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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1985, Az.: I ZR 147/83
„Heilpraktikerbezeichnung“

Irreführungsgefahr bei Verbindung der Angaben "prakt. Psychologe" und/oder "Intern-Medizin" mit der Berufsbezeichnung eines Heilpraktikers; Entstehung der Fehlvorstellung beim Publikum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1985
Aktenzeichen
I ZR 147/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14627
Entscheidungsname
Heilpraktikerbezeichnung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.06.1983
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • MDR 1986, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Heilpraktikerbezeichnung

Prozessführer

Heilpraktiker Rolf M., handelnd auch unter dem Namen Ralph Mi. Sch. straße ..., St.,

Prozessgegner

Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., T. straße ..., D.,
vertreten durch den Vorstand, den Präsidenten Hans B.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Irreführungsgefahr bei Verbindung der Angaben "prakt. Psychologe" und/oder "Intern-Medizin" mit der Berufsbezeichnung eines Heilpraktikers.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Berufsverband für in der Bundesrepublik Deutschland tätige Heilpraktiker.

2

Der Beklagte ist Heilpraktiker; er übt seine Berufstätigkeit unter dem (behördlich angemeldeten) Pseudonym Ralph Mi. aus. Im Briefkopf benutzt er unterhalb dieses Namens die Berufsbezeichnungen Heilpraktiker - prakt. Psychologe - Intern-Medizin.

3

Der Kläger hält dies für irreführend. Er hat behauptet, es werde der irrige Eindruck erweckt, daß der Beklagte ein besonderes, insbesondere ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Psychologie absolviert habe und über eine spezielle Ausbildung und damit über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der inneren Medizin verfüge.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Heilpraktiker

  1. 1.

    sich als "prakt. Psychologe" zu bezeichnen;

  2. 2.

    die Angabe "Intern-Medizin" zu machen.

5

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

7

Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Bezeichnung "prakt. Psychologe" neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" eine Irreführung des Verkehrs gesehen und dies damit begründet, daß ein weiter Teil der Bevölkerung dadurch zu der irrigen Annahme geführt werde, es handle sich auch bei dieser Angabe um eine qualifizierende Berufsbezeichnung, die ebenso wie die des Heilpraktikers im Rahmen einer gesetzlichen oder behördlichen Erlaubnis oder aber aufgrund eines akademischen Studienabschlusses geführt werde.

9

2.

Dies wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

10

a)

Der Begriff "Psychologe" ist sprachlich verwandt mit einer Reihe ähnlich gebildeter Begriffe, die - wie etwa der des Philologen, Theologen, Pathologen, Sinologen usw. - ausschließlich für akademische Berufe gebräuchlich sind. Wenn das Berufungsgericht daher aus seiner Verbindung mit dem vorangestellten Attribut "prakt." und bei Verwendung dieses zusammengesetzten Begriffs neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" angenommen hat, der Verkehr werde dadurch über Assoziationen zum früher gebräuchlichen und heute noch weithin bekannten Begriff des "praktischen Arztes" zu der Vorstellung einer akademischen Vorbildung verleitet, so kann dies - zumindest hinsichtlich eines nicht ganz unbeachtlichen Teils des Verkehrs - nicht als erfahrungswidrig angesehen werden.

11

b)

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zusätzlich mit den Feststellungen begründet, einem breiten Teil des Publikums seien zwar nicht die Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Heilpraktikers im einzelnen, sondern nur die Tatsache der Ausübung dieses Berufs im Rahmen einer gesetzlichen bzw. behördlichen Erlaubnis bekannt, und für diesen Teil des angesprochenen Verkehrs liege die irrige Annahme nahe, daß auch die neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" geführte Bezeichnung "Psychologe" auf eine gleichermaßen wie die des Heilpraktikers gesetzlich und/oder behördlich genehmigte und geregelte Berufsausübung hinweise. Auch dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

12

Die Feststellung einer lückenhaften Kenntnis der Bevölkerung hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse widerspricht nicht der Lebenserfahrung und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Auf ihrer Grundlage kann es auch nicht als erfahrungswidrig beurteilt werden, daß das Berufungsgericht weiter angenommen hat, ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten für die Leistungen des Beklagten erwarte, daß ein Heilkundiger, der sich als "Heilpraktiker" und "prakt. Psychologe" bezeichnet, zur Führung beider Bezeichnungen mindestens durch gleichwertige besondere Erlaubnisse befugt sei.

13

Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, die Entstehung der festgestellten Fehlvorstellung eines Teils des Publikums könne schon deshalb nicht nach § 3 UWG unterbunden werden, weil jeder, der den Beruf eines Psychologen ausüben wolle, dies frei und ohne rechtliche Hindernisse tun dürfe und dann auch in der Lage sein müsse, die - allein - zutreffende Berufsbezeichnung "Psychologe" zu führen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Auch das Berufsbezeichnungsrecht unterliegt der Begrenzung durch das Irreführungsverbot. In Konfliktsfällen hat das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich Vorrang gegenüber Individualinteressen des Einzelnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 - I ZR 38/71, GRUR 1973, 532, 534 - Millionen trinken; Urt. v. 27.02.1980 - I ZR 8/78, GRUR 1980, 797, 799 = WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp). Eine Notwendigkeit für eine etwaige Einschränkung dieses Grundsatzes für Fälle der vorliegenden Art ist nicht ersichtlich. Weder ist das Interesse der Allgemeinheit, vor Täuschungen über das Vorliegen besonderer beruflicher Qualifikationen - zumal in einem Heilberuf - bewahrt zu werden, als gering zu veranschlagen, noch kann ein zwingendes Bedürfnis des Beklagten an der Führung dieser Bezeichnung anerkannt werden; denn dieser kann auf die psychologische Ausrichtung seiner beruflichen Tätigkeit auch in anderer Weise als durch Verwendung des irrige Vorstellungen weckenden Begriffs "Psychologe" hinweisen.

14

Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß der Begriff "Psychologe" hier mindestens durch den Zusatz "prakt." weit genug von der Vorstellung einer akademischen Vorbildung abgerückt werde. Abgesehen davon, daß die Abkürzung "prakt." schon hierfür sowohl wegen ihrer Mehrdeutigkeit - sie kann "praktisch" wie "praktizierend" bedeuten - als auch wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Möglichkeit der Assoziation zum "prakt. Arzt" wenig geeignet erscheint, ist sie vollends ungeeignet, die zweite vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Irrtumsmöglichkeit auszuschließen, nämlich die Vorstellung, daß es sich (auch) beim "prakt. Psychologen" wie beim Heilpraktiker mindestens um eine gesetzlich bzw. behördlich genehmigte und überwachte Tätigkeit handelt.

15

Da letzteres im vorliegenden Fall unstreitig nicht zutrifft und der Beklagte auch als Qualifikationsgrundlage lediglich ein Testat eines privaten Instituts vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht insoweit zu Recht eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG angenommen.

16

II.

Die Annahme einer Irreführung auch durch den weiteren Zusatz "Intern-Medizin" im Briefkopf des Beklagten hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

17

Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß die Angabe "Intern-Medizin" den Eindruck erwecke, daß der Beklagte über eine spezielle und mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung auf dem Gebiet der inneren Medizin verfüge; ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs werde darüberhinaus wegen der starken Assoziation zum "Internisten", die der Begriff "Intern-Medizin" wecke, zu der irrigen Auffassung geführt, der Beklagte habe wie ein Internist oder Facharzt für innere Medizin eine akademische Ausbildung erfahren.

18

Auch dies widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Entgegen der Rüge der Revision durfte das Berufungsgericht, dessen Mitglieder dem angesprochenen Adressatenkreis der Werbung des Beklagten zuzurechnen sind, eine solche unter den gegebenen Umständen einfache und naheliegende Feststellung - mindestens mit Bezug auf einen nicht unbeachtlichen Teil des Publikums - aufgrund eigener Sachkunde auch ohne Beweiserhebung treffen. Es hätte dabei zusätzlich auch darauf abstellen können, daß schon die Verwendung des Begriffs "Medizin" selbst - auch ohne den Zusatz "Intern" - in der Werbung eines Heilpraktikers geeignet erscheint, den Unterschied zu verwischen, der zwischen den - im allgemeinen Sprachgebrauch oft verallgemeinernd auch "Mediziner" genannten - Ärzten einerseits und Heilpraktikern andererseits besteht und der für den Verkehr wegen der unterschiedlichen Qualifikationsvoraussetzungen und Überwachung beider Berufe (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker; BGHZ 89, 78, 82 [BGH 17.11.1983 - I ZR 5/81] - Heilpraktikerwerbung) auch deutlich erkennbar bleiben muß.

19

III.

Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe