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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1986, Az.: 2 StR 414/86

Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ; Voraussetzungen für die Selbständigkeit mehrerer Diensthandlungen; Anforderungen an den räuberischen Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1986
Aktenzeichen
2 StR 414/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 10.04.1986

Fundstellen

  • JZ 1987, 52
  • MDR 1987, 154 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1987, 534-535

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zum subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls. Mit der gemäß § 252 erforderlichen Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gegenstandes zu erhalten", ist das Bestreben gemeint, das bereits die Zueignung kennzeichnet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Klaus K.,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. April 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit die Angeklagten in den Fällen II 2 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

  2. b)

    in den Aussprüchen

    über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klaus K.),

    über die Einheitsjugendstrafe (Peter KOS).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten haben mit ihren auf Sachrügen gestützten Revisionen teilweise Erfolg.

2

I.

1.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Die Angeklagten waren am späten Abend mit dem Klaus K. gehörenden und von ihm gesteuerten Pkw in der Absicht losgefahren, Scheinwerfer zum Einbau in den Pkw des Peter K. zu stehlen. Während ihrer Suchfahrt beschlossen sie, "gegebenenfalls auch andere stehlenswerte Dinge aus Pkws zu entwenden" (UA Bl. 10 f).

4

a)

In M. baute Klaus K. aus einem Pkw einen Autoradio-Cassettenrecorder aus und brachte ihn in sein Fahrzeug, in dem Peter K. aufgepaßt hatte (II. 1. der Urteilsgründe).

5

b)

Auf der Weiterfahrt fanden sie in W. in der T.-H.-Straße einen Pkw Opel Manta, dessen Scheinwerfer sie aus der Verankerung lösten, aber, weil sie sich zunächst Zigaretten besorgen wollten, zur Vermeidung des Entdeckungsrisikos noch im Pkw beließen; nur eine Ledermappe mit Landkarten nahmen sie sogleich mit (II. 2. der Urteilsgründe).

6

Nachdem sie einen Zigarettenautomaten gefunden hatten, verloren sie die Orientierung. Während ihrer Suche nach dem Opel Manta entwendeten sie aus zwei an verschiedenen Orten abgestellten Kraftwagen Gegenstände (II. 3. und 4. der Urteilsgründe), die sie zum Teil mitnahmen und zum Teil in der Nähe des einen Tatorts zum Zweck späterer Abholung versteckten.

7

Weiterhin auf der Suche nach dem Opel Manta fanden sie auf dem Parkdeck unter einem Wohnblock zwei Kraftwagen, aus deren unverschlossenen Kofferräumen sie Gegenstände entwendeten und in den Kofferraum ihres Pkw luden (II. 5. und 6. der Urteilsgründe).

8

Während Peter K. sich anschickte, von einem der beiden Fahrzeuge den Frontspoiler abzumontieren, fuhr der Kriminalbeamte Wi. auf Streife vorbei und hielt in der Nähe an, ohne auszusteigen. Die Angeklagten gingen zu dem Wagen, der nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichnet war, und, nachdem sie eine männliche Person darin bemerkt hatten, weiter in Richtung ihres Fahrzeugs. Wi. folgte ihnen langsam. Da sie sich nun entdeckt fühlten, rannten sie davon und versteckten sich hinter parkenden Autos. Sie bemerkten, daß Wi. ausstieg und in den offenstehenden Kofferraum ihres Pkw schaute. Sodann fuhr Wi. sein Fahrzeug in die unmittelbare Nähe des Pkw der Angeklagten und blieb darin sitzen. Nach etwa zehn Minuten kamen die Angeklagten aus ihrem Versteck, "da sie annahmen, die Person habe sich entfernt". Wi. ging ihnen entgegen, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und forderte sie zum Vorzeigen ihrer Ausweise auf. Im folgenden kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide Angeklagte den Beamten schlugen und Klaus K. ihn mit einer zuvor entwendeten "Motorantenne" bedrohte. Peter K. rannte zum Wagen seines Bruders und fuhr ihn mit offener Beifahrertüre so herbei, daß Klaus K. auf den Beifahrersitz springen konnte, worauf beide wegfuhren. Sie wurden jedoch in etwa 500 m Entfernung von einer Polizeistreife gefaßt.

