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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1978, Az.: III ZR 128/76

Selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen durch Gesellschafter einer Bauträgergesellschaft und Vermögensverwaltung ; Tilgungsverlangen nach der Kündigung eines Darlehens; Abschluss eines Darlehensvertrages als Scheingeschäft; Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Einverständlichkeit der Parteien über das Hervorrufen des äußeren Scheins eines Rechtsgeschäfts ohne den Willen des Eintritts der mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1978
Aktenzeichen
III ZR 128/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.07.1976

Fundstellen

  • DB 1978, 1828-1829 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Werbekaufmanns Günther R.

2. Ehefrau Dorothea R. geb. M.

Prozessgegner

Kreissparkasse Ba.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Direktoren Dr. Hermann Josef O., Roland B. und Walter Ha.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, wenn ein Kreditsuchender, dem nach den sparkassenrechtlichen Vorschriften wegen Ausschöpfung der zulässigen Höchstbeträge keine weiteren Personalkredite bewilligt werden dürfen, sich eines Strohmannes als Darlehensnehmer bedient, von ihm die Darlehensvaluta erhält und für dessen Rechnung Tilgungsbeträge und Zinsen leisten soll.

Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 SparkassenanlageVO führt nicht zur Unwirksamkeit des Kreditgeschäfts.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 14. Juli 1976, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Beklagten, beide Werbekaufleute, und die klagende Kreissparkasse schlossen im Juni 1972 einen Kreditvertrag. In dem von den Parteien unterzeichneten Vertrag vom 7. Juni 1972 heißt es u.a.:

"1.
Die Sparkasse gewährt dem Kreditnehmer einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrage von 3.200.000,- DM. Die Einräumung ist zunächst bis 31.12.1973 befristet. Sie kann vertraglich verlängert werden.

2.
Der Kredit wird auf Girokonto Nr. ... zur Verfügung gestellt.

3.
Der Kreditnehmer verpflichtet sich, für den Kredit Zinsen und Provisionen nach den von der Sparkasse jeweils festgesetzten, den geltenden Bestimmungen entsprechenden Sätzen zu zahlen. Z. Zt. beträgt der Zinssatz für Kredite 8 % pro Jahr. ... Die Überziehung ist jeweils sofort auszugleichen.

5.
Der Vertrag kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden."

2

In Ziffer 7 des Vertrages übernahmen der Fabrikant Be. und der Diplom-Betriebswirt W. die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen der Klägerin. Beide sind Gesellschafter der Bauträgergesellschaft und Vermögensverwaltung Be. und W. in Ra. (im folgenden: Be. und W.).

3

Die Klägerin stellte den Beklagten nach Unterzeichnung des Vertrages die Kreditsumme von 3.200.000 DM auf deren Konto zur Verfügung und überwies den gesamten Betrag entsprechend dem Auftrag der Beklagten vom 8. Juni 1972 an die Firma Be. und W..

4

Am 30. Oktober 1973 kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten das Darlehen und verlangte die Tilgung des noch offenen Betrages von 2.228.031,14 DM (restliche Hauptsumme mit Zinsen). Die Beklagten lehnten die Rückzahlung des Darlehens ab.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Entrichtung eines Teilbetrages von 250.000 DM nebst 16,75 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1973 zu verurteilen.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Der Darlehensvertrag vom 7. Juni 1972 stelle ein Scheingeschäft dar. Darlehensnehmer seien in Wahrheit Be. und W. gewesen.

7

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 250.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14. Januar 1974 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen: Die Klägerin habe den Beklagten auf Grund eines rechtswirksamen Darlehensvertrages die vereinbarte Kreditsumme von 3.200.000 DM zur Verfügung gestellt. Hiervon habe am 30. Oktober 1973 noch ein Betrag von 2.228.031,14 DM zur Rückzahlung offen gestanden. Diese sei trotz Kündigung des Darlehens durch die Klägerin nicht erfolgt. Die Beklagten schuldeten daher mindestens den eingeklagten Teilbetrag von 250.000 DM nebst Zinsen.

10

II.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Darlehensvertrag handele es sich nicht um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) und auch nicht um einen nach § 116 Satz 2 BGB unwirksamen Vertrag.

11

1.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 67, 334, 339; Senatsurteil WM 1976, 424; BGH WM 1977, 922 = JZ 1977, 341). Wird beim Vertragsabschluß eine Person als Vertragspartner vorgeschoben (sogen. Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollten (BGHZ 21, 378, 382; BGH WM 1966, 925 m.w.Nachw.; BGH LM BGB § 117 Nr. 2; BGB-RGRK 12. Aufl. § 117 Rdn. 10 m.w.Nachw.).

12

Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes ist die Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft (BGH WM 1977, 922 = JZ 1977, 341; BGB-RGRK a.a.O. § 117 Rdn. 24; Erman/H. Westermann BGB 6. Aufl. § 117 Rdn. 6). Ob ein Rechtsgeschäft ernstlich gemeint oder nur zum Schein abgeschlossen ist, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (BGH NJW 1959, 332, 333 m.w.Nachw.).

13

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es weder den Begriff des Scheingeschäfts noch die Grundsätze der Beweislastverteilung verkannt hat. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Rechtsansicht, daß kein Scheingeschäft vorliegt.

14

a)

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, daß die Beklagten die von der Klägerin empfangene Darlehensvaluta sofort an Be. und W. weitergeleitet und diese allein Rückzahlungen auf das Darlehen (in Höhe von 1.100.000 DM) und die aufgelaufenen Zinsen geleistet haben. Das brauchte aber unter den hier gegebenen Umständen dem Berufungsgericht nicht den Schluß nahezulegen, die Parteien hätten die Rechtswirkungen des Darlehens nicht in der Person der Beklagten als Schuldner eintreten lassen wollen. Es ist anerkannt, daß der Empfänger oder Nutznießer der Darlehensvaluta nicht der Darlehensnehmer zu sein braucht. Vielmehr hat es der Darlehensnehmer in der Hand, die Darlehensvaluta - falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist - auch einem Dritten zuzuwenden (Senatsurteil NJW 1975, 775 = LM § 164 BGB Nr. 37; BGB-RGRK a.a.O. § 607 Rdn. 7, 15, jeweils m.w.Nachw.). Ebenso können die Parteien des Darlehensvertrages von vorneherein verabreden, daß die Darlehenssumme von dem Darlehensnehmer nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden darf. Im übrigen kann auch ein Dritter Tilgungsraten und Zinsen für Rechnung des Darlehensnehmers an den Darlehensgläubiger zahlen (BGH WM 1966, 925, 926; BGB-RGRK a.a.O. § 607 Rdn. 16).

15

Nach dem Vorbringen beider Parteien wurden die Beklagten in das Darlehensgeschäft eingeschaltet, weil die Klägerin nach den für sie geltenden Vorschriften Be. und W., die damals die Kredithöchstbeträge bereits in Anspruch genommen hatten, keine weiteren Kredite mehr gewähren durfte. Das besagt indes nicht, daß den Beklagten der rechtsgeschäftliche Wille, sich gegenüber der Klägerin als Darlehensnehmer zu verpflichten, gefehlt hätte. Der von den Beteiligten angestrebte wirtschaftliche Erfolg, Be. und W. in den Genuß der Darlehenssumme gelangen zu lassen, war aus der Sicht der Parteien nur in der Weise zu verwirklichen, daß sie ernstlich und mit Rechtsfolgewillen ihre Vertragsbeziehungen so ausgestalteten, wie das in der Urkunde vom 7. Juni 1972 niedergelegt ist.

16

b)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Beklagten, beide Kaufleute, bei Vertragsschluß ihrer Verpflichtung bewußt waren, das Darlehen mit eigenen Mitteln zurückzahlen zu müssen, falls es nicht - wie geplant - für ihre Rechnung von Be. und W. getilgt werden könne.

17

Mit ihren dagegen gerichteten Rügen kann die Revision nicht durchdringen.

18

Aus der von der Revision angeführten Urkunde vom 6. Juni 1972 ergibt sich nichts, was gegen eine Darlehensnehmereigenschaft der Beklagten sprechen könnte. In dieser Urkunde nahmen die Kaufleute Be. und W. Sicherungszessionen an die Klägerin vor und verpflichteten sich ihr gegenüber, mit dem Gewinn aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen, "den Kredit von 3.200.000 DM, den die Kreissparkasse Ba. den Eheleuten Günther und Dorothea R. ... gewährt hat, bis spätestens 31. Dezember 1973 zurückzuzahlen." Dem Schriftstück, das die Beklagten ausdrücklich als Kreditnehmer bezeichnet, kann nur eine Mithaftung, aber keine alleinige Verpflichtung der Kaufleute Be. und W. für die Rückzahlung des Darlehens entnommen werden.

19

Erfolglos versucht die Revision den Scheincharakter des Kreditgeschäfts der Parteien daraus herzuleiten, daß die Beklagten - wie die Klägerin gewußt habe - aus eigenen Mitteln nicht einmal zur Tilgung eines nennenswerten Teils der laufenden Zinsen in der Lage gewesen seien. Darauf kommt es nach den obigen Ausführungen für den Verpflichtungswillen der Beklagten nicht an, da sie, wie das Berufungsgericht feststellt, fest damit rechneten, daß der Kredit aus den erwarteten Gewinnen von Be. und W. aus dem sogen. Brasiliengeschäft und aus der Veräußerung der im Bau befindlichen 213 Eigentumswohnungen zurückgezahlt werden könne. Die Beklagten hatten zudem in ihrer der Klägerin eingereichten Selbstauskunft vom 19. Mai 1972 angegeben, sie erwarteten aus ihren Werbeunternehmen jährliche Bruttoeinnahmen von je ca.150.000 DM, anläßlich der Fußballweltmeisterschaft 1974 insgesamt weitere 375.000 DM und "zusätzliche Einkünfte durch Werbeetat-Vermittlung und durch geplante Beteiligungen z.B. an Werbeagenturen". Der Beklagte zu 1) bezog überdies nach seinen eigenen Angaben von Be. und W. ein monatliches Beratungshonorar in Höhe von 4.000 DM.

20

Die Beteiligten brauchten daher nicht anzunehmen, die Beklagten seien nach ihren Einkommensverhältnissen zu nennenswerten Tilgungsieistungen außerstande, wenn sich für sie das - sehr gering eingeschätzte - Risiko verwirkliche, das mit der Darlehensaufnahme verbunden war.

21

c)

Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht die Ernstlichkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages auch daraus gefolgert, daß die Beklagten zu den Kaufleuten Be. und W. in geschäftlichen und freundschaftlichen Beziehungen standen. Die Ehefrau W. war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der Werbeagentur der Beklagten zu 2) beteiligt. Der Beklagte zu 1) hat zudem nach seinem eigenen Vorbringen für Be. und W. eine Beratertätigkeit entfaltet, die ein Honorar in Höhe von monatlich 4.000 DM rechtfertigte.

22

Das Berufungsgericht durfte als Beweisanzeichen für den Geschäftswillen der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch den Umstand werten, daß der Beklagte zu 1) sich bei der Besprechung mit der Klägerin am 30. Oktober 1973, als ihm seine Inanspruchnahme aus dem Darlehen eröffnet wurde, nicht (nach Laienart) auf ein Scheingeschäft berufen hat. Das spätere Verhalten einer Partei kann als Indiz für ihren Willen beim Vertragsabschluß dann herangezogen werden, wenn es - wie hier - Rückschlüsse darauf gestattet (vgl. Senatsurteil WM 1971, 1513, 1515; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 15. März 1978 - VIII ZR 180/76 - = WM 1978, 370, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; Palandt/Heinrichs BGB 37. Aufl. § 133 Anm. 4 a).

23

d)

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Revision, der Scheincharakter des Darlehensgeschäfts ergebe sich daraus, daß Be. und W. bereits am 8. Juni 1972 teilweise über die Darlehensvaluta verfügt hätten, während die Beklagten der Klägerin erst am folgenden Tage den Auftrag erteilt hätten, die Darlehenssumme an diese Firma zu zahlen. Die Revision führt damit in unzulässiger Weise eine neue Tatsache in den Rechtsstreit ein. Die Klägerin hat zudem unwidersprochen vorgetragen, daß ihr schon am 8. Juni 1972 von der Beklagten zu 2) ein entsprechender Auszahlungsauftrag fernmündlich übermittelt worden sei.

24

3.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision auch der Unwirksamkeitsgrund des § 116 Satz 2 BGB, für den die Beklagten die Beweislast tragen (Erman/H. Westermann a.a.O. § 116 Rdn. 4), nicht gegeben. Es ist weder ersichtlich, daß sich die Beklagten insgeheim vorbehalten hätten, nicht Darlehensschuldner werden zu wollen, noch daß die Klägerin einen etwaigen Vorbehalt dieses Inhalts erkannt hätte.

25

III.

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder als Geschäft, das auf die Umgehung eines solchen Verbotes gerichtet ist, nichtig.

26

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten - wie sie in der Berufungsbegründung vorgebracht haben - mit Rücksicht auf die für die Klägerin geltenden Beschränkungen des § 13 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl I S. 881) - KWG - an Stelle der an dem Kredit wirtschaftlich interessierten Be. und W. als Darlehensnehmer in Erscheinung treten sollten. Auch wenn man annimmt, daß im Falle der Gewährung des Darlehens an Be. und W. selbst wegen deren sonstigen Kreditaufnahmen bei der Klägerin die Grenzen eines Großkredites im Sinne des § 13 Abs. 1 KWGüberschritten worden wären, läge hier kein unwirksames Umgehungsgeschäft vor. Ebensowenig wäre ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gegeben, wenn man, wie das die für die Klägerin zuständigen Prüfer nach den Bekundungen des früheren Direktors der Klägerin Bo. offenbar erwogen haben, wegen der Besonderheiten des Streitfalles das den Beklagten gewährte Darlehen wirtschaftlich Be. und W. zurechnen wollte. Eine (unterstellte) Verletzung der für Großkredite geltenden Anzeigepflicht (§ 13 Abs. 1 KWG) läßt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kreditvertrages unberührt (Lünterbusch, Die privatrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes über das Kreditwesen auf Einlagen- und Kreditgeschäfte, 1968, S. 229 m.w.Nachw.). Auch eine (etwaige) Zuwiderhandlung gegen die Sollvorschrift des § 13 Abs. 4 KWG - die Neufassung des KWG vom 3. Mai 1976 (BGBl I S. 1121) findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung - führt nicht zur Unwirksamkeit des Kreditgeschäfts (Lünterbusch a.a.O. S. 233 ff m.w.Nachw.; Schork KWG 1965 § 13 Rdn. 41).

27

2.

Die Klägerin war, wie sie selbst einräumt, im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des baden-württembergischen Innenministeriums über die Anlage der Mittel der Sparkassen (Sparkassenanlage Verordnung) vom 2. Januar 1968 (Ges. Bl. S. 5), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1970 (Ges. Bl. 1971, S. 8), gehindert, das Kreditvolumen von Be. und W. um weitere 3,2 Millionen DM zu erhöhen. Nach dieser landesrechtlichen Bestimmung, gegen deren Rechtsgültigkeit im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Satz 2 KWG keine Bedenken bestehen (Bahre/Schneider KWG 2. Aufl. § 62 Anm. 2; Szagunn/Neumann/Wohlschieß KWG 3. Aufl. § 62 Rdn. 6), darf eine Sparkasse einem Kreditnehmer an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als eins vom Hundert der Einlagen gewähren. Anlagen und Verpflichtungen, die in der Sparkassenanlageverordnung nicht vorgesehen sind oder über den festgelegten Rahmen (hier: die Höchstgrenze des § 9) hinausgehen, sind gemäß § 21 der Verordnung beim Vorliegen besonderer Verhältnisse zulässig, wenn die obere Rechtsaufsichtsbehörde zustimmt. Diese behördliche Genehmigung liegt hier nicht vor, so daß im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Kreditgeschäfts der Parteien dieses nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 134 Anm. 2 b) schwebend unwirksam, wenn nicht sogar, weil mit der Erteilung der Genehmigung hier wohl nicht zu rechnen ist, nichtig sein könnte (kritisch zu dieser Rechtsfolge Klüpfel, Das Sparkassenrecht in Baden-Württemberg, Teil II: Sparkassenanlageverordnung, 1969, § 21 Anm. 2).

28

Der Darlehensvertrag bedurfte jedoch nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 21 der Sparkassenanlageverordnung. Kreditnehmer waren die Beklagten. Das ihnen gewährte Darlehen überschreitet nicht die Grenzen des § 9 der Sparkassenanlageverordnung. Diese Vorschrift, die in ihrem Absatz 2 von einem weitgefaßten Kreditnehmerbegriff ausgeht und ihn abschließend umschreibt, stellt nicht darauf ab, wie der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta verwendet. Es ist daher auch unschädlich, daß er sie an einen Großkreditnehmer weitergeleitet hat.

29

Die Einschaltung der Beklagten bei der Kreditaufnahme stellt auch kein zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führendes Umgehungsgeschäft (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 134 Anm. 4) dar. Die in § 9 der Sparkassenanlageverordnung für Personalkredite festgelegte Höchstgrenze hat den Sinn, aus wirtschaftspolitischen Gründen eine vernünftige Kreditstreuung zu gewährleisten und das Risiko des Kreditgeschäfts für die Sparkasse zu begrenzen (Klüpfel a.a.O. § 9 Anm. I 1). Die Verfehlung des erstgenannten Zwecks einer Förderung der mittelständigen Wirtschaft (vgl. § 5 Satz 3 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Juli 1967 - Ges. Bl. S. 104 -) vermag unter dem Blickwinkel der Gesetzesumgehung keine Nichtigkeit des Darlehensvertrages zu begründen. Das Verbot des § 9 der genannten Verordnung richtet sich nur gegen eine Partei, nämlich die Sparkasse. In diesem Falle wird die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts durch einen Gesetzesverstoß grundsätzlich nicht berührt (Senatsurteil WM 1966, 1101; BGH Betrieb 1972, 1477, jeweils zu Verstößen gegen § 32 KWG); allerdings kann sich im Einzelfall aus dem Zweck des Verbotsgesetzes eine Nichtigkeit ergeben (BGHZ 46, 24, 26; BGH NJW 1968, 2286). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die wirtschaftspolitische Zielsetzung der Vorschrift gebietet es nicht, der vertraglichen Regelung die rechtliche Anerkennung zu versagen. Eine derartige Auswirkung des Gesetzesverstoßes wäre auch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren.

30

Auch unter dem Gesichtspunkt der Risikobegrenzung für die klagende Sparkasse ist durch die Darlehensgewährung an die Beklagten kein durch § 9 der VO mißbilligter Erfolg eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Darlehensvaluta Personen zugeflossen ist, denen die Klägerin keine weiteren Kredite in dieser Höhe hätte geben dürfen. Für die rechtliche Beurteilung der Gültigkeit des Darlehensvertrages ist ausschlaggebend, daß die Klägerin - wie unter II ausgeführt - in der Person der Beklagten (ungeachtet einer etwaigen Mithaftung von Be. und W., vgl. II 2 b) selbständige Haftungssubjekte erhielt, die zur Rückzahlung des Darlehens aus eigenen Mitteln verpflichtet waren. Die Klägerin durfte auch die Beklagten nach Prüfung der von ihnen vorgelegten Unterlagen für kreditwürdig halten. Zudem entfaltet § 9 der Sparkassenanlageverordnung nach dem oben Gesagten keine Schutzwirkung zugunsten des Darlehensnehmers, sondern zugunsten der Sparkasse. Es würde daher gerade dem Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, wenn man bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, den Darlehensvertrag für unwirksam erachten wollte.

31

Nach alledem kann auch entgegen der Auffassung der Revision von einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten keine Rede sein.

32

IV.

Den Beklagten stehen gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Beratungspflicht zu, mit denen die Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen könnten.

33

Entgegen der Ansicht der Revision traf die Klägerin nicht die Verpflichtung, die Beklagten über die rechtliche Tragweite des Darlehensgeschäfts und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu beraten oder zu belehren. Sie konnte davon ausgehen, daß die Beklagten als Kaufleute mit nicht unbeträchtlichen Umsätzen im Wirtschaftsleben hinreichend erfahren waren, um das mit dem Darlehensvertrag eingegangene Wagnis richtet beurteilen zu können. Das gilt um so mehr, als bei der Klägerin damals keine Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit von Be. und W. bestanden. Zudem hat die Klägerin nicht an der Auswahl der Beklagten als Darlehensnehmer mitgewirkt. Sie hat auch nicht etwa bei den Beklagten den Irrtum erregt oder unterhalten, die Unterschrift unter den Darlehensvertrag binde nicht oder die Rechtswirkungen der Darlehensgewährung träten nur in der Person von Be. und W. ein.

Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann
Boujong