Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 189/84
Beweispflichtigkeit über das Vorliegen eines Scheingeschäfts; Risiko des Nachteils für Beweislosigkeitüber ein Scheingeschäft für eine Prozesspartei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 189/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.07.1984 - AZ: 13 U 3704/83
Prozessführer
Gabriele P., S. straße ..., M. ...
Prozessgegner
Volksbank Pr. eG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard Ruf und Willi K., B. straße ..., Pr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. September 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1984 - 13 U 3704/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe
1.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt, wenn bei einer Kreditaufnahme ein Dritter als Strohmann eingeschaltet wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile vom 22.5.1978 - III ZR 128/76 = LM § 117 Nr. 5 und vom 24.1.1980 - III ZR 169/78 = NJW 1980, 1572 = LM § 117 BGB Nr. 6).
2.
a)
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision den Rechtsbegriff des Scheingeschäfts nicht verkannt. Wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Kreditvertrages, des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Darlehensvertrag nur zum Schein abgeschlossen war, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob ein Rechtsgeschäft ernst gemeint ist oder nur Scheincharakter hat, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25.1.1985 - III ZR 108/83 = WM 1985, 515). Entgegen der Annahme der Revision ist es unerheblich, daß die Beklagte nicht in der Lage war, den Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Ebenso spielt es keine Rolle, daß die Klägerin die Bonität der Beklagten nicht geprüft hatte. Beide Parteien vertrauten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Finanzkraft des Zeugen Wischmann. Den Nachteil der Beweislosigkeit trifft die Beklagte, die für das Vorliegen eines Scheingeschäfts beweispflichtig ist (Senatsurteile a.a.O. m.w.Nachw.).
b)
Die Beklagte hat das Darlehen auch empfangen. Hierfür reicht es aus, daß ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter (hier: Wischmann) die Darlehensvaluta erhalten hat (Senatsurteile vom 22.5.1978 a.a.O. und vom 7.3.1985 - III ZR 211/83 = WM 1985, 653, jew. m.w.Nachw.). Die Revision vermißt eine entsprechende Feststellung im Berufungsurteil. Dessen bedurfte es indes nicht. Zwischen den Parteien herrschte, wie dem im Tatbestand in Bezug genommenen Parteivorbringen zu entnehmen ist, kein Streit darüber, daß die Beklagte damit einverstanden war, daß die Klägerin die Darlehenssumme an W. auszahlte. Wischmann war hier bei der Auszahlung der Darlehensvaluta auch nicht überwiegend im Interesse der kreditgebenden Klägerin eingeschaltet (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1985 aaO).
c)
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner eine Tilgung des Darlehens verneint. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für begründet erachtet (§ 565 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 100.000 DM.
Kröner,
Boujong,
Halstenberg,
Werp