Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1986, Az.: KRB 3/86
Gemeinschaftlicher Verteidiger; Einspruch; Bußgeldbescheid; Kartellordnungswidrigkeit; Zurückweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1986
- Aktenzeichen
- KRB 3/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1987, 451-453 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1986, 513
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB
Redaktioneller Leitsatz
Zur Zulässigkeit und Wirksamkeit des Einspruchs eines von mehreren Angeklagten bestellten Verteidiger gegen einen Bußgeldbescheid (hier: Kartellordnungswidrigkeit), sofern dieser nachträglich gemäß § 146
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 1986
gemäß § 70 Abs. 2 OWiG
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1985 aufgehoben, soweit in ihm der Einspruch des Betroffenen vom 5. Dezember 1984 gegen den Bußgeldbescheid des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde vom 28. November 1984 als unzulässig verworfen worden ist.
- 2.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat als Landeskartellbehörde am 28. November 1984 gegen den Betroffenen K. und zwei andere Fahrschulbetriebsinhaber, die ihr Unternehmen ebenfalls in D. betreiben, einen Bußgeldbescheid wegen einer Gemeinschaftswerbung zu einheitlichen Preisen erlassen. Die Landeskartellbehörde hat in dieser Gemeinschaftswerbung eine gegen § 1 GWB verstoßende Absprache gesehen. Bereits während des Ermittlungsverfahrens hatte Rechtsanwalt I., M., mit Schriftsatz vom 19. Juli 1984 angezeigt, daß alle drei "Fahrschulen" ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Der Bußgeldbescheid, in dem Rechtsanwalt I. nur als "Verfahrensbevollmächtigter" des Betroffenen K. aufgeführt ist, ist den Betroffenen persönlich jeweils am 30. November 1984 zugestellt und an Rechtsanwalt I. zur Kenntnisnahme übersandt worden. Dieser hat dagegen am 5. Dezember 1984 für alle drei Betroffene Einspruch eingelegt. Dem Einspruchsschreiben sind eine Vollmacht des Betroffenen K. vom 11. November 1984 und zwei Vollmachten der beiden anderen Betroffenen jeweils vom 21. Juli 1984 beigefügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, der die Landeskartellbehörde die Akten gemäß § 69 OWiGübersandt hatte, hat den Vorgang im Hinblick auf das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Betroffener nach § 146 StPO mit der Bitte zurückgegeben, "zunächst Klarheit hinsichtlich der Einsprüche herbeizuführen"; die Verteidigung durch Rechtsanwalt I. sei zurückzuweisen.
Daraufhin hat die Landeskartellbehörde mit Schreiben vom 8. März 1985 jeden der drei Betroffenen persönlich darauf hingewiesen, daß gemäß § 146 StPO die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Betroffener unzulässig sei. Im Schreiben an den Betroffenen K. heißt es weiter: "Da Herr Rechtsanwalt I. bereits am 21.07.1984 die Vertretung eines Ihrer Kollegen übernommen hatte, ist Ihre Vollmachtserteilung vom 11.11.1984 unwirksam und der Einspruch gegen den o.a. Bußgeldbescheid unzulässig." Abschließend hat sie den Betroffenen K. darauf hingewiesen, daß eine fristgemäße Einlegung des Einspruchs nicht mehr möglich sei, und ihn über die Möglichkeit und die Förmlichkeiten eines Wiedereinsetzungsantrags, verbunden mit einem erneuten Einspruch, belehrt. Dieses Schreiben ist dem Betroffenen K. durch Niederlegung am 12. März 1985 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 17. und 18. März 1985 - bei der Landeskartellbehörde jeweils am 26. März 1985 eingegangen - hat der Betroffene K. Wiedereinsetzung beantragt und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat sodann dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Akten zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt und dessen Verwerfung als unzulässig beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Betroffenen K. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der Landeskartellbehörde vom 28. November 1984 als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat gegen diesen ihm am 8. Januar 1986 zugestellten Beschluß am 14. Januar 1986 beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Generalbundesanwalt beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit in ihm der Einspruch des Betroffenen vom 5. Dezember 1984 gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen worden ist.
1.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 GWB entsprechend).
2.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach § 70 Abs. 2 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
a)
Nach dem Beschlußtenor hat das Oberlandesgericht am 17. Dezember 1985 allerdings nur über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden. Der Sache nach enthält diese Entscheidung aber auch die Verwerfung des von Rechtsanwalt I. am 5. Dezember 1984 für den Betroffenen eingelegten Einspruchs als unzulässig. Die Fassung des Tenors beruht offensichtlich auf der unzutreffenden Auffassung, daß der Einspruch nach der Zurückweisung des Verteidigers durch die Verwaltungsbehörde unwirksam sei und deshalb nicht mehr ausdrücklich verworfen werden müsse. Das ergibt sich aus Ziffer II, vor allem aus II 3 d und III der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wo ausgeführt wird, der von Rechtsanwalt I. für den Betroffenen K. und die beiden anderen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch sei gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 146 StPO unzulässig und daher unwirksam.
Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig, weil verspätet, setzt im übrigen zwingend die nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nach § 70 Abs. 1 OWiG allein vom Gericht zu treffende Entscheidung voraus, daß ein wirksamer Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Daß auch die Generalstaatsanwaltschaft nur eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag begehrt hat, ändert an dem sachlichen Gehalt des angefochtenen Beschlusses nichts. Sie konnte die Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht beschränken.
b)
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, daß auch gegen die Verwerfung des Einspruchs kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof möglich sei, kann nicht gefolgt werden.
Wird der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 70 Abs. 1 OWiG außerhalb der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen, dann ist gegen diese Entscheidung gemäß § 70 Abs. 2 OWiG vielmehr die sofortige Beschwerde gegeben (vgl. auch Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, GWB § 82 Rdn. 14; Fischotter in GK zum GWB, 4. Aufl. 1984, § 82 Rdn. 7).
Eine Vorschrift wie § 304 Abs. 4 StPO, nach der Beschlüsse der Oberlandesgerichte nur in bestimmten Ausnahmefällen mit der Beschwerde angefochten werden können, enthält das OWiG nicht. Eine sinngemäße Anwendung von § 304 Abs. 4 StPO auf das Bußgeldverfahren ist nur dann möglich, wenn das OWiG nichts anderes bestimmt (§ 46 Abs. 1 OWiG). Eine solche, von § 304 Abs. 4 StPO abweichende Bestimmung ist § 70 OWiG, der in Absatz 1 - auch dem Oberlandesgericht - die Einspruchsverwerfung außerhalb der Hauptverhandlung ermöglicht und in Absatz 2 gegen eine solche Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gewährt. Diese Regelung geht dem § 304 Abs. 4 StPO vor.
Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO nur sinngemäß. Das bedeutet, daß ihre Anwendung im Bußgeldverfahren nur insoweit geboten ist, als dort ein genereller Regelungsbedarf besteht, und jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn sie sich mit den Grundregeln des Verfahrens oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbaren läßt.
Geht man davon aus, dann kann die Einschränkung des Beschwerderechts gemäß § 304 Abs. 4 StPO nicht für Entscheidungen nach § 70 Abs. 1 OWiG gelten. Anderenfalls würde das Recht des Betroffenen, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten, nicht von ihrer generellen Bedeutung für das Verfahren und den Betroffenen, sondern von der Zufälligkeit abhängen, in welchem Stadium des Verfahrens und in welcher Form sie getroffen wurde. Sie würde das Recht des Betroffenen ohne sachlichen Grund in einer Art und Weise einschränken, die allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspricht. Denn wenn der Kartellsenat eines Oberlandesgerichts einen Einspruch erst in der Hauptverhandlung durch Urteil verwirft, dann ist dagegen die Rechtsbeschwerde zum Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gegeben (§§ 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG, 83, 95 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts außerhalb der Hauptverhandlung jeglicher Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht zu entziehen. Die nur in unterschiedlichen Formen ergehenden Entscheidungen haben im Ergebnis dieselbe Wirkung: Das Bußgeldverfahren wird ohne sachliche Prüfung des erhobenen Vorwurfs aus formellen Gründen zum Nachteil des Betroffenen beendet.
Im Gegensatz zum Beschlußverfahren des § 72 OWiG kann der Betroffene nicht einmal verlangen, daß über die Zulässigkeit des Einspruchs durch Urteil entschieden wird.
Im übrigen steht der Staatsanwaltschaft bei einer mit der Einspruchsverwerfung vergleichbaren Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung, bei der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a StPO, das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Ein sachlicher Grund dafür, dem Betroffenen nach einer entsprechenden Verfahrensentscheidung gemäß § 70 Abs. 1 OWiG ein Rechtsmittel zu versagen, ist nicht vorhanden.
Ein Ausschluß des Beschwerderechts nach Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig widerspricht vor allem auch dem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 4 StPO, der lediglich Nebenentscheidungen von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung der Anfechtung entzieht, um den Bundesgerichtshof im Interesse der Wahrnehmung seiner wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben zu entlasten.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, den Abschluß des Verfahrens herbeiführen oder sonst von besonderem Gewicht sind, unterliegen deshalb auch dann der Anfechtung, wenn diese nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 4 StPO ausgeschlossen ist (BGHSt 30, 168, 171). Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig greift als verfahrensabschließende Entscheidung ohne Sachprüfung in besonders nachhaltiger Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen ein.
Nach allem schließt § 304 Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig verworfen wurde, nicht aus.
3.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der von Rechtsanwalt I. am 5. Dezember 1984 auch für den Betroffenen K. form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist wirksam.
Prozeßhandlungen eines gemeinsamen Verteidigers sind nach § 146 StPO nicht schon kraft Gesetzes unzulässig, sie können allenfalls nach Zurückweisung des Verteidigers unwirksam werden (vgl. BGHSt 26, 291, 294; 27, 124 ff; 28, 67, 68 [BGH 21.06.1978 - StB 132/78]; BGH NJW 1984, 2372). Nachdem Einspruch eingelegt worden war, hätte der Verteidiger - und damit der Einspruch - nur durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen werden können. Dieses hat eine Zurückweisung aber nicht ausgesprochen, weil es zu Unrecht angenommen hat, diese sei bereits wirksam durch die Landeskartellbehörde erfolgt. Vor der Zurückweisung des Verteidigers kann der von ihm eingelegte Einspruch nicht als unwirksam behandelt werden.
Selbst wenn man aber annimmt, daß der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts der Sache nach auch eine Zurückweisung des Verteidigers durch dieses Gericht enthält, weil es sich insoweit auch mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sachlich auseinandersetzt und sie billigt, ist der Einspruch vom 5. Dezember 1984 nicht unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger eingelegte Revision zwar mit dessen Zurückweisung unwirksam (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1976 - 2 StR 44/76, teilweise abgedruckt in BGHSt 26, 367 ff). Die jenen Beschluß tragenden Gründe rechtfertigen es indes nicht, auch den Einspruch eines im Bußgeldverfahren zurückgewiesenen Verteidigers als unwirksam anzusehen. Das in der genannten Entscheidung angeführte Argument, bei einer Bejahung der Wirksamkeit würde § 146 StPO im Revisionsverfahren ohne Bedeutung sein, da die meisten Revisionen im Beschlußverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden werden, kann allenfalls für die Frage der Wirksamkeit der Revisionsbegründung herangezogen werden.
Die weitere Begründung in jenem Beschluß, daß es kaum einzusehen wäre, daß einerseits die Verletzung von § 146 StPO in der Tatsacheninstanz auf die Verfahrensbeschwerde hin vom Revisionsgericht beachtet werden muß, dieses andererseits aber daran gehindert ist, diese Vorschrift bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels anzuwenden, läßt sich ebenfalls nicht auf das Einspruchsverfahren übertragen. Abgesehen davon kann die Revision auf die Verletzung von § 146 StPO mit Erfolg nur gestützt werden, wenn die Verteidigung der mehreren Angeklagten durch den gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall tatsächlich widerstritt (BGHSt 27, 22).
Schließlich läßt sich das Argument, mit dem in der genannten Entscheidung aus der Unwirksamkeit der Revisionsbegründung des zurückgewiesenen Verteidigers auf die Unwirksamkeit der Revisionseinlegung geschlossen wird, ebenfalls nicht für das Einspruchsverfahren verwenden. Der Einspruch bedarf keiner Begründung, um wirksam zu werden. Es besteht keine Notwendigkeit und Berechtigung, den Einspruch und die Einspruchsbegründung bei der Prüfung nach § 146 StPO als Einheit zu betrachten.
Eine Interessenkollision kann bei der reinen Prozeßerklärung des Einspruchs, der im übrigen durch einen bevollmächtigten Vertreter, wenn dieser weder Verteidiger noch Rechtsanwalt ist, auch für mehrere Betroffene und Nebenbetroffene eingelegt werden könnte, nicht entstehen.
Der mit dem Verbot der Mehrfachverteidigung vor allem verfolgte Zweck, den Beschuldigten (Betroffenen) vor der Verteidigung durch einen für ihn ungeeigneten Verteidiger zu schützen (BGHSt 27, 22, 23; BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 3 StR 358/84), wird hier in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den Einspruch als unwirksam betrachtet.
III.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.
Dr. Kellermann
Theune
Mees
v. Maltzahn