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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1975, Az.: 1 StR 54/75

Beurteilung der Zueignunsabsicht, sofern das weggenommene Behältnis leer ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1975
Aktenzeichen
1 StR 54/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 23.10.1974

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Dachdecker Josef K. aus P., geboren am ... 1936 in Pl., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. April 1975
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Kugler wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 1974

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte K. und die früheren Mitangeklagten B. und Kr. im Falle II 2 c der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt werden (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 25 Abs. 2 StGB n.F.),

    2. 2.

      in den Fällen II 2 a und c - im letzten Fall auch hinsichtlich der Angeklagten B. und Kr. - im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diese drei Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach den Urteilsgründen war die Strafkammer in allen Fällen von der Täterschaft des Beschwerdeführers voll überzeugt (vgl. insbes. UA S. 45, 47). Von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann daher nicht die Rede sein.

Die Annahme rechtlich selbständiger Diebstähle ist rechtlich zweifelsfrei begründet (vgl. UA 59). Bedenken bestehen jedoch gegen die Wertung des Falles II 2 c als vollendeter Diebstahl. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es dem Angeklagten und seinen Mittätern in allen Fällen im wesentlichen darauf an, Bargeld in die Hand zu bekommen (vgl. UA S. 24, 6., 7. und 23. Zeile). Nach den Feststellungen zum Fall II 2 c (UA S. 25/26) nahm der Beschwerdeführer die verschlossene Geldkassette (nur) weg, "weil er annahm, daß sie Geld enthielt". Danach ist davon auszugehen, daß seine - und seiner Mittäter - Zueignungsabsicht allein auf den Inhalt der Kassette, nicht auch auf das Behältnis selbst, gerichtet gewesen war (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 uam). Daß und warum es hier anders gewesen sein sollte, ist nicht festgestellt und bei dem Bestreiten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu ermitteln. Daran ändert auch nichts, daß die Kassette nicht zurückgegeben wurde (UA S. 26). Mangels anderweitiger Beute sind daher der Angeklagte und gemäß § 357 StPO die Mitangeklagten B. und Kr. in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 43, 47 StGB zu verurteilen.

Das hat - und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Mittäter B. und Kr. - die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs, darüber hinaus bezüglich des Beschwerdeführers aber auch die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 2 a zur Folge. Erstreckte sich nämlich - wovon in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen wiederum auszugehen ist - die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch in diesem Einzelfall nicht auf die Kassette, so liegt nur der Diebstahl einer geringwertigen Sache - 12,26 DM Bargeld - vor, der nunmehr gemäß § 243 Abs. 2 StGB n.F. die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 a.a.O. ausschließt (vgl. § 2 Abs. 3 StGB n.F., § 354 a StPO). Diese Gesetzesänderung kommt indes nur dem Beschwerdeführer, nicht auch den mitbetroffenen Mitangeklagten Bätz und Kruschinsky zugute, da diese selbst keine Revision eingelegt haben (vgl. BGHSt 20, 77, 80).

Der gemäß § 248 a StGB n.F. nunmehr erforderliche Strafantrag (vgl. 308 Abs. 1 u. 3 EGStGB, §§ 77, 77 b StGB n.F.) ist bisher nicht gestellt. Doch hat die örtliche Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält (vgl. § 248 a StGB n.F.).

Die Einzelstrafen im Fall II 2 b, hinsichtlich der früheren Mitangeklagten B. und Kr. auch die gegen diese im Fall II 2 a verhängten Einzelstrafen, können bestehen bleiben, da sie durch die Aufhebung der Strafaussprüche im übrigen nicht berührt werden.

Hingegen müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden."

2

Der Senat schließt sich dem an.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen