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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1978, Az.: StB 132/78; 1 BJs 126/77

Verbot der Übernahme eines Mandats bei bereits früherer Verteidigertätigkeit; Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 der Strafprozessordnung (StPO); Äußerer Tatbestand einer gemeinschaftlichen Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1978
Aktenzeichen
StB 132/78; 1 BJs 126/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 28, 67 - 68
  • MDR 1978, 771 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verdacht des Vergehens nach § 129 a StGB

Prozessgegner

Stefan Wi., geboren am ... 1953 in Kl., zur Zeit in Untersuchungshaft in Kl., zur Zeit in Unterschaft in der Justizvollzugsanstalt Fr.

Amtlicher Leitsatz

Dafür, ob der Verteidiger nach § 146 StPO von der Verteidigung ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er in dem ersten Verfahren tatsächlich tätig geworden ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Juni 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin Brigitte T. aus Stuttgart gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1978 (II BGs 560/78) wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs es abgelehnt, der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zu einem nicht überwachten Besuch bei dem Beschuldigten zu erteilen. Der Besuch sollte der Erörterung einer von der Beschwerdeführerin ins Auge gefaßten Mandatsübernahme dienen. Die Entscheidung des Ermittlungsrichters ist darauf gestützt, daß § 146 StPO die Übernahme des Mandats im Hinblick auf eine frühere Verteidigertätigkeit der Beschwerdeführerin für den Beschuldigten H. verbiete, dem derselbe Vorwurf gemacht werde wie dem im vorliegenden Verfahren Beschuldigten.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 1978 selbst ausgeführt hat, hat sie das Mandat H., das der Ermittlungsrichter zunächst für zulässig gehalten hatte, bis zur Zurückweisung durch den Senat(Beschluß vom 8. Dezember 1976 - StB 69/76) "kurzfristig wahrgenommen". Dem Beschuldigten wird zum Vorwurf gemacht, derselben als "H.-M.-Bande" bezeichneten terroristischen Vereinigung anzugehören (§ 129 a StGB), der auch der Beschuldigte H. angehören soll. Es handelt sich in den beiden Fällen also um dieselbe Tat. Damit sind die Voraussetzungen des § 146 StPO gegeben. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert hieran nichts.

4

Die Beschwerdeführerin meint, Folge des Beschlusses des Senats vom 8. Dezember 1976, mit dem sie von der Verteidigung des Beschuldigten H. zurückgewiesen worden ist, sei die rückwirkend eintretende Unwirksamkeit des Mandats gewesen. Das ist unrichtig. Der in NJW 1976, 1414 abgedruckte Beschluß des Senats (= BGHSt 26, 335), auf den sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechtsansicht beruft, besagt gerade das Gegenteil, indem er auf BGHSt 26, 291 Bezug nimmt, wonach die Unzulässigkeit der Verteidigung erst mit dem Zurückweisungsbeschluß des Gerichts für das Verfahren wirksam wird (a.a.O. S. 294).

5

Weiterhin trägt die Beschwerdeführerin vor, ein Fall des § 146 StPO sei deshalb nicht gegeben, weil sie das Mandat H. bereits niedergelegt habe, bevor sie Sachkenntnis von den gegen jenen Beschuldigten erhobenen Vorwürfen erlangt habe. Damit kann sie indes nicht gehört werden. § 146 StPO stellt auf den äußeren Tatbestand einer gemeinschaftlichen Verteidigung, sei es auch in verschiedenen Verfahren (BGHSt 26, 291), ab. Darauf, in welchem Umfang der Verteidiger in dem ersten Verfahren tatsächlich tätig geworden ist, kommt es nicht an. Es wäre für das Gericht, das in dem zweiten Verfahren über die Frage der Zurückweisung des Verteidigers zu entscheiden hat, kaum möglich, sichere Feststellungen über dessen Tätigkeit in dem früheren Verfahren zu treffen, insbesondere dann, wenn es schon nach kurzer Zeit zur Beendigung des damaligen Mandats gekommen ist. Deshalb zählt der Umstand, daß das erste Mandat nur kurzfristig bestanden hat, nicht zu den Fällen, in denen die Gefahr eines Widerstreits der Verteidigungsinteressen von vornherein als gering angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 26, 291, 296). Solange, wie hier, das erste Verfahren noch nicht zumindest in der Tatsacheninstanz abgeschlossen ist, muß es bei der an nur formelle Voraussetzungen geknüpften Wirkung des § 146 StPO bleiben.

6

Nach alledem wäre die Verteidigung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin unzulässig. Diese kann daher das nur dem Verteidiger zustehende Recht auf ein nicht überwachtes Gespräch mit dem Beschuldigten nicht in Anspruch nehmen.

Schmidt,
Dr. Schauenburg,
Dr. Krauth