9

2.

a)

Zu der Absicht, die die Angeklagten mit ihrer Tätlichkeit gegenüber dem Beamten und der Flucht verfolgten, hatten sich beide dahin eingelassen, sie hätten nur schnellstmöglich flüchten wollen. Den Wagen hätten sie - so Klaus K. - "notwendigerweise mitnehmen müssen, da die Papiere darin lagen. Andernfalls wäre ihre Identität unschwer feststellbar gewesen". Peter K. gab an, er habe "an die Beute ... nicht gedacht" (UA Bl. 18).

10

b)

Nach der Überzeugung des Landgerichts war für beide Angeklagte das "Mischmotiv" maßgebend, die Identitätsfeststellung zu verhindern, aber "auch ..., die Beute zu sichern" (UA Bl. 18). Diese Annahme hat es damit begründet,

"daß die Angeklagten unter Zurücklassung des Pkws es Angeklagten Klaus K. hätten flüchten können, ohne daß anhand der im Wagen verbliebenen Papiere eine Überführung der Angeklagten wegen der Diebstähle zwingend hätte erfolgen müssen. Spätestens als der Zeuge Wi. seinen Wagen gewendet hatte und den Angeklagten nachfuhr, rechneten diese damit, daß es sich um einen Polizeibeamten handeln könnte und versteckten sich. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein unentdecktes Entkommen noch möglich gewesen. Selbst wenn im Anschluß daran die Papiere aufgefunden worden wären und die Polizei die Angeklagten ausfindig gemacht hätten, wäre bei entsprechender Einlassung dahin, Dritte hätten den Wagen gestohlen und zur Begehung von Diebstählen benutzt, eine Überführung der Angeklagten zumindest unwahrscheinlich gewesen. Anstatt eines solchen Vorgehens haben die Angeklagten ihr Versteck nach 10 Minuten verlassen und gingen zum Pkw zurück, um wegzufahren und damit sich auch den Besitz der Diebesbeute zu erhalten, obwohl sie damit rechnen mußten, daß sich der Zeuge Wi. nach wie vor in der Nähe befand" (UA Bl. 19).

11

II.

1.

Die Verurteilungen wegen Diebstahls (Klaus K.) und wegen Beihilfe zum Diebstahl (Peter K.) im Fall II. 1. der Urteilsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend ist auch die Beurteilung dieser Tat als rechtlich selbständig.

12

2.

Soweit jedoch die Strafkammer alle folgenden Diebstahlshandlungen als unter sich rechtlich selbständig betrachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Angeklagten haben vor Beendigung des Diebstahls der Scheinwerfer aus dem Opel Manta ihren Vorsatz auf weitere Diebstähle erstreckt. Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  23, 33;  33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198;  1967, 13;  BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -

13

3.

Die Beweiswürdigung, die der Beurteilung der letzten Tat als räuberischer Diebstahl zugrundeliegt, ist rechtsfehlerhaft.

14

Das Landgericht hat angenommen, daß die Angeklagten mit ihrer Tätlichkeit gegenüber dem Polizeibeamten sowie ihrer Flucht mit dem Pkw und der darin befindlichen Diebesbeute (auch) die Feststellung ihrer Identität verhindern wollten. Im Hinblick auf diese Annahme sind die Ausführungen darüber, daß auch im Fall einer Flucht unter Zurücklassung des Pkw und der Diebesbeute die Überführung der Angeklagten bei entsprechender Einlassung "unwahrscheinlich" gewesen wäre, nur schwer zu verstehen. Vermutlich will das Gericht zum Ausdruck bringen, bei dem geringen objektiven Risiko könne auch die subjektive Befürchtung der Angeklagten nicht erheblich gewesen sein; deren Verhalten sei deshalb nicht damit allein, sondern nur in Verbindung mit dem Bestreben nach Beutesicherung einleuchtend zu erklären. Bei dieser Würdigung hat die Strafkammer jedoch mehrere festgestellte oder nicht ausgeschlossene Umstände unberücksichtigt gelassen:

