Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1985, Az.: IVb ZB 566/81
Versorgungsausgleich nach Scheidung zwischem einen Beamten und Ehefrau; Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung; Bedeutung des Umstandes einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach dem Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich; Anwendbarkeit des Quasi-Splittings beim Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgungen; Beachtbarkeit von eingetretenen Rechtsänderungen bei der Regelung des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 566/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 16.12.1980
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. Juni 1985
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 23. Mai 1953 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 23. November 1977 zugestellt worden.
Der am ... geborene Ehemann war bis 31. Juli 1955 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Daraus resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 674 DM, von denen 82,10 DM auf die Ehezeit (1. Mai 1953 bis 31. Oktober 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallen - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Ab 1. August 1955 war er Beamter im Dienste von Berlin (weiterer Beteiligter zu 2). Bei Ehezeitende befand er sich in der Besoldungsgruppe A 11 und hatte deren Endgehalt (Stufe 14) erreicht. Durch Bescheid vom 22. Juni 1978 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. Juli 1978 bezieht er Rente von der BfA.
Auch die Ehefrau hat Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Deren Ehezeitanteil beträgt monatlich 73,70 DM - bezogen ebenfalls auf den 31. Oktober 1977. Außerdem besteht für sie eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), für die die satzungsmäßige Wartezeit seit dem 31. Dezember 1979 erfüllt ist. Die auf die Ehezeit entfallende statische Mindestversorgungsrente beträgt 10,04 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau, beide bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von (82,10 DM - 73,70 DM): 2 = 4,20 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 759,68 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1977.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Kammergericht die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 692,75 DM ermäßigt. Es hat - im Gegensatz zum Amtsgericht - der erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten vorzeitigen Pensionierung keine rechtliche Bedeutung beigemessen, den Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung vielmehr unter Hochrechnung auf das fiktive Altersruhegehalt ermittelt und die Gesamtzeit nicht auf die Zeit bis zu der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand begrenzt. Ferner hat es - auch insoweit anders als das Amtsgericht - dem Ausgleich der VBL-Anwartschaft der Ehefrau nicht die noch verfallbare, dynamische Versorgungsrente von monatlich 26,97 DM, sondern die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) von monatlich 10,04 DM zugrunde gelegt und diese in einen dynamischen Betrag von 3,40 DM umgerechnet.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts zum Quasi-Splitting wiederhergestellt wird. Sie beanstandet eine zu niedrige Bewertung der ehezeitlich erlangten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Bei der - allein streitigen - Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Kammergericht dem Umstand, daß er nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Bewertung nach dieser Vorschrift geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe". Damit wird - wie auch in den übrigen Bewertungsregeln des § 1587a Abs. 2 BGB mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 3 der Vorschrift - im Sinne eines Stichtages auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist. Dieser Grundsatz betrifft die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen (BGHZ 90, 52, 56 f.). Änderungen solcher Umstände, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364, vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006). Zu den tatsächlichen, individuellen Umständen gehört die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. Deshalb gelten die Rechtsgrundsätze über die Besonderheiten der Bewertung der Versorgung eines sogenannten Frühpensionärs (BGHZ 82, 66) nur für Fälle, in denen der Beamte bereits vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Im vorliegenden Fall muß ihre Anwendung ausscheiden.
2.
Die weitere Beschwerde führt auch nicht aus einem anderen Grunde zu einer Erhöhung des nach der Entscheidung des Kammergerichts im Wege des Quasi-Splittings vorzunehmenden Ausgleichs.
a)
Allerdings bedarf die - auf einer am 22. August 1978 erteilten Auskunft des Bezirksamtes Neuköln von Berlin beruhende - Annahme des Kammergerichts, der ehezeitlich erworbene Teil der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes sei mit 1.388,90 DM zu bewerten, der Überprüfung. Denn inzwischen sind Rechtsänderungen eingetreten, die gemäß dem Senatsbeschluß BGHZ 90, 52 und dem weiteren Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 (IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993) - im Gegensatz zu Änderungen tatsächlicher Art - bei der Regelung des Versorgungsausgleichs beachtet werden müssen. Soweit aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist diese Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist (BGHZ aaO). Entsprechendes gilt für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 aaO). Eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes, die beidem Rechnung trägt und hinsichtlich der Art der nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG vorzunehmenden Ruhensberechnung den vom Senat seit dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen folgt, führt jedoch nach Maßgabe der folgenden Berechnung nicht zu einer höheren, sondern zu einer niedrigeren Bewertung der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft, als sie das Kammergericht mit 1.388,90 DM angenommen hat. Sie stimmt mit der späteren, mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsamtes Berlin vom 18. Juni 1982 zu den Senatsakten gereichten neuen Auskunft nicht überein. Denn diese berücksichtigt zwar den Wegfall des Berlin-Zuschlags und den Übergang von der Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG zu der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, geht aber bei der Ruhensberechnung, die im einzelnen nicht dargelegt ist, offensichtlich noch nicht von den - später - im Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. entwickelten Grundsätzen aus.
b)
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen bei Ehezeitende 3.073,57 DM. Bis zum Erreichen der Altersgrenze, d.h. bis zum 28. Februar 1983, beläuft sich die Gesamtzeit auf 43 Jahre und 117 Tage. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 %. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 3.073,57 DM = 2.305,18 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (192,10 DM), insgesamt also 2.497,28 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG entspricht dem bei Ehezeitende bezogenen Endgehalt von 3.073,57 DM. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 6.147,14 DM zu verdoppeln.
Danach ergibt sich hier die folgende Ruhensberechnung:
| Januar - November: | Dezember: | ||
|---|---|---|---|
| a) | Höchstgrenze: | 3.073,57 DM | 6.147,14 DM |
| b) | ungekürzte Versorgung: | 3.073,57 DM | 6.147,14 DM |
| c) | Rente: | 674,- DM | 674,- DM |
| d) | Summe aus b) und c): | 3.747,57 DM | 6.821,14 DM |
| e) | davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: | 674,- DM | 674,- DM |
| f) | Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) - e): | 2.399,57 DM | 5.473,14 DM |
Die durchschnittliche monatliche Kürzung (= der monatliche Ruhensbetrag) beläuft sich auf 674 DM, den vollen Betrag der Rente.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
(674 DM × 313,63 WE)/(2.577,20 WE) = 82,02 DM
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
2.497,28 DM - 82,02 DM = 2.415,26 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
(2.415,26 DM × 24,5 Jahre)/43,32 Jahre = 1.365,97 DM.
Dieser Betrag liegt unter der Bewertung mit 1.388,90 DM, die das Kammergericht vorgenommen hat.
c)
Stellt man dem mit dem Kammergericht als dynamisierten Wert der ehezeitlich erworbenen Zusatzversorgung der Ehefrau den Betrag von 3,40 DM gegenüber, so ergibt sich ein im Wege des Quasi-Splittings vorzunehmender Ausgleich von (1.365,97 DM - 3,40 DM): 2 = 681,29 DM. Eine Erhöhung des insoweit vom Kammergericht vorgenommenen Ausgleichs von 692,75 DM ist daher nicht möglich.
Andererseits steht das Verbot der Schlechterstellung, das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), einer Änderung der Entscheidung des Kammergerichts zum Nachteil der das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde führenden Ehefrau entgegen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp