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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1986, Az.: IVb ZR 68/85

Berechnung der Einkommensverhältnisse im Rahmen der Unterhaltsbemessung; Absetzung von Vorsorgekosten bei der Bemessung des Bruttoeinkommens; Berücksichtigung einer Steuerersparniss als Folge der Beteiligung an einem sog. Bauherrenmodell; Recht des Unterhaltsverpflichteten zur Bildung von Vermögen auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen durch Nutzung von Vorteilen eines Bauherrenmodels zur Vermögensbildung; Haftungsentschädigung für die Bereitstellung eines Grundstücksanteiles als Sicherheit als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne; Schätzung der Höhe von Weihnachtsgeld bei der Unterhaltsbemessung; Anrechnung von Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld aus einer Privatversicherung auf den Unterhaltsbedarf; Unterhaltsrechtlicher Ausgleich durch Zubilligung eines Zuschlags in Höhe freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Nichterbringbarkeit der Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung infolge des Verlustes der Arbeitsstelle; Zulässigkeit der pauschalen Absetzung einer Vermögensbildungsrate

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 68/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 18.06.1985

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 194-196 (Volltext mit red. LS)

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind seit dem Jahre 1966 verheiratet. Seit Sommer 1981 leben sie getrennt.

2

Der Kläger ist Mitinhaber eines kaufmännischen Unternehmens. Die Beklagte war bis zum 30. Juni 1981 in eben diesem Unternehmen und danach mit Unterbrechungen bei anderen Arbeitgebern als Angestellte tätig. Ab September 1983 war sie arbeitslos. Schon seit dem 22. Juli 1983 war sie - nach ihrer Darstellung - erkrankt. Bis zum 30. Juni 1984 bezog sie Leistungen einer privaten Krankentagegeldversicherung, bis gegen Ende Oktober 1983 zusätzlich Krankenhaustagegeld. Seit dem 1. Juli 1984 ist sie wieder berufstätig.

3

Im Rahmen des im September 1982 rechtshängig gewordenen Scheidungsverfahrens der Parteien hat die Beklagte eine einstweilige Anordnung erwirkt, derzufolge der Kläger an sie ab September 1983 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.600 DM zu zahlen hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er der Beklagten ab September 1983, hilfsweise ab 1. April 1984, keinen Unterhalt schulde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage sowie eine auf höheren Unterhalt gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daß der Beklagten für September und Oktober 1983 kein Unterhalt, für die Zeit vom 1. November 1983 bis 30. Juni 1984 kein über 892 DM monatlich hinausgehender und ab 1. Juli 1984 kein über 380 DM monatlich hinausgehender Unterhalt zustehe. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

5

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger über ein Einkommen von 5.303 DM monatlich netto verfüge. Als Einkünfte der Beklagten seien jeweils neben einer Vergütung von 416,66 DM monatlich, die sie für die Bereitstellung eines Grundstücksanteils als Sicherheit zugunsten der Firma O. erhalte ("Haftungsentschädigung"), zu berücksichtigen: in den Monaten September und Oktober 1983 Leistungen der privaten Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherung der Beklagten in Höhe von 3.380,50 DM monatlich, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages 3.021,76 DM monatlich; in der Zeit vom 1. November 1983 bis 30. Juni 1984 Leistungen der privaten Krankentagegeldversicherung in Höhe von 2.400 DM monatlich, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages 2.041,26 DM monatlich; ab 1. Juli 1984 - nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit - ein bereinigtes Monatseinkommen von 2.553,29 DM netto zuzüglich anteiliges Weihnachtsgeld von 200 DM monatlich. Nach dem früheren Verhalten der Parteien sei davon auszugehen, daß von ihren nunmehr erzielten Gesamteinkünften ein Betrag von schätzungsweise 1.600 DM monatlich der Vermögensbildung vorbehalten sei. Als Unterhaltsbedarf der Beklagten seien 50 % des verbleibenden Einkommens anzuerkennen. Bei einem Vergleich dieses Betrages mit den der Beklagten selbst zur Verfügung stehenden Mitteln ergebe sich, daß ihr für September und Oktober 1983 kein Unterhalt, für die Zeit vom 1. November 1983 bis 30. Juni 1984 ein Unterhaltsanspruch von (nur) 892 DM monatlich und für die Zeit danach ein Unterhaltsanspruch von (nur) 380 DM monatlich zustehe.

6

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Beklagte kann von dem Kläger gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Hiernach sind die Unterhaltsbeträge, die das Berufungsgericht für angemessen gehalten hat, aus der Sicht der Beklagten nicht zu beanstanden.

7

1.

Einkommensverhältnisse der Parteien

8

a)

Einkommen des Klägers

9

Soweit es im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien auf das Einkommen des Klägers ankommt, erhebt die Revision gegen das Berufungsurteil insoweit keine Beanstandungen, als darin davon ausgegangen wird, daß der Kläger neben einer Vergütung von 5.000 DM jährlich (= 416,66 DM monatlich), die (auch) er für die Haftung eines Grundstücksanteils als Sicherheit zugunsten der Firma O. erhält, als Mitinhaber eines kaufmännischen Unternehmens einen Jahresbruttogewinn von durchschnittlich 97.587,95 DM erzielt.

10

aa)

Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht von diesem Bruttoeinkommen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 8.066 DM jährlich als "unstreitig" abgesetzt hat. Die Rüge greift nicht durch. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht, daß er Kosten für seine Altersversorgung in Höhe von 8.066 DM jährlich aufwende. Die Beklagte hat dem Kläger darauf in der Berufungserwiderung mit dem Bemerken, daß er tatsächlich nur Vorsorgekosten von 8.066 DM jährlich habe, sogar noch höhere Vorsorgeaufwendungen zugutegehalten. Damit sind Vorsorgekosten in Höhe von 8.066 DM jährlich unstreitig gestellt worden.

11

bb)

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht von dem Bruttoeinkommen des Klägers Steuern in Höhe von 30.895,20 DM in Abzug gebracht hat, obwohl den Kläger durch Steuerersparnisse als Folge der Beteiligung an einem sog.

12

Bauherrenmodell tatsächlich nur eine Steuerbelastung von 3.931 DM jährlich trifft. Bei dem - fiktiven - Betrag von 30.895,20 DM ist das Berufungsgericht von den Steuern ausgegangen, die der Kläger auf sein Bruttoeinkommen nach der Grundtabelle zu zahlen hätte. Hiervon hat es "anrechenbare Einkünfte aus Vermögensnutzung aus dem Bauherrenmodell" in Höhe desjenigen Betrages in Abzug gebracht, um den die Steuerersparnis (Tabellensteuer ./. gezahlte Steuer) die im Rahmen des Bauherrenmodells erbrachten Aufwendungen (Zinsen und Tilgung) noch übersteigt.

13

Die Ausklammerung der Steuerersparnis des Klägers ist unter den Besonderheiten des Falles rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt (Senatsurteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798). Indessen ist die Steuerersparnis, die der Kläger hier erzielt, die Folge von tatsächlichen Aufwendungen, die er unter Nutzung der Vorteile des Bauherrenmodells zur Vermögensbildung erbringt. Der Kläger kann sich auf diese Aufwendungen gegenüber der Beklagten nicht berufen. Der Unterhaltsverpflichtete ist nicht berechtigt, auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen zu bilden (allg. Meinung, s. etwa Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1141; Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151). Andererseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen nicht verwehrt sein, soweit die Belange des Unterhaltsberechtigten nicht berührt werden. Dieser kann lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als ob die vermögensbildenden Aufwendungen nicht stattfänden. Für den vorliegenden Fall der Vermögensbildung im Wege des Bauherrenmodells bedeutet das, daß zwar einerseits die in diesem Rahmen anfallenden Zins- und Tilgungsaufwendungen nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, daß aber andererseits auch die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleiben muß, weil sie ohne jene Aufwendungen nicht einträte.

14

Die Art und Weise, in der das Berufungsgericht die Steuerbelastung des Klägers bei Weglassung der mit dem Bauherrenmodell zusammenhängenden Steuerersparnisse ermittelt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Soweit dabei die Steuerersparnis um "Einkünfte aus Vermögensnutzung" in Höhe der die Aufwendungen übersteigenden Ersparnis geringer angesetzt worden ist, ist dies aus der Sicht der Revision nur günstig, so daß es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob diese Handhabung geboten ist.