15

Schon bevor der Polizeibeamte den Angeklagten nachfuhr, waren sie an seinem Pkw vorbeigegangen; daß er sie ebenso gesehen haben konnte, wie sie ihn, lag auf der Hand. Weiter lassen die Urteilsgründe die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten an den entwendeten Gegenständen und geöffneten Fahrzeugen Fingerabdrücke hinterlassen hatten und damit rechneten. Nachdem die Angeklagten sich versteckt und etwa zehn Minuten gewartet hatten, gingen sie zu ihrem Wagen, "da sie annahmen-, die Person habe sich entfernt". Sollten die Ausführungen in der Beweiswürdigung, "... obwohl sie damit rechnen mußten, daß sich der Zeuge Wi. nach wie vor in der Nähe befand", bedeuten, die Angeklagten hätten damit gerechnet, so würden sie den vorgenannten Feststellungen widersprechen. Wollte das Gericht aber damit sagen, sie hätten, obwohl der Gedanke nahelag, nicht damit gerechnet, so läßt sich daraus nichts für seine Schlußfolgerung herleiten. In keinem Fall ergeben die Urteilsgründe, daß die Angeklagten bereits zu dieser Zeit die Anwendung von Gewalt oder Drohungen planten. Dieser Entschluß ist erst für den Beginn der Auseinandersetzung festgestellt. Dabei waren sich die Angeklagten im klaren, daß der Polizeibeamte unmittelbar zuvor Gelegenheit gehabt hatte, ihre Gesichtszüge wahrzunehmen.

16

Auf dieser Grundlage widerspricht die Annahme der Strafkammer, eine Überführung der Angeklagten wäre bei entsprechender Einlassung unwahrscheinlich und ihre dahingehende Besorgnis gering gewesen, der Lebenserfahrung. Findet aber die Flucht mit Hilfe des Pkw (und notwendigerweise mit der darin befindlichen Beute) schon in der Furcht vor der Überführung eine ausreichende Erklärung, so bedarf es weiterer Feststellungen, wenn sie (auch) Indiz für den zusätzlichen Beweggrund der Beutesicherung sein soll.

17

Läßt sich keine weitergehende als die von den Angeklagten eingeräumte Absicht feststellen, so ist der subjektive Tatbestand des § 252 StGB nicht erfüllt. Die Vorschrift setzt einen (zumindest) vollendeten Diebstahl voraus (vgl. BGHSt 28, 224, 226 m.N.). Zu dessen wesentlichen Merkmalen gehört, "daß der die Sache Wegnehmende die Absicht hegt, sie in sein Vermögen zu bringen, die Sache für sich zu haben (RGSt 35, 355, 356), sie - wenn auch nur auf begrenzte Zeit - wirtschaftlich zu nutzen. Daran fehlt es, wenn derjenige, der einen fremden Wagen wegnimmt, nur den Wagen benutzen will, nicht jedoch die im Wagen befindlichen Sachen" (BGHSt 16, 191, 192) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 184/61]. Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75 - und vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81). Mit der gemäß § 252 StGB erforderlichen Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gegenstandes zu erhalten", ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1967, 739) das Bestreben gemeint, das bereits die Zueignung kennzeichnet (ebenso BGH, Urt. v. 11. September 1956 - 5 StR 254/56; Herdegen in LK 10. Aufl. § 252 Rdn. 17 mit Literaturnachweisen). Nur dieser Inhalt der Vorschrift rechtfertigt ihre schweren Strafandrohungen. Sie sind den Strafvorschriften für Raubdelikte entnommen; mit ihnen soll vergleichbares Unrecht geahndet werden. Daß ein Raubtatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die Anwendung des Zwangsmittels in der oben dargestellten Zueignungsabsicht erfolgt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 249 StGB und ist unbestritten (vgl. BGH StV 1983, 279;  1983, 460). Die §§ 249 bis 251 StGB einerseits und § 252 StGB andererseits unterscheiden sich nur insoweit, als die Straftatbestände des Raubes die Anwendung des Zwangsmittels in einem früheren Abschnitt des Diebstahls voraussetzen als der Tatbestand des räuberischen Diebstahls, nicht aber in der grundsätzlichen Zielrichtung. Dem Verhalten der Angeklagten in der von ihnen behaupteten und auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht widerlegten Absicht - Flucht unter Mitnahme der Beutestücke ohne dahingehendes Bewußtsein oder ausschließlich zum Zweck der Beweismittelbeseitigung fehlt dieser besondere Unrechtsgehalt. Es ist nicht anders zu beurteilen, als wenn es sich bei den als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenständen um geliehene oder gemietete Sachen gehandelt hätte, nämlich als Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

18

Damit war das Urteil in den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

19

Da die Teilaufhebung des Urteils auch die Kostenentscheidung erfaßt, ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer