Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1986, Az.: NotZ 7/86
Notar; Auskunftsverlangen; Aufsichtsbehörde; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1986
- Aktenzeichen
- NotZ 7/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.01.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1987, 438
Verfahrensgegenstand
Auskunftspflicht als Notar
Amtlicher Leitsatz
Ein Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Erlaß im pflichtgemäßen Ermessen steht. Aus begründetem Anlaß kann ein Auskunftsverlangen im Einzelfall gestellt werden, sofern seine Erledigung den Notar nicht unzumutbar belastet.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar in Schweinfurt. Er übt seine Praxis zusammen mit dem Notar Schineis aus. Bei einer turnusmäßigen Geschäftsprüfung im September und Oktober 1985 wurde festgestellt, daß 27 Veränderungsnachweise, deren Eingang mehr als drei Jahre, im ältesten Fall 14 Jahre, zurücklag, noch nicht erledigt waren.
Der Präsident des Landgerichts Schweinfurt hat dem Antragsteller und dessen Sozius mit Schreiben vom 24. Oktober 1985 einen Abdruck der Prüfungsniederschrift vom 10. Oktober 1985 übersandt und damit im zweiten Absatz seines Schreibens folgende Aufforderung verbunden:
"Um die Erledigung der Veränderungsnachweise bitte ich, im Rahmen des Ihnen Möglichen besorgt zu sein und mir den Sachstand über die im Prüfungsbericht aufgeführten Veränderungsnachweise jährlich bis zum 20.01., erstmals 20.01.1986, bekanntzugeben."
Auf eine Anfrage des Antragstellers vom 29. Oktober 1985 hat ihm der Landgerichtspräsident mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 bestätigt, daß seine - des Antragstellers - Amtsführung in bezug auf die Behandlung von Veränderungsnachweisen nicht beanstandet werde, und zwar weder im Prüfungsbericht vom 10. Oktober 1985 noch durch das Schreiben vom 24. Oktober 1985.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, die Anordnung über die Sachstandsmitteilung im zweiten Absatz des zuletzt genannten Schreibens ("das Auskunftsverlangen") aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.
1.
Das Auskunftsverlangen, das der Landgerichtspräsident ersichtlich im Rahmen der ihm obliegenden Amtsaufsicht (§ 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 BNotO) gestellt hat, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO, der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Es handelt sich nicht um einen "rein innerdienstlichen Vorgang". Im gleichen Sinne hat der Senat bereits eine Anordnung der Aufsichtsbehörde beurteilt, daß eine Geschäftsprüfung bei dem Notar stattfinden solle (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372 f; vgl. BGHZ 57, 351, 352 f) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]. Der Unterschied zwischen einer solchen Anordnung und einem Auskunftsverlangen im Rahmen der Amtsaufsicht vermag eine andere Beurteilung der Maßnahme nicht zu rechtfertigen; in beiden Fällen wird der Notar - wenn auch in unterschiedlichem Maße - unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen.
2.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, das Verlangen sei ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig (a); der Antragsgegner habe, wenn ihm ein Ermessen zustehe, die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (b).
a)
Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 93 Abs. 1 BNotO. Danach obliegt den Aufsichtsbehörden die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Die Bundesnotarordnung enthält keine erschöpfende Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und der Aufsichtsmittel (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 1, S. 610). Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für § 32 DONot. Er regelt nur die Prüfung der Amtsführung und erwähnt nicht deren Überwachung, welche § 93 Abs. 1 BNotO besonders anführt. Schon deshalb kommt eine Selbstbindung des Ermessens der Landesjustizverwaltung, welche in § 32 DONot nicht genannte Überwachungsmaßnahmen ausschließt, nicht in Betracht. Vielmehr gehört es zu den Amtspflichten des Notars, den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und "über § 93 BNotO hinaus" die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie erforderte Berichte fristgemäß zu erstatten. Das folgt aus der Amtsstellung des Notars und der im Gesetz vorgesehenen staatlichen Aufsicht (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174, 175; Seybold/Hornig a.a.O. § 93 Rdn 5).
Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn - wie in dem Fall DNotZ 1973, 174 - die Amtsführung des Notars Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Die Auskunftspflicht kann auch bestehen, wenn sie - so wie hier - ohne Säumnis des Notars möglichen Beanstandungen in der Zukunft nur vorbeugen soll. Denn die Aufsicht über die Notare hat im wesentlichen vorbeugenden Charakter. Sie soll gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften ausüben; sie soll verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten einzelner das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Erledigung der notariellen Geschäfte gefährdet werden (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 373).
b)
Die Aufsichtsbehörden haben die Amtsführung der Notare im Rahmen der Gesetze nach pflichtgemäßem Ermessen zu überwachen. Ihr Ermessen ist allerdings nicht schrankenlos, ihr Auskunftsanspruch nicht "praktisch grenzenlos", wie der Antragsteller befürchtet. Ihnen wird insbesondere nicht das Recht eingeräumt, von den Notaren (ohne weiteres) jederzeit jede Art von Auskünften zu verlangen. Sie dürfen durch ihre Maßnahmen nicht die Unabhängigkeit des Notars beeinträchtigen, ihm insbesondere keine Weisungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall erteilen (vgl. BGHZ 57, 351, 354 f) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]. Maßnahmen außerhalb turnusmäßiger Prüfungen können im Einzelfall nur "aus begründetem Anlaß", d.h. nicht willkürlich getroffen werden (Seybold/Hornig a.a.O. § 93 Rdn. 1, S. 611). Auch dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks - der Überwachung der Amtsführung - nicht außer Verhältnis stehen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374; Seybold/Hornig a.a.O.). Demgemäß kann der Notar mit einem gegen eine Aufsichtsmaßnahme gerichteten Antrag nach § 111 Abs. 1 BNotO geltend machen, sie sei nicht gerechtfertigt, sie sei insbesondere unzumutbar, entweder überhaupt oder in der betreffenden Zeit oder im angeordneten Umfang (Senat a.a.O. S. 372).
Die Einwendungen, die der Antragsteller in dieser Hinsicht erhebt, greifen nicht durch. Die Anordnung beeinträchtigt ihn nicht in seiner (sachlichen) Unabhängigkeit als Notar. Das ist offensichtlich und braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Die Anordnung ist auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Sie geht nach Art und Umfang nicht über das nach den Umständen zulässige Maß hinaus.
Der Landgerichtspräsident hat dem Antragssteller nicht etwa eine Mitteilungspflicht auferlegt, die sich ganz allgemein auf die Bearbeitung von Veränderungsnachweisen bezieht. Vielmehr handelt es sich um eine beschränkte Anordnung, welche nur die genau bezeichneten 27 Veränderungsnachweise aus der Zeit vom 12. Februar 1971 bis zum 21. Oktober 1981 betrifft. Nach Abschnitt I C 7 der Bekanntmachung über die Angelegenheiten der Notare vom 21. August 1969 (BayJMBl. S. 172) ist bei der Prüfung der Notare insbesondere die beschleunigte Bearbeitung der Veränderungsnachweise an Straßen- und Wasserläufen zu überwachen. Wie eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Dezember 1985 - 3830 - V/3.17 - erkennen läßt, ist Ziel dieser Bestimmung, unvollziehbare Veränderungsnachweise nicht auf lange Dauer bei den Notaren zu belassen. Soweit nämlich die zum grundbuchamtlichen Vollzug erforderlichen notariellen Beurkundungen oder Beglaubigungen trotz wiederholter Bemühungen des Notars daran scheitern, daß sich die Beteiligten nicht über die Vertragsbedingungen einigen oder daß sie aus sonstigen Gründen zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen nicht bereit sind, soll der Notar die ihm überlassenen Vermessungsunterlagen an das Vermessungsamt zurückgeben und in der Regel die Beteiligten von der Rückgabe benachrichtigen. Von den Beteiligten kann dann geprüft werden, ob die mit den Veränderungsnachweisen ursprünglich beabsichtigten Zwecke weiterverfolgt werden sollen, insbesondere ob bei Straßenveränderungsnachweisen Enteignungsverfahren in Betracht kommen.
Der Landgerichtspräsident hat die angefochtene Anordnung ersichtlich in Übereinstimmung mit diesen Zielen getroffen, die im Interesse der Rechtspflege liegen. Mag er sich zu ihr auch durch den festgestellten Sachverhalt - die lange Zeitspanne, die seit dem Eingang der bezeichneten Veränderungsnachweise verstrichen ist - veranlaßt gesehen haben, so hat er in Kenntnis der Schwierigkeiten, die bei der Bearbeitung von Veränderungsnachweisen vorkommen, doch ausdrücklich erklärt, daß er die Amtsführung des Antragstellers nicht beanstande. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er darüberhinaus deutlich gemacht, daß ihn das Verlangen, jährlich einmal über den Sachstand unterrichtet zu werden, auch instandsetzen soll, seinerseits zu prüfen, ob er in seinem Einflußbereich - etwa bei den Grundbuchämtern - zur beschleunigten Erledigung der Veränderungsnachweise beitragen kann. Auch zu diesem Zweck möchte er aus den Sachstandsmitteilungen erfahren, aus welchen Gründen die Veränderungsnachweise noch nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Das Auskunftsverlangen belastet den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise. Anhand der vorgegebenen Aufstellung kann er den jährlich einmal erbetenen Sachstandsbericht ohne großen Arbeitsaufwand erstatten. Sofern er keine Möglichkeit mehr hat, den Vollzug der Veränderungsnachweise zu bewirken, kann er die Anordnung durch Rückgabe der Vermessungsunterlagen an das Vermessungsamt gegenstandslos machen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Lamers