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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: III ZR 232/84

Enteignung; Klagefrist; Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
III ZR 232/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 97, 155 - 162
  • DVBl 1986, 675-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1986, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2255-2257 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 961 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Klagefrist in § 30 EnteigG Pr wird auch durch eine Klage vor einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt (Abweichung von RGZ 3, 303; 92, 40 und RG, JW 1917, 231).

Tatbestand:

1

Für den Neubau der Bundesautobahn A 43 beanspruchte die Klägerin von dem Grundbesitz des Beklagten rund 455 895 qm. Dieser Grundbesitz ist im Bezirk des Amtsgerichts M. gelegen, das zum Landgericht E. gehört. Zur Abwendung der Enteignung trat der Beklagte durch notariellen Vertrag die beanspruchten Grundflächen an die Klägerin ab. Auf die zu leistende Entschädigung sollte die Klägerin einen Abschlag von 4 000 000 DM zahlen; die endgültige Festsetzung der Entschädigung blieb dem Entschädigungsfeststellungsverfahren (§ 18 Abs. 5 FStrG, § 16 PrEnteigG) vorbehalten.

2

Die Enteignungsbehörde hat durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 - zugestellt am 7. Dezember 1983 - und durch Änderungsbeschluß vom 19. Januar 1984 - zugestellt am 20. Januar 1984 - die Entschädigung auf insgesamt 7 241 746 DM festgesetzt.

3

Diesen Beschluß hat die Klägerin mit der Klage angefochten. Sie erstrebt eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrages. Sie hat ihre Klageschrift am 6. Juni 1984 beim Landgericht M. eingereicht; diese ist dem Beklagten am 19. Juni 1984 zugestellt worden.

4

Mit Beschluß vom 5. September 1984 hat sich das Landgericht M. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht E. verwiesen.

5

Hier hat die Klägerin beantragt, die dem Beklagten zustehende Entschädigung in angemessener Höhe, höchstens jedoch auf 2 013 389 DM festzusetzen und den Beklagten zur Rückzahlung zu verurteilen, soweit der bereits geleistete Abschlag von 4 000 000 DM die festgesetzte Entschädigung übersteigt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Die Sprungrevision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Entscheidungsgründe

8

I.

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

II.

1. Das Entschädigungsfeststellungsverfahren ist von der Enteignungsbehörde nach den Vorschriften des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS Satz 221 ff. - PrEnteigG) durchgeführt worden. Das entspricht dem Gesetz (§ 19 Abs. 5 FStrG; § 16 PrEnteigG; auf diese Vorschriften haben auch die Parteien im Vertrag vom 27. Juni 1978 Bezug genommen). Mithin richtet sich die Anfechtung der Bescheide vom 6. Dezember 1983 und vom 19. Januar 1984 nach § 30 PrEnteigG.

10

Gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Entschädigung steht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PrEnteigG sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu, d. h. die Klageerhebung im ordentlichen Rechtsweg.

11

Für den Beginn dieser Frist ist hier die am 20. Januar 1984 bewirkte Zustellung des Änderungsbeschlusses vom 19. Januar 1984 maßgebend. Dieser Beschluß hat nicht nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, die in dem Bescheid vom 6. Dezember 1983 enthalten waren, sondern er hat diesen Bescheid sachlich abgeändert, indem er u. a. eine größere Grundfläche der Entschädigungsfestsetzung zugrundelegt. Mit der Zustellung des Änderungsbeschlusses am 20. Januar 1984 hat daher auch die Anfechtungsfrist für den Bescheid vom 6. Dezember 1983 - ungeachtet der Zustellung am 7. Dezember 1983 - von neuem begonnen (entspr. § 517 ZPO; vgl. RGZ 65, 299, 303; Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum 2. Bd. 3. Aufl. S. 302 Anm. 236; Meyer/Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum 5. Aufl. § 30 Anm. 4).

12

Der Fristbeginn ist nicht durch eine den Beschlüssen beigefügte mangelhafte Rechtsmittelbelehrung gehindert worden. Die erteilte Belehrung, die wegen der Höhe der Entschädigung Hinweise auf die Klagemöglichkeit vor den ordentlichen Gerichten und auf die Klagefrist enthielt, war ausreichend. Mit einer solchen Belehrung ist dem Schutzbedürfnis der Beteiligten Genüge getan. Ihnen ist zuzumuten, innerhalb von sechs Monaten in Erfahrung zu bringen, welche Schritte aufgrund der Belehrung nunmehr im einzelnen geboten sind, insbesondere gegen wen die Klage zu richten und bei welchem Gericht sie anzubringen ist (s. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 = WM 1983, 737 = VersR 1983, 661 m. w. Nachw.).

13

Demnach endete für die Klägerin die am 20. Januar 1984 in Lauf gesetzte sechsmonatige Klagefrist am 20. Juli 1984.

14

2. Innerhalb dieser Frist ist die Klageschrift am 6. Juni 1984 beim Landgericht M. eingegangen und von diesem dem Beklagten am 19. Juni 1984 zugestellt worden. Das angerufene Landgericht war jedoch örtlich unzuständig.

15

Nach § 30 Abs. 3 PrEnteigG ist für die nach Absatz 1 der Vorschrift zu erhebende Klage das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts handelt es sich dabei - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben - um eine ausschließliche Zuständigkeit (RGZ 3, 303; 92, 40; JW 1917, 231). Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Das Widerspruchsrecht des § 30 PrEnteigG ist derart eng mit der Anrufung eines bestimmten Gerichts verknüpft, daß der Widerspruch nur vor diesem Gericht verwirklicht werden kann (RGZ 3, 303; vgl. Senatsurteil BGHZ 35, 374, 375). Auch bestimmen die modernen Enteignungsgesetze wegen der Höhe der Entschädigung durchweg das Landgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, als ausschließlich zuständig (vgl. § 59 Abs. 3 LBG; § 45 Bay. Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung i. d. F. v. 25. Juli 1978 - GVBl S. 625 -; § 48 Landesenteignungsgesetz Rheinland-Pfalz v. 22. April 1966 - GVBl 103 -; § 43 Niedersächsisches Enteignungsgesetz v. 12. November 1973 - GVBl 441 -; § 50 Hessisches Enteignungsgesetz v. 4. April 1973 - GVBl 107 -).

16

Die betroffenen Grundstücke liegen im Bezirk des Amtsgerichts M., das zum Bezirk des Landgerichts E. gehört. An das somit örtlich (und sachlich) zuständige Landgericht E. hat das Landgericht den Rechtsstreit erst nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist am 5. September 1984 verwiesen.

17

3. Die Frage, ob die Frist des § 30 PrEnteigG auch dann gewahrt wird, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem dem Beklagten zugestellt worden ist, die Verweisung an das zuständige Gericht aber erst nach Ablauf der Frist erfolgte, muß entgegen der Ansicht des Landgerichts bejaht werden.

18

a) Allerdings hat das Reichsgericht, dem das Landgericht gefolgt ist, in ständiger Rechtsprechung anders entschieden. Nach seiner Auffassung wurde durch eine beim örtlich unzuständigen Gericht angebrachte Klage, die erst nach Fristablauf an das ausschließlich zuständige Gericht der belegenen Sache abgegeben oder verwiesen wurde, die Ausschlußfrist des § 30 PrEnteigG nicht gewahrt (RGZ 3, 303 ff.; 92, 40 f.; RG JW 1917, 231 f.; vgl. auch RGZ 93, 312; 94, 133; 114, 122 und 151, 233). Der untrennbare Zusammenhang zwischen den in Abs. 1 und Abs. 3 des § 30 PrEnteigG getroffenen Bestimmungen, die den gesetzlichen Ausschlußfristen eigentümliche Strenge und die Erwägung, daß der Gesetzgeber auf die Regelung des ausschließlichen örtlichen Gerichtsstandes erhebliches Gewicht gelegt habe, führten nach der Meinung des Reichsgerichtes dazu, daß dem zwingenden Sinn des Gesetzes nicht Genüge geschehe, wenn innerhalb der Frist nur bei einem ortsunzuständigen Gericht geklagt werde, vielmehr könne der Widerspruch nur vor dem vom Gesetz dafür bestimmten Gericht verwirklicht werden. Daß der Verweisungsbeschluß die materiell-rechtliche Wirkung einer bereits eingetretenen Versäumung der Ausschlußfrist rückwirkend zu beheben vermöge, lasse sich dem Prozeßrecht - § 505 ZPO a.F. - nicht entnehmen (RG JW 1917, 231, 232; RGZ 92, 40, 45).

19

Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die zu einem anderen Gericht erhobene Klage nicht geeignet sei, die für die Klageerhebung verschiedentlich gesetzten Ausschlußfristen zu wahren, hat das Reichsgericht indessen aus seiner - vorstehend geschilderten - Rechtsprechung nicht hergeleitet. So hat es in RGZ 151, 233, 235 für eine Klage nach § 16 der Preußischen Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen usw. vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (GS 52) die einjährige Klagefrist (Ausschlußfrist) als gewahrt angesehen, obwohl die Klage zum Amtsgericht erhoben und der Rechtsstreit erst nach Ablauf der Klagefrist an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen worden war. Anders als bei § 30 PrEnteigG, so hat das Reichsgericht ausgeführt, finde die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts ihre Grundlage im Verfahrensrecht und dieses gewähre in § 276 ZPO (früher § 505 ZPO) in Gestalt der Verweisungsmöglichkeit auch das Mittel zur Behebung des Mangels. Nach einer - wenn auch nach Fristablauf - herbeigeführten Verweisung sei es der verklagten Partei versagt, auf Zuständigkeitsbedenken zurückzugreifen.

20

b) Der erkennende Senat hat bislang nicht zu entscheiden brauchen, ob der vorstehend geschilderten Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 30 PrEnteigG heute noch gefolgt werden kann. In seinen Urteilen vom 21. September 1961 (BGHZ 35, 374) und vom 24. September 1962 (III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154) hat er die reichsgerichtlichen Erwägungen nur abgrenzend referiert. Er hat allerdings in diesen Entscheidungen im Blick auf die neuere Entwicklung der Gesetzgebung (§ 276 ZPO; § 52 Abs. 3 SGG; § 48 a Abs. 3 ArbGG; § 17 Abs. 3 GVG; § 41 Abs. 3 VwGO) ausgesprochen, daß die Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages auch dann durch eine Klage zum sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht gewahrt wird, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

21

c) Der erkennende Senat vermag sich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsentwicklung der Auffassung des Reichsgerichts nicht anzuschließen.

22

aa) Auf die Klage nach § 30 PrEnteigG finden grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. In § 281 Abs. 1 (früher § 276) ist bestimmt: Ist aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz dieser Vorschrift gilt der Rechtsstreit mit der Verkündung des Beschlusses als bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig.

23

Diese Regelung wird allgemein dahin ausgelegt, daß ab Verkündung des Verweisungsbeschlusses das einheitliche Verfahren vor dem neuen Gericht unmittelbar in der Lage fortgesetzt wird, in der es sich bei der Verweisung befand. Die bisherigen Prozeßhandlungen wirken fort. Eine Ausschlußfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (Senatsurteile BGHZ 34, 230; BGHZ 35, 374 und vom 24. September 1962 - III ZR 61/61 = NJW 1962, 2154; vgl. auch BGHZ 90, 249, 252[BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 281 Rn. 24; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 15; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 281 Anm. 4 c; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. S. 200). Auch die im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlußfrist aus, wie den Regelungen in § 17 Abs. 3 GVG, § 48 a Abs. 2 ArbGG, § 41 Abs. 3 VwGO und § 52 Abs. 3 SGG zu entnehmen ist. Dort ist ausdrücklich angeordnet, daß mit der Rechtskraft des die Verweisung aussprechenden Urteils die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht (des anderen Gerichtszweiges) als begründet gilt. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist.

24

bb) Angesichts dieser Rechtsentwicklung kann aus dem Sinn und Zweck des § 30 PrEnteigG oder seiner Entstehungsgeschichte kein zwingender Grund mehr entnommen werden, der einer Anwendung der zu § 281 ZPO entwickelten Grundsätze entgegensteht.

25

Die gesetzliche Festschreibung eines ausschließlichen Gerichtsstandes reicht für sich allein nicht aus, die Klage beim unzuständigen Gericht als schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen, zu bewerten (RGZ 151, 233, 237; BGHZ 35, 374, 377). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung im allgemeinen Verfahrensrecht wurzelt oder in dem den materiellen Anspruch selbst regelnden Gesetz ihre Grundlage findet (vgl. BGHZ 35, 374 ff. und Senatsurteil vom 24. September 1962 aaO).

26

Der Umstand, daß »die Ausmittelung der Entschädigung« für das enteignete Objekt »eine Abschätzung des Grundeigentums erfordert und diese immer nur am Orte der gelegenen Sache erfolgen kann« (Motive des Gesetzentwurfs von 1871, zitiert nach RGZ 3, 303, 305) erklärt lediglich, daß und warum der Gesetzgeber sich für eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache entschieden hat. Er zwingt aber nicht dazu, Klagefrist einerseits und Gerichtsstandsbestimmung andererseits als derart untrennbar miteinander verbunden anzusehen, daß ausschließlich die Anrufung des allein zuständigen Gerichts die Frist wahren kann.

27

Auszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber, wenn er einen Gerichtsstand zum ausschließlich zuständigen erhebt, dessen besondere Sachnähe oder eine sonstige, diesen vor anderen auszeichnende Kompetenz für eine sachgerechte Entscheidung des Verfahrens nutzbar machen will. Insoweit hebt den § 30 PrEnteigG nichts aus der Reihe anderer ausschließlicher Gerichtsstandsbestimmungen heraus, was berechtigten Anlaß zu einer von § 281 ZPO abweichenden Behandlung geben müßte.

28

Soweit das Reichsgericht außer auf den Zusammenhang von Abs. 1 und Abs. 3 des § 30 PrEnteigG und auf das vom Gesetzgeber der Zuständigkeitsregelung beigelegte Gewicht auf die den Ausschlußfristen eigentümliche Strenge (Motive zum ersten Entwurf des BGB Bd. 1 S. 347) abhebt (RGZ 92, 40, 42), kommt dieser Erwägung angesichts der aufgezeigten Rechtsentwicklung keine besondere Bedeutung mehr zu. Im übrigen gewährleistet die bindende Verweisung an das örtlich zuständige Gericht, daß der vom Gesetz dazu berufene Richter die Abschätzung durchführt.

29

4. In Anwendung des § 281 ZPO muß deshalb die Frist des § 30 PrEnteigG auch dann als gewahrt angesehen werden, wenn - wie hier - die Klageschrift innerhalb der Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem dem Beklagten zugestellt worden ist, die Verweisung an das zuständige Gericht aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt.