Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1983, Az.: 1 StR 145/83
Kriterien zur Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 145/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 28.09.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Stadtamtmann Karl-Heinz S. aus H., geboren am ... 1951 in Sa.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. März 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Aus der dienstlichen Äußerung des Richters ... ergibt sich, daß das Urteil nebst Akten noch am 2. November 1982 und damit innerhalb der Frist zur Geschäftsstelle gelangt sein kann. Im übrigen genügte zur Fristwahrung, daß das unterschriebene Urteil innerhalb der Frist "auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht" worden ist (BGHSt 29, 43, 45).
2.
Gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils bestehen keine Bedenken. Auch der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine besonderen Einwände.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 1983 ausgeführt:
"Nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt, so ist es andererseits nicht unzulässig, vielmehr durch § 46 Abs. 1 S. 2 StGB geboten, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NStZ 81, 342 m.w.N.).
Der Angeklagte ist Beamter auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte durch Urteil eines deutschen Gerichtes wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils (§ 66 Landesbeamtengesetz Bad.-Württ.). Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr lautet, sofern es sich nur bei sämtlichen vom Urteil erfaßten Taten um vorsätzliche Taten handelt (vgl. BGH a.a.O.).
Das Landgericht hätte also Anlaß gehabt, diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge in Betracht zu ziehen. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob das geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt geblieben ist.
Zu Bedenken gibt ferner Anlaß, daß strafschärfend berücksichtigt wurde, der Angeklagte habe unter Ausnutzung des ihm in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauens gehandelt. Die tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß dem Angeklagten eine über das in der von ihm ausgeübten Funktion übliche Maß hinausgehende Vertrauensstellung eingeräumt gewesen wäre."
Dem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung wird zu § 56 Abs. 2 StGB darauf hingewiesen, daß im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch einfache Strafmilderungsgründe durch ihr Zusammentreffen solches Gewicht erlangen können, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift zukommt (BGH NStZ 1982, 114 [BGH 19.11.1981 - 3 StR 566/81]).
Maul
Foth
Granderath
Schimansky