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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1985, Az.: 4 StR 277/85

Berücksichtigung beamtenrechtlicher Konsequenzen bei der Strafzumessung; Wegfall der Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1985
Aktenzeichen
4 StR 277/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 04.03.1985

Fundstelle

  • StV 1985, 454

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auch der Umstand, daß ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt, ist bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 4. Juni 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. März 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 342; StrVert 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83 - und vom 23. November 1984 - 3 StR 459/84), daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entspr, beamtenrechtliche Regelungen), bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen. Entsprechendes muß gelten, wenn ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt.

3

Der Angeklagte stand, wie der Tatrichter festgestellt hat, seit dem Jahre 1973 als Lebenszeitbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1. Septmber 1983 ist er pensioniert. Es ist davon auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485, letztes Änderungsgesetz vom 25. Juli 1984 - BGBl I 998) erhält. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren lautet, sofern diese nur wegen vorsätzlicher Straftaten gebildet ist (Finger in Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, § 59 BeamtVG Anm. 10; BGH NStZ 1981, 342 zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entspr. Landesvorschriften).

4

Ein solcher Fall liegt hier vor. Nachdem das Landgericht gerade auf die Strafe erkannt hat, ab der die Konsequenzen des § 59 BeamtVG eintreten, hätte es Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.

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