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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1986, Az.: III ZB 30/86

Abweisung einer Berufung wegen unterbliebener Begründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtnachholung der unterbliebenen Prozesshandlung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessvertreters bei Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1986
Aktenzeichen
III ZB 30/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.07.1986 - AZ: 10 U 122/86

Fundstelle

  • VersR 1987, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

  2. 2.

    Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vermag die fristgerechte Nachholung der Begründung nicht zu ersetzen.

  3. 3.

    Einer Partei, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt hat, sind besondere Anstrengungen zuzumuten, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald - in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO - vorzulegen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 16. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1986 - 10 U 122/86 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 8.000,00 DM.

Gründe

1

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und nach §§ 569, 577 ZPO auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Denn er hat sie entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Einlegung begründet. Die Berufung ist am 15. Mai 1986 beim Oberlandesgericht eingelegt worden. Die Berufungsbegründungsfrist lief mithin am 16. Juni 1986, einem Montag, ab. Eine Berufungsbegründung hat der Beklagte jedoch bis heute nicht eingereicht.

3

Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Der Wiedereinsetzungsantrag entsprach nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil der Beklagte nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung eingereicht hat. Soweit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27. Juni 1986 die Auffassung zugrunde gelegen haben sollte, auch gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungs frist sei Wiedereinsetzung möglich, entspricht dies nicht dem Gesetz (§ 233 ZPO). Der Beklagte hatte vielmehr, nachdem die Begründungsfrist versäumt war, nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung selbst nachzureichen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, beides innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ersetzt die fristgerechte Nachholung der Begründung nicht (vgl. BGH Beschl. v. 23. Februar 1977 - IV ZB 38/75 = VersR 1977, 643 und vom 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 = VersR 1977, 1101).

4

Das Beschwerdevorbringen nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein Härtefall, der wegen besonderer Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnte, wie die Beschwerde unter Hinweis auf BGH VersR 1965, 289 (Urt. v. 4. Dezember 1964 - 1b ZR 151/63) und VersR 1968, 992 (Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66) geltend macht, liegt jedenfalls nicht vor.

5

Die zur Anfertigung der Berufungsbegründung erbetenen Gerichtsakten sind dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, wie er in der Beschwerde selbst vorträgt, am 20. Juni 1986 zugegangen, zusammen mit der Ablehnung der Verlängerung der Begründungsfrist. Ihm stand also zur Anfertigung der Begründung wie für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die volle Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt haben, sind aber besondere Anstrengungen zuzumuten, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (vgl. BGH Beschl. v. 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 = VersR 1977, 1101, 1102). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das hier nicht möglich war.

6

Ob der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt hat (§ 233 ZPO), bedarf daher keiner Entscheidung.

7

Falls in der sofortigen Beschwerde zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erblicken wäre, so hätte darüber nach § 237 ZPO das Oberlandesgericht zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung abzuwarten, ist nicht veranlaßt (vgl. BGH Beschl. v. 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = VersR 1982, 95).

8

Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 8.000,00 DM.

Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne