Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1986, Az.: 2 StR 501/86

Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1986
Aktenzeichen
2 StR 501/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 09.06.1986
LG Trier - 24.04.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 243

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Ludwig Friedrich Alois Sch. aus T., geboren am ... 1927 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Oktober 1986
gemäß §§ 304 Abs. 3, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Trier vom 9. Juni 1986, durch den dem Angeklagten "die Kosten seiner zurückgenommenen Revision" auferlegt wurden, aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

I.

Die ordnungsgemäß eingelegte Revision ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht wirksam zurückgenommen worden, weil der Verteidiger im Zeitpunkt der Abgabe seiner dahingehenden Erklärung dazu nicht mehr bevollmächtigt war. Der Kostenbeschluß gemäß § 473 Abs. 1 StPO hätte deshalb nicht ergehen dürfen und wird zur Klarstellung aufgehoben.

3

II.

1.

Zum Schuldspruch hat die Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg.

4

2.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Senat entspricht auch insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:

"Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entsprechende beamtenrechtliche Regelungen), bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 342; Strafverteidiger 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83 - und vom 23. November 1984 - 3 StR 459/84 -). Entsprechendes muß gelten, wenn ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85 -).

Der Angeklagte trat, wie der Tatrichter festgestellt hat, im Jahre 1958 in den Polizeidienst ein und brachte es dort bis zum Polizeiobermeister. Im Jahre 1972 wurde er wegen Hepatitis vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Es ist davon auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485, zuletzt geändert durch Art. 4 des 3. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985, BGBl I 2090) erhält. Die Verurteilung vom 2. Januar 1975 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erfolgte, als er bereits Ruhestandsbeamter war.

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2a dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nachdem das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt hat, hätte es Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist."

Herdegen
Müller
Maier
Theune
Niemöller