15

cc)

Hiernach halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem unterhaltsrechtlich einzusetzenden Einkommen des Klägers insgesamt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Somit ist für die Bemessung des Unterhalts der Beklagten mit dem Berufungsgericht von einem Einkommen des Klägers von 5.303 DM monatlich auszugehen.

16

b)

Einkommen der Beklagten

17

aa)

Soweit es im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien auf das Einkommen der Beklagten ankommt, beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die "Haftungsentschädigung" von 416,66 DM monatlich, die (auch) die Beklagte für die Bereitstellung eines Grundstücksanteils als Sicherheit zugunsten der Firma O. erhält, als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne angesehen hat. Es handelt sich um Einkommen aus Vermögen, wie es allgemein im Unterhaltsrecht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit (s. etwa Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356). Das Argument der Revision, jener "Haftungsentschädigung" stehe ein Haftungsrisiko gegenüber, verfängt nicht. Entscheidend ist allein, daß der Betrag von 416,66 DM monatlich fortlaufend zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung steht. Auch daß das Berufungsgericht den Betrag von 416,66 DM nicht um darauf entfallende Steuern vermindert hat, ist nach Lage des Falles nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, daß die Beklagte selbst nicht vorgetragen habe, den Betrag von 416,66 DM zu versteuern. Auch die Revision macht nicht geltend, daß die Beklagte in Wirklichkeit doch Steuern auf den Betrag entrichte.

18

bb)

Bei dem Einkommen, das die Beklagte seit dem 1. Juli 1984 aus Erwerbstätigkeit erzielt, hat das Berufungsgericht dem Monatseinkommen von - bereinigt - 2.353,91 DM ohne Rechtsfehler ein anteiliges Weihnachtsgeld von 200 DM hinzugerechnet. Es hat diesen Betrag mangels näherer Angaben gemäß § 287 ZPO als 1/12-Anteil des Nettobetrages eines 13. Monatsgehaltes geschätzt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. § 287 ZPO ist auch im Unterhaltsprozeß anwendbar (Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - IVb ZR 45/85 - FamRZ 1986, 885 f.). Ein Fehler bei der Anwendung der Vorschrift wird von der Revision nicht dargetan. Das nunmehrige Vorbringen, das Weihnachtsgeld habe im Jahre 1984 tatsächlich, auf Monate umgelegt, nur 131,38 DM betragen, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

19

cc)

Die Revision macht weiter geltend, daß sich das Einkommen der Beklagten um Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus der Parteien verringere. Die Beklagte habe sich hieran jeweils hälftig beteiligt. Gemeint ist ersichtlich, daß sie in dieser Weise auch nach der Trennung der Parteien weiterhin für den Schuldendienst des gemeinsamen Hauses mit aufgekommen sei. Es erscheint indes zweifelhaft, ob sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf derartige Aufwendungen, die letztlich der Vermögensbildung dienen, berufen kann. Die Frage kann jedoch vorliegend auf sich beruhen. Denn es handelt sich um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Sie hat vor dem Berufungsgericht nicht - jedenfalls nicht substantiiert - dargetan, daß, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum sie nach der Trennung der Parteien aus ihren eigenen Einkünften zu den Aufwendungen für das Haus beigetragen habe. Der Hinweis in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 1985, daß der Kläger "für von ihm behauptete Kosten der Bewirtschaftung des gemeinsamen Hauses der Eheleute" eine Forderung von 5.645,63 DM "geltend mache", ergibt hierzu nichts Hinreichendes. Dementsprechend vermag auch die Revision nicht darzutun, daß das Berufungsgericht geeignetes Vorbringen der Beklagten zu dem hier in Frage stehenden Punkt übergangen habe.

20

2.

Unterhalt in der Zeit vom 1. September 1983 bis 30. Juni 1984

21

a)

Für die Zeit vom 1. September 1983 bis 30. Juni 1984 mag zweifelhaft sein, ob und inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien außer durch die Einkünfte des Klägers von 5.303 DM monatlich (s.o. zu 1. a) und die von der Beklagten bezogene "Haftungsentschädigung" von 416,66 monatlich (s.o. zu 1. b aa) durch die Leistungen mit "geprägt" wurden (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. September 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 365), welche die Beklagte während dieser Zeit von ihrer privaten Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherung bezogen hat. Die Frage kann indes dahinstehen. Sieht man diese Versicherungsleistungen nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse "prägend" an, so muß die Beklagte sie sich jedenfalls auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. In dem einen wie dem anderen Falle ergibt sich, daß der Beklagten für die Monate September und Oktober 1983 keine und für die Zeit vom 1. November 1983 bis 30. Juni 1984 keine über das Berufungsurteil hinausgehende Unterhaltsrente zusteht. Die Einwände, die die Revision gegen die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Krankentage- und Krankenhaustagegelder schlechthin erhebt, greifen nicht durch. Soweit die Beklagte auf diese Weise Mittel zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebensaufwendungen in die Hand bekommen hat, war sie nicht unterhaltsbedürftig. Abzusetzen ist freilich derjenige Teil der in Frage stehenden Tagegelder, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wurde. Das hat das Berufungsgericht jedoch beachtet und unter diesem Gesichtspunkt das Krankenhaustagegeld, das täglich 220 DM betrug, nur mit täglich 53 DM zur Anrechnung gebracht. Daß während der stationären Behandlung der Beklagten über diese Differenz von täglich 167 DM hinausgehende krankheitsbedingte Mehrkosten angefallen sind, ist nicht dargetan, desgleichen nicht, daß nach der Entlassung aus dem Krankenhaus von dem Krankentagegeld krankheitsbedingte Mehrkosten zu bestreiten waren. Die Revision vermißt im übrigen zu Unrecht die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte während ihrer Krankheit weiterhin die Krankenversicherungsprämie aufbringen mußte. Das Berufungsgericht hat die der Beklagten angerechneten Mittel um diesen Betrag vermindert.

22

Unter Berücksichtigung der vorerörterten Abzüge sind der Beklagten im September und Oktober 1983 aus ihrer Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherung monatlich 3.021,76 DM und in der Zeit vom 1. November 1983 bis 30. Juni 1984 aus der Krankentagegeldversicherung 2.041,26 DM monatlich zugeflossen. Geht man davon aus, daß diese Bezüge, die auf die in Frage stehenden zehn Monate umgelegt monatsdurchschnittlich etwa 2.237 DM ausmachen, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien mit geprägt haben, so ergibt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ansonsten angewandten und aus der Sicht der Beklagten nicht zu beanstandenden Berechnungsmethode unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte beider Parteien und bei Abzug einer Vermögensbildungsrate von 1.600 DM monatlich (s. dazu nachfolgend zu 3. a) ein monatlicher Unterhaltsbedarf von 3.178,50 DM (1/2 der verbleibenden Gesamteinkünfte), der für die Monate September und Oktober 1983 durch die Krankentage- und Krankenhaustagegelder von (bereinigt) 3.021,76 DM monatlich und die "Haftungsentschädigung" von 416,66 DM monatlich und für die Zeit vom 1. November 1983 bis 30. Juni 1984 durch das Krankentagegeld von (bereinigt) 2.041,26 monatlich, die "Haftungsentschädigung" von 416,66 DM monatlich und die nach dem Berufungsurteil in dieser Zeit an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsrente von 892 DM monatlich gedeckt wird. Geht man davon aus, daß die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien in der Zeit vom 1. September 1983 bis 30. Juni 1984 allein durch die Einkünfte des Klägers von 5.303 DM monatlich auf der einen und die von der Beklagten bezogene "Haftungsentschädigung" von 416,66 DM monatlich auf der anderen Seite geprägt waren, so wird der danach zu bestimmende Unterhaltsbedarf der Beklagten durch die Beträge, die ihr nach dem Vorstehenden zur Verfügung standen, erst recht gedeckt.

23

b)

Die Revision kommt darauf zurück, daß die Beklagte, nachdem sie ihre (damalige) Arbeitsstelle verloren gehabt habe, während der Zeit ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen. Sie vertritt die Auffassung, daß dies unterhaltsrechtlich einen Ausgleich durch Zubilligung eines Zuschlags in Höhe freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfordere, und macht in dieser Weise und in diesem Umfange für die Zeit bis zum 1. Juli 1984 (Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit) der Sache nach Vorsorgebedarf im Sinne des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend. Dabei läßt sie jedoch außer Acht, daß nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVG Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist, rentenrechtlich Ausfallzeiten sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier ersichtlich erfüllt. Insbesondere hat die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten vor dem 1. Januar 1984 begonnen. Auch eine "Unterbrechung" der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne der genannten Bestimmung ist gegeben. Sie liegt vor, wenn die krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit unmittelbar nachgefolgt ist (vgl. BSGE 16, 120, 121 ff,). So war es im Falle der Beklagten. Wie sich aus den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Angaben der Zeugin K. ergibt, hat die Beklagte noch bis Ende August 1983 Gehalt bezogen, war aber zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet. Mithin hat sich ihre krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung angeschlossen.

24

3.

Unterhalt in der Zeit ab 1. Juli 1984

25

In der Zeit ab 1. Juli 1984 steht dem Einkommen des Klägers von 5.303 DM monatlich (s.o. 1. a) auf Seiten der Beklagten neben der "Haftungsentschädigung" von 416,66 DM (s.o. 1. b aa) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.353,29 DM zuzüglich anteiliges Weihnachtsgeld von 200 DM monatlich (s. insoweit oben 1. b bb) gegenüber. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten unter diesen Einkommensverhältnissen ohne die Beklagte benachteiligenden Rechtsfehler auf 380 DM monatlich bemessen.

26

a)

Die Revision wendet hiergegen ein, daß das Berufungsgericht von den Einkünften der Parteien - zusammen (gerundet) 8.273 DM monatlich - zunächst einen Anteil von 1.600 DM monatlich für Vermögensbildung ausgesondert und den Unterhaltsbedarf der Beklagten erst nach den verbleibenden Mitteln bestimmt hat. Dies begegnet jedoch unter den Gegebenheiten des Falles keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte kann zufolge § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nur den "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen" Unterhalt verlangen. Bei gehobenem Einkommen kann es aber zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten gehören, daß das Einkommen nicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt wird. Dementsprechend können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Teile des Einkommens als nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Vermögensbildung vorbehalten bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen sein (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669; vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152). Ob und ggf. in welchem Umfange Familieneinkommen der Vermögensbildung zuzuordnen ist, kann freilich nicht Gegenstand eines Erfahrungssatzes sein. Von dem für Unterhaltszwecke heranzuziehenden Einkommen darf daher nicht pauschal eine Vermögensbildungsrate abgesetzt werden (Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 f.). So ist das Berufungsgericht aber auch nicht verfahren. Es hat vielmehr, insoweit unangefochten, festgestellt, daß die Parteien während ihres Zusammenlebens (bis Sommer 1981) ca. 1.100 DM pro Monat und nochmals 2.000 bis 3.000 DM pro Jahr für die Bildung von Vermögen aufgewendet haben, und daraus im Wege der Schätzung gefolgert, daß angesichts der inzwischen gestiegenen Einkünfte der Parteien nunmehr 1.600 DM monatlich der Vermögensbildung vorzubehalten seien. Gegen diese tatrichterliche Anpassung des Betrages der - festgestellten - Vermögensbildung an verbesserte Einkommensverhältnisse ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision stellt nicht in Frage, daß bei Fortdauer des Zusammenlebens der Parteien unter ihren jetzigen Einkommensverhältnissen ein Betrag von 1.600 DM monatlich für Vermögensbildung abgezweigt würde. Damit kann auf diesen Betrag nach den ehelichen Lebensverhältnissen für den laufenden Lebensaufwand nicht zurückgegriffen werden.

27

Der Revision ist zuzugeben, daß die Aussonderung einer Vermögensbildungsrate aus dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen dazu führen kann, daß (weiteres) Vermögen allein in der Hand des unterhaltspflichtigen Ehegatten entsteht, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte nur seine laufenden Lebensaufwendungen zu bestreiten vermag. Indessen gehört es nicht zu den Zwecken des Rechts des Ehegattenunterhalts, dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen. Seine Aufgabe erschöpft sich vielmehr darin, dem bedürftigen Ehegatten, soweit die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reicht, diejenigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es den ehelichen Lebensverhältnissen - dem in der Ehe erreichten Lebensstandard - entspricht. Ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung vorbehalten und damit der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse entzogen, kann daher dieser Teil des Einkommens bei der Unterhaltsbemessung nicht mit herangezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte würde sonst besser gestellt als er während des Zusammenlebens der Ehegatten gestanden hat.

28

Ein gewisses Regulativ ergibt sich allerdings aus dem in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Grundsatz, daß bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist und deshalb bei der Bemessung des Unterhalts ebenso wie eine zu aufwendige auch eine - gemessen am verfügbaren Einkommen - zu dürftige Lebensführung außer Betracht zu bleiben hat (Senatsurteile vom 4. November 1981 a.a.O. S. 152; vom 27. April 1983 a.a.O. S. 679; vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360). Der unterhaltsbedürftige Ehegatte braucht sich daher eine das verfügbare Einkommen unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten zu lassen, mag er sie auch während des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hingenommen haben. Darüber hinaus braucht sich ein Ehegatte an einem zugunsten der Vermögensbildung gewählten Konsumverzicht selbst dann, wenn ein solcher während intakter Ehe seine Berechtigung hatte, nach dem Scheitern der Ehe nicht festhalten zu lassen, weil damit die personale Grundlage für eine derartige Einschränkung der Lebensführung entfallen ist (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 a.a.O. S. 360 f.). Diese die Aussparung einer Vermögensbildungsrate einschränkenden Grundsätze wirken sich indessen vorliegend nicht aus. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Lebensführung, die die Einkünfte der Parteien bei Aussparung einer Vermögensbildungsrate von 1.600 DM monatlich erlauben, zu dürftig oder für die Beklagte mit einem unangemessenen Konsumverzicht verbunden wäre. Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Unterhaltsbedarf der Beklagten als einen solchen bewertet, der, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, einer weder zu dürftigen noch zu aufwendigen Lebensführung entspreche. Dieser Beurteilung ist, soweit es um den allgemeinen Lebensaufwand geht, auch die Revision nicht entgegengetreten. Sie macht lediglich geltend, daß "beiden Parteien gleichermaßen" eine Vermögensbildung möglich sein müsse. Dies liegt jedoch, wie ausgeführt, außerhalb der Zwecke des Unterhaltsrechts.

29

b)

Für die Berücksichtigung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs der Beklagten - um den gegebenenfalls die Vermögensbildungsrate zu verringern wäre (vgl. insoweit Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1982, 149, 151) - hat das Berufungsgericht ausdrücklich keine Veranlassung gesehen, ohne daß die Revison hiergegen irgendwelche Beanstandungen erhoben hat.

30

c)

Letztlich läßt es auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen, daß das Berufungsgericht den Unterhalt der Beklagten nicht nach einer Quote der Differenz der beiderseitigen Einkünfte, sondern nach der Hälfte der Gesamteinkünfte der Parteien unter Anrechnung der eigenen Bezüge der Beklagten bstimmt hat (6.673 DM: 2 = gerundet 3.350 DM ./. gerundet 2.970 DM = 380 DM). Die Bedenken, die der Bundesgerichtshof gegen die Bemessung des Unterhalts nach einer Quote der addierten Einkommen der Ehegatten erhoben hat (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.; Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541) wirken sich nicht aus, wenn der Tatrichter, wie es hier geschehen ist, eine jeweils gleichhohe (hälftige) Beteiligung an den die ehelichen Lebensverhältnissen prägenden beiderseitigen Einkünften für angemessen erachtet. Solchenfalls deckt sich das Ergebnis notwendig mit demjenigen, zu dem die sog. Differenzmethode führt.

31

4.

Soweit die Revision über die vorstehend behandelten Einwendungen hinaus Verfahrensrügen erhebt, hat der Senat auch diese geprüft, sie jedoch nicht als durchgreifend befunden (§ 565 a ZPO).

Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk
Nonnenkamp