Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1985, Az.: 1 StR 175/85
Mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit; Sachverständige; Protokollierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 25.10.1984
Rechtsgrundlagen
- § 273 Abs. 1 StPO
- § 274 S. 1 StPO
- § 276 StPO
- § 154a Abs. 2 StPO
- § 239b Abs. 1 StGB
- § 21 StGB
- § 223 Abs. 1 StGB
Fundstelle
- NStZ 1985, 455
Verfahrensgegenstand
Geiselnahme u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Anwesenheit eines Sachverständigen unterliegt nicht der Einordnung als mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit (Abs. 1).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
I.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat vom 6. März 1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Oktober 1984
- 1.
im Schuldspruch zur Tat vom 6. März 1984 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,
- 2.
mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 2. Mai 1984 wegen Körperverletzung verurteilt ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat vom 6. März 1984 auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geiselnahme beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO). Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Gegenüber dem danach verbleibenden Urteilsspruch hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Der Angeklagte schrieb am 23. Februar 1984 nach einem Besuch bei seiner Ehefrau, der nicht zur Versöhnung geführt hatte, in seinem Kalender einen Text nieder, der mit der Anrede "Liebe M..." beginnt und mit der Wendung "Dein Dich immer liebender Gatte Johann" endet; er schreibt ihr darin, es sei "besser, wenn ich und die Kinder Dir nicht mehr im Wege sind" (UA S. 7/8). Der Text wurde durch Verlesung in das Verfahren eingeführt. Die Revision macht geltend, diese Notiz stelle eine private Aufzeichnung im Intimbereich des Angeklagten dar, die - da seine Einwilligung zur Verlesung nicht eingeholt worden sei - einem grundrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliege (BGHSt 19, 325; vgl. auch BVerfGE 34, 238). Die Beanstandung dringt nicht durch, weil es sich um eine Mitteilung handelt, die im Hinblick auf die mehrfach geäußerte Drohung des Angeklagten, sich und die Kinder umzubringen (UA S. 7, 16 Buchst. a), an die Ehefrau gerichtet war und deren Inhalt für den Fall, daß er seine Drohung wahr mache, zu ihrer Kenntnis gelangen sollte.
2.
Die Revision trägt vor, der Sachverständige Dr. B. sei am zweiten Verhandlungstag (25. Oktober 1984) während der Beweisaufnahme nicht anwesend gewesen und habe sein Gutachten insoweit nicht auf Grund der Hauptverhandlung erstattet. Die Rüge bleibt erfolglos. Aus der dienstlichen Erklärung des Sachverständigen Dr. B. vom 11. April 1985 ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß er an jenem Verhandlungstag ab 9 Uhr anwesend war. Dieser Feststellung steht das Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht entgegen, da sich die (negative) Beweiskraft des Protokolls nur auf die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§ 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO); dazu gehört die Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige nicht zu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt (§ 226 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 28. August 1984 - 1 StR 427/84 - bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1985, 207).
3.
Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt:
1.
a)
Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, daß die Strafkammer nicht feststellt, der Angeklagte habe die Drohung, sich und den Kindern das Leben zu nehmen, falls die Ehefrau nicht alsbald zu ihm zurückkehre, auch gegenüber den beiden Kindern selbst ausgesprochen. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß das Entführungsopfer selbst mit seiner Tötung oder einer "schweren Körperverletzung" bedroht werden soll (Horn in SK§ 239 b Rdn. 5; wohl mißverständlich Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 239 b Rdn. 3). Wie der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen hat, wird die Erfüllung des Tatbestandes nicht dadurch ausgeschlossen, daß das betroffene Kind seine Lage nicht erkannt hat (BGH GA 1975, 53; vgl. Blei JA 1975, 163). Es ist auch nicht erforderlich, daß der Täter entschlossen war, seine Drohung gegebenenfalls wahr zu machen. Es genügt, daß er weiß oder billigend damit rechnet, die - beabsichtigte - Drohung sei geeignet, in dem Dritten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen (BGHSt 26, 309 [BGH 16.03.1976 - 5 StR 72/76], 310/311). Daß der Angeklagte diese Nötigungsabsicht gegenüber seiner Ehefrau hatte, ist dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.
Allerdings bemerkt das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung, daß der Angeklagte "ernstlich den Entschluß faßte, sich und seine Kinder zu töten, wenn die Ehefrau nicht zu ihm zurückkehre" (UA S. 16 Buchst. b). Der Revision ist zuzugeben, daß die getroffenen Feststellungen einen solchen Tatentschluß nicht belegen würden. Der Senat sieht in der genannten Passage jedoch ein Versehen im Ausdruck. Sie ist nicht dahin zu verstehen, daß dem Angeklagten zur Last gelegt wird, er sei wirklich entschlossen gewesen, die Kinder umzubringen. Wie aus anderen Stellen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, wollte die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, daß sich der Angeklagte der Kinder bemächtigte, um deren Bedrohung mit dem Tode "als Druckmittel" einzusetzen gegen seine Ehefrau, die dazu übergegangen war, stark zu trinken, und sich anderen Männern zuwendete. Der Angeklagte entschloß sich, sein als Geiselnahme zu wertendes Vorhaben seiner Frau "anzukündigen" (UA S. 10). Nur im Sinne dieses Entschlusses "beschäftigte sich" der Angeklagte bereits längere Zeit vor Begehung der Tat "ernsthaft" mit dem Gedanken, sich und die gemeinsamen Kinder umzubringen (vgl. UA S. 16 Buchst. a, 21 Buchst. c).
b)
Die wegen dieser Tat (vom 6. März 1984) verhängte Einzelstrafe hat schon deshalb keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen der - mit der Geiselnahme rechtlich zusammentreffenden - gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von KHM Pl. infolge der im Revisionsverfahren vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung entfallen ist.
c)
Gegen den Strafausspruch bestehen aber auch Bedenken aus einem anderen Grunde. Die Strafkammer, die sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. angeschlossen hat, legt dar, daß bei der Tat vom 6. März 1984 die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten "lediglich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mutter des Angeklagten nicht vorgelassen wurde, möglicherweise erheblich vermindert" war (UA S. 18). Die Begründung, mit der das Landgericht für die vorangegangene Tatbestandsverwirklichung die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, ist indessen unzureichend. Angesichts des Erregungszustandes, in den der Angeklagte durch das Verhalten seiner Ehefrau und ihres Freundes unmittelbar vor Tatbegehung geraten war (UA S. 9), und allgemein im Hinblick auf "die für den Angeklagten außerordentlich bedrückende familiäre Situation" (UA S. 21) wäre die Strafkammer gehalten gewesen, die wesentlichen Darlegungen und Schlußfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Fehlerfreiheit notwendig war (vgl. BGHSt 7, 238 [BGH 08.03.1955 - 5 StR 49/55], 239/240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315).
2.
Soweit dem Angeklagten eine vorsätzlich begangene Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau (Tat vom 2. Mai 1984) zur Last gelegt wird, sind der Tathergang und die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan. Den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 14) ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte seiner Ehefrau durch bloßes kräftiges Ziehen am Arm eine Bruchverletzung zufügen konnte und mit dieser Folge seines Tuns gerechnet hat. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen nicht von selbst, daß er im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB mit bedingtem Vorsatz handelte. Die Verurteilung wegen Körperverletzung kann daher nicht bestehen bleiben.
Maul
Schikora
Foth
Granderath