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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1986, Az.: I ZR 102/84
„Videolizenzvertrag“

Übertragung des Vermietungsrechts und der Berechtigung zur Erteilung von Unterlizenzen im Rahmen eines Videolizenzvertrages; Ausschluss des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen; Schuldrechtliche und dingliche Wirkung eines Videolizenzvertrages; Schadensberechnung bei der unberechtigten Weiterübertragung des Vermietungsrechts durch den Inhaber des ausschließlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1986
Aktenzeichen
I ZR 102/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14760
Entscheidungsname
Videolizenzvertrag
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 05.04.1984
LG München I - 18.01.1983

Fundstellen

  • AfP 1986, 243-246
  • AfP 1987, 450
  • GRUR 1987, 37 "Videolizenzvertrag"
  • MDR 1987, 117-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 181-183 (Volltext mit amtl. LS) "Videolizenzvertrag"

Verfahrensgegenstand

Videolizenzvertrag

Prozessführer

1. T. Filmproduktion GmbH,
gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Wolfdieter Frhr. von S., K.-W.-Straße ..., M.

2. Dr. Se. + Co GmbH,
gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Wilhelm Me., Ho. straße ..., M.

Prozessgegner

A. Film + A. GmbH & Co Verleih und Vertrieb, L. - straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A. Film + A. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Paul Li. und Hildegard R.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Übertragung des Vermietungsrechts und der Berechtigung zur Erteilung von Unterlizenzen im Rahmen eines Videolizenzvertrages.

  2. b)

    Der Ausschluß des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen (hier: Weiterübertragung des Vermietungsrechts) hat grundsätzlich nicht nur schuldrechtliche, sondern auch dingliche Wirkungen.

  3. c)

    Zur Frage der Schadensberechnung im Falle der unberechtigten Weiterübertragung des Vermietungsrechts durch den Inhaber des ausschließlichen Rechts, wenn sich der ursprüngliche Rechtsinhaber die Zustimmung vorbehalten hat.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 1984 werden zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 18. Januar 1983 bezüglich der Verurteilung zur Zahlung eines 53.810,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. August 1982 übersteigenden Betrages an die Klägerin zu 1 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage der Klägerin zu 1 auch im Umfang der Aufhebung abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1 51 %, die Klägerin zu 2 14 % und die Beklagte 35 %. Von den Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klägerin zu 1 47 %, die Klägerin zu 2 12 % und die Beklagte 41 %.

Die Beklagte trägt 32 % der in erster Instanz und 40 % der in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 sowie 44 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.

Von den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 51 % und die Klägerin zu 2 14 %. Von den in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 47 % und die Klägerin zu 2 12 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Filmverwertungsunternehmen. Die Klägerinnen, die der Beklagten für eine Reihe von Filmen die Videoauswertung überlassen haben, beanspruchen Schadensersatz, weil die Beklagte für die Vermietung von Videokassetten Unterlizenzen vergeben hat.

2

Die Klägerin zu 1 hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an der deutschsprachigen Fassung der Filme "Nachtblende", "Trio infernal", "Quartett bestial", "Parapsycho", "Borsalino & Co.", "Das ganz große Ding" und "Police Python" inne; die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der deutschsprachigen Fassung des Films "Cassandra Crossing".

3

Die Klägerinnen schlossen am 20. Juli 1979 mit der Beklagten jeweils im wesentlichen gleichlautende Verträge über die Videoauswertung der genannten Filme.

4

§ 1 Abs. 2 der Verträge lautet:

Die Übertragung der Rechte beschränkt sich auf das ausschließliche und alleinige Nutzungsrecht, von den vertragsgegenständlichen Filmen (dem vertragsgegenständlichen Film) Bild- und Ton-Träger in allen bekannten Videosystemen herzustellen und zu vervielfältigen, die hergestellten Videokopien zum Zwecke der nichtöffentlichen und nichtgewerblichen Vorführung mittels Videorecordern in Verkehr zu bringen, in Ausübung der Verbreitungsrechte Vertriebsverträge mit Dritten abzuschließen, insbesondere mit Zwischenhändlern und Einzelhandelsgeschäften.

Sonstige Bearbeitungs- und Verwertungsrechte stehen dem Lizenznehmer nicht zu, insbesondere nicht die Fernsehrechte und das Recht zur öffentlichen Vorführung.

5

In § 4 Abs. 1 heißt es:

Für die Übertragung der Rechte ... erhält Lizenzgeber vom Lizenznehmer 10 % aller Nettoverkaufserlöse aus dem Vertrieb und/oder Verkauf der Lizenzfilme (des Lizenzfilms). Nettoverkaufserlöse sind die lediglich um die gesetzliche Mehrwertsteuer gekürzten Verkaufserlöse, die vom Lizenznehmer dem jeweiligen Käufer in Rechnung gestellt werden.

6

Mit Verträgen vom 9. November 1979 und 1. Oktober 1980 übertrug die Beklagte der VMP Video Medien Pool Produktions- und Vertriebs GmbH (VMP) das ausschließliche Recht, die Filme, die Gegenstand der Verträge vom 20. Juli 1979 waren, auf Videokassetten zu vervielfältigen und im Wege der Vermietung zu Zwecken des privaten Gebrauchs zu verbreiten sowie diese Rechte auf Dritte zu übertragen. Die Beklagte kündigte die Verträge mit VMP im November 1981, weil nicht fristgerecht abgerechnet worden war. Ebenfalls im November 1981 kündigten die Klägerinnen die mit der Beklagten geschlossenen Verträge fristlos mit der Begründung, daß die Beklagte die Kassetten vermietet und insofern Unterlizenzen vergeben habe.

7

Aufgrund der Verträge mit VMP nahm die Beklagte für die Nutzung der obengenannten Filme, deren Rechte bei der Klägerin zu 1 gelegen hatten, ... DM ein. Für die Vervielfältigung und Vermietung des Films "Cassandra Crossing" erhielt die Beklagte von VMP ... DM. Jeweils 10 % dieser Erlösanteile führte sie an die Klägerinnen ab.

8

Die Klägerinnen haben von der Beklagten die Herausgabe der vollständigen Erlösanteile für die Vermietung der Kassetten beansprucht. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei weder zur Vermietung noch zur Vergabe entsprechender Unterlizenzen berechtigt gewesen. Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von ... DM an die Klägerin zu 1 und von ... DM an die Klägerin zu 2 - jeweils zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit - zu verurteilen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Rechtsauffassung der Klägerinnen entgegengetreten und hat im übrigen den Standpunkt vertreten, den Klägerinnen sei kein Schaden entstanden; da die Beklagte jeweils das ausschließliche Verbreitungsrecht erworben gehabt habe, hätten die Klägerinnen ihrerseits keine Vermietungsrechte ausüben oder vergeben können.

10

Hilfsweise hat die Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin zu 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Die Klägerin zu 1 hatte sich in dem Vertrag vom 20. Juli 1979 verpflichtet, der Beklagten die Videoauswertungsrechte an zwei weiteren Filmen mit den Titeln "Dracula" und "Frankenstein" zu übertragen, ohne jedoch selbst diese Rechte innezuhaben. Die Beklagte hat behauptet, die Rechte an diesen Filmen stünden seit November 1981 der Firma P. zu, an die die Beklagte unstreitig mehr als ... - DM als Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung, davon ... DM für November 1981, gezahlt hat. Mit diesem Teilbetrag hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die Klägerin zu 1 hat demgegenüber vorgetragen, daß die Beklagte bei der Vergabe der Unterlizenzen vorsätzlich gegen ihre Rechte verstoßen habe, so daß eine Aufrechnung nicht zulässig sei (§ 393 BGB).

11

Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß ihr, soweit eine Aufrechnung nicht in Betracht komme, ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Für die Zeit bis November 1981 sehe sie sich hinsichtlich der Filme "Dracula" und "Frankenstein" den Schadensersatzansprüchen des wahren Berechtigten, der Compagnia Cinematografica Champion (CCC) in Rom oder der Rechtsnachfolger, ausgesetzt. Sie hat daher hilfsweise eine Verurteilung Zug um Zug gegen Freistellung von diesen Schadensersatzansprüchen wegen der Videoauswertung der W.-Filme "Frankenstein" und "Dracula" in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 12. November 1981 in Höhe von ... DM beantragt. Die Klägerin zu 1 bestreitet demgegenüber, daß es derzeit einen Berechtigten gebe, der von der Beklagten Schadensersatz wegen Nutzung der beiden W.-Filme verlangen könne. Die Firma CCC sei zwar Inhaberin des Schadensersatzanspruches gewesen, existiere aber nicht mehr und habe die Ansprüche auch nicht abgetreten.

12

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von ... DM an die Klägerin zu 1 und von ... DM an die Klägerin zu 2 - jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit - verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

13

Hiergegen richten sich die (zugelassene) Revision der Klägerin zu 2 sowie die Revisionen der Klägerin zu 1 und der Beklagten. Die Klägerinnen beantragen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte mit ihrer Revision ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

14

Die Klägerinnen beantragen, die Revision der Beklagten, die Beklagte beantragt, die Revisionen der Klägerinnen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

16

Durch den Vertrag vom 20. Juli 1979 seien der Beklagten die Rechte der Videoauswertung für den Heimgebrauch insgesamt übertragen worden; auch wenn das Vermietungsrecht nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, sei der Vertrag so auszulegen, daß die Beklagte das ausschließliche Vermietungsrecht habe erwerben sollen. Dagegen sei die Beklagte aufgrund des Vertrages nicht befugt gewesen, das Vermietungsrecht an Dritte, hier die Firma VMP, weiterzuübertragen. Dieser Ausschluß der Weiterübertragbarkeit des Vermietungsrechts habe nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung mit der Folge, daß die Firma VMP die Kassetten als Nichtberechtigte vermietet habe. Dabei handele es sich um eine Urheberrechtsverletzung, die von der Beklagten veranlaßt gewesen sei und sie daher zum Schadensersatz verpflichte. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergebe sich daraus, daß diese sich die Zustimmung zur Vergabe von Unterlizenzen vorbehalten hätten.

17

Als Schadensersatz könnten die Klägerinnen die angemessene Lizenzgebühr verlangen. Diese hat das Berufungsgericht nach § 287 ZPO ermittelt. Die von der Firma VMP gezahlte, der Üblichkeit entsprechende Lizenzgebühr könne nicht in vollem Umfang in die Schadensberechnung einfließen. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, daß die Vermietung nicht nur das bei den Klägerinnen verbliebene Zustimmungsrecht, sondern auch das ausschließliche Nutzungsrecht der Beklagten betroffen habe. Unter Beachtung aller erheblichen Umstände sei anzunehmen, daß sich die Beklagte und die Klägerinnen im Falle einer vertraglichen Regelung die von der Firma VMP für die Vermietung gezahlten Entgelte jeweils geteilt hätten. Den Klägerinnen stehe daher die Hälfte der jeweiligen Lizenzzahlungen der Firma VMP abzüglich der bereits bezahlten Erlösanteile in Höhe von 10 % als Schadensersatz zu. Diese Beträge seien mit 4 % zu verzinsen; eine Verzinsung mit 5 % komme nicht in Betracht, weil § 352 HGB nicht auf Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG anwendbar sei.

18

Die Forderung der Klägerin zu 1 sei auch nicht teilweise durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Dies ergebe sich allerdings nicht aus § 393 BGB, da der Beklagten nur eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung zur Last falle. Die Beklagte habe aber weder dargetan noch unter Beweis gestellt, daß die Firma P. an die sie den zur Aufrechnung gestellten Betrag von ... DM für die unberechtigte Auswertung der Filme "Dracula" und "Frankenstein" gezahlt habe, tatsächlich Inhaberin der Rechte gewesen sei; es sei daher auch nicht dargetan, daß diese Schadensersatzleistung durch die Vertragsverletzung der Klägerin zu 1 veranlaßt gewesen sei. Auch dem Hilfsantrag der Beklagten, sie nur Zug um Zug gegen Freistellung von weiteren Schadensersatzansprüchen zu verurteilen, könne nicht stattgegeben werden, weil die Beklagte die Gegenforderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet habe.

19

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisionen im wesentlichen stand. Lediglich die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die gegenüber dem Anspruch der Klägerin zu 1 erklärte Hilfsaufrechnung unberücksichtigt gelassen hat. Die Revision der Beklagten führt in diesem Punkte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klagabweisung. Die weitergehende Revision der Beklagten sowie die Revisionen der Klägerinnen waren dagegen zurückzuweisen.

20

1.

Die Revision der Beklagten beanstandet ohne Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Klägerinnen dem Grunde nach jeweils ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zusteht.

21

a)

Das Berufungsgericht hat die Verträge vom 20. Juli 1979 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Klägerinnen der Beklagten unter anderem das ausschließliche Vermietungsrecht an den auf Kassette überspielten Filmen übertragen haben. Nach dem Inhalt der Verträge umfassen die übertragenen Auswertungsrechte auch das "ausschließliche und alleinige Nutzungsrecht, ... die hergestellten Videokopien zum Zwecke der nichtöffentlichen und nichtgewerblichen Vorführung in Verkehr zu bringen". Zu dem hiernach übertragenen Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG) gehört auch das Vermietungsrecht; denn die Vermietung ist als eine Form der Werkverbreitung anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, Umdruck S. 5 f. - Schallplattenvermietung). Ergänzend konnte das Berufungsgericht auf einen Schriftwechsel zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten verweisen, aus dem sich ergibt, daß zumindest die Klägerin zu 1 von der Vermietung der Kassetten wußte und die Beklagte dazu für befugt hielt. Die hierauf gestützte Auslegung ist auch von den Revisionen nicht angegriffen worden.

22

b)

Das Berufungsgericht hat den Verträgen vom 20. Juli 1979 ferner ohne Rechtsverstoß entnommen, daß die Beklagte für die Vermietung der Videokassetten keine Unterlizenzen vergeben durfte. Es hat darauf abgestellt, daß die Verträge ausdrücklich die Berechtigung regeln, für den Vertrieb der Videokassetten Verträge mit Dritten abzuschließen, und daraus den Schluß gezogen, daß die (wesentlich weitergehende) Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen schriftlich festgehalten worden wäre, falls sie von den Parteien beabsichtigt gewesen wäre. Auch aus dem Umstand, daß die Verträge in § 4 keine Vergütungsregelung für den Fall der Unterlizenzvergabe enthalten, hat das Berufungsgericht einen Hinweis darauf entnommen, daß eine Weiterübertragung der Vermietungsrechte vertraglich ausgeschlossen - also im Ergebnis von der Zustimmung des Vertragspartners abhängig gemacht - worden sei. Die Revision der Beklagten, die diese Auslegung zur Überprüfung stellt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Es widerspricht weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungsregeln, wenn das Berufungsgericht aus der vertraglichen Regelung - aus der Umschreibung der übertragenen Rechte in § 1 Abs. 2 sowie aus der Vergütungsregelung in § 4 Abs. 1, die dem Wortlaut nach lediglich eine Verwertung durch die Beklagte betrifft - einen Zustimmungsvorbehalt der Klägerinnen für die Vergabe von Unterlizenzen entnimmt. Zwar handelt es sich, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, vorliegend nicht um einen Fall des § 34 UrhG, der lediglich das Zustimmungsrecht des Urhebers, nicht das eines anderen Lizenzgebers regelt und der darüber hinaus bei Filmwerken ohnehin nicht anwendbar ist (§ 90 UrhG). Doch auch bei sonstigen Übertragungen von Nutzungsrechten ist wie auch bei den gewerblichen Schutzrechten (vgl. Stumpf, Der Lizenzvertrag, 5. Aufl. 1984, Rdnr. 233 ff.) der Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Vergabe von Unterlizenzen üblich, bei Filmverwertungs- und Videolizenzverträgen sogar die Regel (vgl. v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 2. Aufl. 1984, 112. Kap. Rdnr. 11 ff. und 175. Kap. Rdnr. 8). Bei der Lizenzvergabe gegen prozentuale Beteiligung, um die es hier geht, bringt der Lizenzgeber - anders als bei der Lizenz gegen Festpreis - seinem Vertragspartner ein besonderes Vertrauen entgegen. Denn er ist im Interesse einer effektiven Auswertung von dessen Einsatzfähigkeit und -bereitschaft und bezüglich der Abrechnung auch von dessen Zuverlässigkeit abhängig. Hier gewährt nur der Zustimmungsvorbehalt die Möglichkeit, auf die für die Auswertung wesentliche Auswahl des Nutzungsberechtigten Einfluß zu nehmen. Angesichts dieser Interessenlage konnte das Berufungsgericht der einschränkenden Formulierung in § 1 Abs. 2 der Verträge sowie dem Fehlen einer dieser Fallgestaltung angepaßten Vergütungsregelung entnehmen, daß der Beklagten die Weiterübertragung des Vermietungsrechts nicht gestattet war. Das Berufungsgericht hätte den Zustimmungsvorbehalt im Streitfall überdies auch aus einer Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 VerlG herleiten können, da nach dem übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner ersichtlich von einer Auswertungspflicht der Beklagten auszugehen ist.

23

c)

Ohne Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten weiter, daß das Berufungsgericht die ohne Zustimmung der Klägerinnen erfolgte Vermietung durch die Firma VMP als eine der Beklagten zuzurechnende Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG beurteilt und die Vergabe des Vermietungsrechts an die Firma VMP nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer positiven Verletzung der Lizenzverträge vom 20. Juli 1979 geprüft hat.

24

aa)

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Ausschluß des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkungen hat. Insofern verhält es sich nicht anders, als bei den in § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 UrhG geregelten Fällen des Zustimmungsvorbehalts. Auch dort wirkt die Beschränkung der Weiterübertragung in der Weise dinglich, daß ohne die Zustimmung eine Weiterübertragung unmöglich ist. Es handelt sich insofern um eine inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts im Sinne von § 32 UrhG, die - ebenso wie andere Beschränkungen nach § 32 UrhG - gegenüber jedermann wirkt (vgl. E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 362 f.; v. Gamm, UrhG, § 32 Rdnr. 3 m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.9.1958 - I ZR 81/57, GRUR 1959, 147, 149 - Bad auf der Tenne). Auch im Patentrecht ist die dingliche Wirkung des Ausschlusses der Vergabe von Unterlizenzen anerkannt (RG GRUR 1937, 627, 630; vgl. auch Benkard/Ullmann, PatG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 58).

25

Auch die Bestimmung des § 137 BGB, die einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbot die dingliche Wirkung abspricht, steht dem nicht entgegen. Denn der Zustimmungsvorbehalt stellt sich nicht als eine Belastung des übertragenen Rechts dar, sondern gehört zu den vertraglichen Bestimmungen, die den Umfang des übertragenen Rechts erst näher festlegen. Die Klägerinnen haben nicht etwa die ihnen zustehenden Auswertungsrechte vollständig auf die Beklagte übertragen; sie haben vielmehr von den ihnen zustehenden umfassenden Nutzungsrechten die Rechte der Videoauswertung (teilweise) abgespalten und auf diese Weise an ihrem Recht ein Tochterrecht begründet. Bei der Begründung derartiger Rechte steht es aber den Parteien frei, die Grenzen des Rechts zu bestimmen, so daß sich auch die Unveräußerlichkeit des Rechts als eine solche nicht unter § 137 BGB fallende Begrenzung darstellt (vgl. RG GRUR 1937, 627, 630; de Boor, KrVJSchr 59, 1930, 432, 454; a.A. Bappert/Maunz/Schricker, VerlagsR, 2. Aufl. 1984, § 28 Rdnr. 23 a.E.).

26

bb)

Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen durch die unbefugte Vermietung in ihren nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten absoluten Rechten verletzt worden sind. Dies folgt unmittelbar aus der beschriebenen dinglichen Wirkung des Zustimmungsvorbehalts; sie führt dazu, daß bei den Klägerinnen ein Restbestand des Vermietungsrechts zurückgeblieben ist, der wie die gesetzlichen Zustimmungsrechte (vgl. v. Gamm, aaO, § 34 Rdnr. 18 a.E.; Möhring/Nicolini, UrhG, § 97 Anm. 3 a; Fromm/Nordemann, UrhG, 6. Aufl. 1986, § 97 Anm. 2 c; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 - Allwetterbad) einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG vermittelt. Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, entspricht dies auch der Rechtslage im Patentrecht (RGZ 144, 187, 189 f.; RG GRUR 1937, 627, 629; Benkard/Ullmann, aaO, Rdnr. 55; Stumpf, aaO, Rdnr. 408) und trägt im übrigen den berechtigten Interessen des Lizenzgebers Rechnung, der auf diese Weise - unbeschadet vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Lizenznehmer - auch unmittelbar gegenüber dem unbefugten Benutzer zumindest den Unterlassungsanspruch geltend machen kann.

27

cc)

Die Klägerinnen können Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung auch von der Beklagten beanspruchen, die die unbefugte Vermietung zwar nicht selbst vorgenommen, aber doch veranlaßt hat (BGHZ 15, 338, 348 - GEMA; E. Ulmer, aaO, S. 544; v. Gamm, aaO, § 97 Rdnr. 17 ff.). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte fahrlässig gehandelt habe, wird von der Revision der Beklagten nicht gerügt.

28

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens werden sowohl von der Revision der Beklagten als auch von den Revisionen der Klägerinnen im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen.

29

a)

Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, daß die geltenden Grundsätze der vereinfachten Schadensberechnung vom Berufungsgericht im Streitfall angewendet worden sind - hier Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr -, obwohl den Klägerinnen allenfalls ein Zustimmungsrecht, nicht aber ein positives Benutzungsrecht zustehe; die Klägerinnen seien statt dessen auch im Rahmen des § 97 Abs. 1 UrhG auf die Geltendmachung des konkreten Schadens zu verweisen. Dieser Einwand greift indessen nicht durch. Obwohl die Klägerinnen, die die Vergabe von Unterlizenzen von ihrer Zustimmung abhängig gemacht hatten, selbst das Vermietungsrecht nicht ausüben konnten, hätten sie ihre Zustimmung zur Weiterübertragung doch jeweils von der Zahlung einer angemessenen Pauschalgebühr oder von einer Beteiligung an den Lizenzerlösen abhängig machen können, wie dies auch sonst der Üblichkeit entspricht. Derjenige, der dieses Recht verletzt, soll nicht besser stehen, als er im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Er soll - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Schadens - zumindest die angemessene Lizenzgebühr als Schadensersatz entrichten (vgl. BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; 44, 372, 380 f. - Messmer-Tee II; BGH, Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 106/73, GRUR 1975, 323, 324 f. - Geflügelte Melodien). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von anderen Fällen, in denen ebenfalls - wie beispielsweise bei dem Zustimmungsrecht des Urhebers hinsichtlich der Verwertung einer abhängigen Bearbeitung seines Werkes (§ 23 UrhG) - das negative Verbietungsrecht über das positive Benutzungsrecht hinausgeht und in denen unzweifelhaft auch die allgemeinen Grundsätze für die Berechnung des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 1 UrhG gelten (vgl. zum Patentrecht RGZ 144, 187, 190 f.).

30

b)

Die Revisionen der Klägerinnen richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägerinnen lediglich eine angemessene Lizenzgebühr statt - wie das Landgericht - den gesamten Verletzergewinn zugesprochen hat. Auch diesem Angriff ist der Erfolg zu versagen. Zwar hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG) geprüft. Diese Prüfung kann der Senat jedoch aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nachholen. Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Klägerinnen in keinem Fall einen höheren Gewinn als die ihnen zugesprochene Lizenzgebühr beanspruchen können.

31

Während das ausschließliche Vermietungsrecht hinsichtlich der Videokassetten an sich bei der Beklagten lag, stand den Klägerinnen, wie bereits dargelegt, nur noch ein Restbestand dieses Rechtes - nämlich der Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Weiterübertragung - zu. Nur dieser Restbestand ist von der Beklagten verletzt worden. Aufgrund einer solchen Verletzung kann aber nicht der für die Vergabe des gesamten Vermietungsrechts erzielte Gewinn herausverlangt werden, sondern nur ein der Bedeutung des verletzten Rechts entsprechender Bruchteil. Anderenfalls würden die Klägerinnen durch § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG wesentlich besser gestellt als im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über die Weiterübertragung, bei der sie im allgemeinen immer nur eine Beteiligung an den zu erzielenden Lizenzerträgen hätten aushandeln können. Dies käme einer Bestrafung des Verletzers gleich, die mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren wäre. Die Beschränkung des Gewinnherausgabeanspruchs entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats; im Urteil vom 30. Januar 1959 (I ZR 82/57, GRUR 1959, 379 ff. - Gasparone), in dem es um die Schadensersatzansprüche des Bearbeiters einer Operette ging, ist bereits im einzelnen ausgeführt worden, daß dem Verletzten in der Regel nur ein Teil des Verletzergewinns zusteht, wenn das unbefugt genutzte Werk seinerseits nur eine abhängige Bearbeitung darstellt; denn unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Verletzte immer nur denjenigen Gewinn beanspruchen, der auf der unbefugten Benutzung seines geschützten Gutes beruht (BGH, aaO, S. 380; vgl. auch BGHZ 34, 320, 322 f. - Vitasulfal; E. Ulmer, aaO, S. 559; v. Gamm, aaO, § 97 Rdnr. 35).

32

Im Einzelfall mag die Ermittlung des auf das verletzte Recht entfallenden Gewinnanteils Schwierigkeiten bereiten. Im Streitfall kommt jedoch nur in Betracht, sich nach dem Gewinnanteil zu richten, der den Klägerinnen im Falle einer vertraglichen Zustimmung zur Vergabe von Unterlizenzen zugebilligt worden wäre und den das Berufungsgericht bereits im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO geschätzt hat. Somit liegt vorliegend der nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG herauszugebende Verletzergewinn nicht über der ohnehin zugesprochenen Lizenzgebühr.

33

c)

Auch gegenüber der von den Revisionen der Klägerinnen gerügten Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Umstände vollständig in seine Schätzung einbezogen und insbesondere berücksichtigt, daß die Beklagte bereits das ausschließliche Vermietungsrecht erworben hatte. Daß das Berufungsgericht dabei eine vertragliche Einigung der Parteien über die Weiterübertragung des Vermietungsrechts unterstellt hat, liegt in der Natur dieser besonderen Schadensberechnung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus haben die Revisionen gegen die Schadensberechnung - insbesondere gegen die Schätzung nach § 287 ZPO - keine Rügen erhoben.

34

d)

Schließlich wenden sich die Revisionen der Klägerinnen ohne Erfolg gegen die Höhe der den Klägerinnen zugesprochenen Zinsen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der für Handelsgeschäfte geltende gesetzliche Zinssatz von 5 % (§ 352 HGB) auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung - selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden sind - keine Anwendung findet (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 26. Aufl. 1985, § 343 Anm. 1 A; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl. 1976, § 352 Rdnr. 16; vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1423 f [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81]ür einen Anspruch aus § 812 BGB).

35

3.

Mit Erfolg rügt die Revision der Beklagten indessen, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gegenüber der Forderung der Klägerin zu 1 mit einer Gegenforderung in Höhe von 20.510,71 DM unberücksichtigt gelassen hat.

36

Das Berufungsgericht hat hierzu - insofern von der Revisionserwiderung der Klägerin zu 1 unbeanstandet - ausgeführt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437, 440, 325 Abs. 1 BGB zusteht, weil diese ihrer im Vertrag vom 20. Juli 1979 übernommenen Verpflichtung, der Beklagten auch Rechte an den W.-Filmen "Dracula" und "Frankenstein" zu verschaffen, mangels eigener Rechtsinhaberschaft nicht nachkommen konnte. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Beklagte wegen der unberechtigten Nutzung der beiden Filme an den vermeintlich Berechtigten, die Firma P., für den Monat November 1981 DM ... als Schadensersatz gezahlt hat. Dennoch hat das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint, da die Beklagte für die Berechtigung der Firma P. und damit für die Veranlassung der Zahlung durch die Vertragsverletzung der Klägerin zu 1 keinen Beweis angeboten habe.

37

Diese Beurteilung läßt unberücksichtigt, daß der Beklagten auch dann ein durch die Nichterfüllung adäquat verursachter Schaden entstanden ist, wenn die Firma P. zwar nicht tatsächlich berechtigt war, die Beklagte aber nach den Umständen von ihrer Berechtigung ausgehen durfte (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1959 - II ZR 321/56, NJW 1959, 933, 934; Urt. v. 25.2.1972 - V ZR 74/69, WM 1972, 556, 558). Dies ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier anzunehmen, so daß das Berufungsurteil in diesem Punkte keinen Bestand haben kann. Die Sache braucht insofern jedoch nicht in die Berufungsinstanz zurückverwiesen zu werden, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts sowie der unstreitige Parteivortrag eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht erlauben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

38

Dem von der Klägerin zu 1 nicht widersprochenen Vortrag der Beklagten (GA 94 mit Verweis auf GA 27 ff. und Anl. B 5 sowie GA 132 ff.) ist zu entnehmen, daß sich die Beklagte den Ansprüchen der Firma P. wegen der unberechtigten Nutzung der beiden W.-Filme ausgesetzt sah und nach den Umständen von der Berechtigung dieses Unternehmens für die Zeit ab November 1981 ausgehen konnte. Denn in einem Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 1982 (Anl. B 5 nach GA 19/33), das die Firma P. gegen die Klägerin zu 1 und deren Geschäftsführer erstritten hatte, ist ausdrücklich die Berechtigung der Firma P. an den beiden Filmen als bewiesen erachtet worden. Im Hinblick auf dieses Urteil kann es der Beklagten auch unter Berücksichtigung von § 254 BGB nicht zum Nachteil gereichen, daß sie - statt sich verklagen zu lassen - die Schadensersatzansprüche der Firma P., die ihr gerechtfertigt erscheinen mußten, erfüllt hat, selbst wenn das Urteil des Landgerichts nicht rechtskräftig geworden sein sollte und sich inzwischen Zweifel an der Berechtigung der Firma P. eingestellt haben mögen. Sollten sich diese Zweifel als berechtigt erweisen, so steht es der Klägerin zu 1 frei, sich einen evtl. Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der Firma P. im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 255 BGB abtreten zu lassen.

39

Die Forderung der Klägerin zu 1 ist daher durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von ... DM zuzüglich Zinsen (§ 389 BGB) erloschen.

40

4.

Die Revision der Beklagten wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten hilfsweise beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung abgelehnt hat.

41

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß diejenige Leistung, die Gegenstand einer Zug-um-Zug-Verurteilung sein soll, so bestimmt sein muß, daß sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern (BGHZ 45, 287, 288 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]; Zöller/Stöber, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 726 Rdnr. 8 und § 756 Rdnr. 3). Diese Voraussetzung erfüllt der von der Beklagten geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht. Ein solcher Anspruch muß nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, insbesondere die Person des Gläubigers, dem gegenüber die Leistung zu erbringen ist, sowie die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben (BGH, Urt. v. 18.3.1980 - VI ZR 105/78, NJW 1980, 1450 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 105/78], insofern nicht in BGHZ 76, 249 ff.; Beschl. v. 20.1.1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318; BGHZ 79, 76, 77 f.; OLG Düsseldorf MDR 1982, 942 [OLG Düsseldorf 24.06.1982 - 18 U 39/82]; Zöller/Stephan, aaO, § 253 Rdnr. 13 a.E.; großzügiger Rimmelspacher, JR 1976, 89 ff., 183 ff.; Bischof, ZIP 1984, 1444, 1448 ff.). Die Beklagte hat dagegen den Gläubiger, von dessen Forderung sie freigestellt zu werden begehrt, nicht eindeutig bezeichnen können. Die Höhe der Forderung hat sie zwar in ihrem Hilfsantrag genannt; sie hat jedoch nicht dargetan, wieso dem (unbekannten) Gläubiger ein Anspruch gerade in dieser Höhe zustehen soll.

42

III.

Nach alledem waren die Revisionen der Klägerinnen zurückzuweisen und das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil in Höhe des durch Aufrechnung erloschenen Betrages zurückgewiesen hat; in dieser Höhe war die Klage der Klägerin zu 1 in Abänderung des landgerichtlichen Urteils ebenfalls abzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei waren für das Verfahren vor dem Landgericht einerseits und für das Verfahren im Berufungs- und Revisionsrechtszug andererseits unterschiedliche Streitwerte sowie dementsprechend unterschiedliche Quoten des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) zugrunde zu legen. Während für den Streitwert des Berufungs- und des Revisionsverfahrens der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in Höhe von 20.510,71 DM dem Wert der Zahlungsklagen hinzuzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 GKG), findet eine solche Zusammenrechnung für das landgerichtliche Verfahren nicht statt. Denn § 19 Abs. 3 GKG setzt voraus, daß über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Eine solche hat das Landgericht, das bereits die Aufrechenbarkeit verneint hat, nicht getroffen. Der Umstand, daß das Berufungs- und das Revisionsgericht über die Aufrechnungsforderung sachlich entschieden haben, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts für das landgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den Grundsatz der nach Instanzen getrennten Wertfestsetzung, dem auch der Wortlaut des § 19 Abs. 3 GKG Rechnung trägt, außer Betracht (so bereits OLG Düsseldorf NJW 1970, 57, 58 [OLG Düsseldorf 02.07.1969 - 10 W 79/69]; OLG Saarbrücken KostRspr. GKG § 19 Nr. 31; KG KostRspr. GKG § 19 Nr. 49; Schneider, Streitwert-Komm., 7. Aufl. 1986, "Aufrechnung" Nr. 13 m.w.N.; Schumann, NJW 1982, 1257, 1261 Fn. 34; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1981, 248).

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe