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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1976, Az.: 5 StR 72/76

Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der Geiselnahme; Möglichkeiten des Bürgers bei bevorstehender rechtswidriger Festnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1976
Aktenzeichen
5 StR 72/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.10.1975

Fundstellen

  • BGHSt 26, 309 - 311
  • MDR 1976, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 976 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessgegner

Kraftfahrzeugmechaniker Gerd S. aus N., dort geboren am ... 1947.

Amtlicher Leitsatz

Der Geiselnehmer handelt in Nötigungsabsicht, wenn er vor hat, durch die Ankündigung des Todes oder einer schweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten (wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung verwirklichen werde, und dadurch auf die Entschlußfreiheit des Dritten einwirken will.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Oktober 1975,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall IV der Anklageschrift u.a. wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge nur diese Verurteilung und den Gesamtstrafausspruch an. Nach ihrer Ansicht ist der Angeklagte der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung enthält Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

3

Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau ein, verprügelte deren Liebhaber und zwang ihn dadurch, die Wohnung zu verlassen. Dann sprach er sich mit seiner geschiedenen Frau aus. Sie erlaubte ihm, in der Wohnung zu übernachten. Der Angeklagte, seine geschiedene Frau und die gemeinsame Tochter S. gingen nun zu Bett. Nachdem S. eingeschlafen war, hatten die Eltern miteinander Geschlechtsverkehr. Dann schliefen auch sie ein.

4

Zwei Stunden nach Mitternacht drangen Polizeibeamte in die Wohnung ein. Sie befahlen dem Angeklagten, aufzustehen und die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte hielt S. fest und drohte, er werde sie töten, wenn die Beamten nicht verschwänden. Er wollte seine Drohung aber nicht wahr machen. Nachdem die Beamten 1 1/2 Stunden mit ihm verhandelt hatten, stürzten sie sich auf ihn und entrissen ihm das Kind.

5

a)

Das Landgericht hat den Tatbestand der Geiselnahme verneint, weil es nicht ausschließen kann, daß die Beamten die Ernsthaftigkeit der Drohung bezweifelten. Es meint, Geiselnahme liege nur vor, wenn der genötigte Dritte die vom Täter geäußerte Drohung als ernst aufzufassen hatte (so UA S. 14) oder als ernst aufgefaßt hat (so UA S. 15).

6

Beides ist unrichtig. Der Tatbestand der Geiselnahme ist in seiner ersten Alternative bereits vollendet, wenn der Täter sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Daß er die Drohung ausspricht oder sonst äußert, ist nicht erforderlich. Es genügt die hierauf gerichtete Absicht. In der zweiten Alternative ist der Tatbestand vollendet, wenn der Täter, der sich des Opfers zunächst ohne Nötigungsabsicht bemächtigt hatte, die von ihm geschaffene Lage zu einer derartigen Nötigung ausnützt, d.h. eine solche auch nur versucht (vgl. Dreher StGB 35. Aufl. § 239 b Anm. 2 B). Auf die Eignung einer geäußerten Drohung, den Dritten zu nötigen, oder gar auf den Erfolg der Drohung kommt es in beiden Fällen nicht an.

7

Im übrigen ist das Merkmal der - beabsichtigten - Drohung in § 239 b StGB ebenso auszulegen wie der Begriff der - geäußerten - Drohung in anderen Strafvorschriften (z.B. in den §§ 113, 234, 240 StGB). Das bedeutet: Der Täter muß den Dritten nicht von der Ernsthaftigkeit der Drohung überzeugen wollen. Es genügt, daß er weiß oder billigend damit rechnet, die Drohung sei geeignet, in dem Dritten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen. Dafür kann es ausreichen, daß der Dritte die Ausführung der Drohung nur für möglich halten soll. Denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahr machen werde, kann die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen (BGHSt 23, 294, 295/296).

8

Der Geiselnehmer handelt daher in Nötigungsabsicht, wenn er vor hat, durch die Ankündigung des Todes oder einer schweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten (wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung verwirklichen werde, und dadurch auf die Entschlußfreiheit des Dritten einwirken will. Das vom Landgericht herangezogene Urteil BGHSt 26, 70 besagt nichts Gegenteiliges. Das ergibt schon der Hinweis auf Dreher StGB 34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A a und "die in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmende Meinung zum Begriff der Drohung in § 240 StGB".

9

Daß der Angeklagte eine solche Absicht hatte, hat die Strafkammer weder festgestellt noch ausgeschlossen.

10

b)

Unklar ist, zu welchem Zweck die Polizeibeamten in die Wohnung eindrangen und dem Angeklagten befahlen, diese zu verlassen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Feststellung, daß Frau B. und W. den Beamten gesagt hatten, "daß der Angeklagte schon mehrfach seine Familie bedroht habe und daß doch etwas passiert sein könne" (UA S. 6), deutet darauf hin, daß die Beamten nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, sondern zum Schutz der Familienangehörigen eingeschritten sind. Eine eindeutige Feststellung fehlt indessen. Die Urteilsgründe sagen auch nicht, ob die Polizeibeamten den Angeklagten vorübergehend in Verwahrung nehmen wollten, sie schließen das also nicht aus. Jedenfalls fürchtete der Angeklagte, als die Beamten ins Schlafzimmer traten, "er solle nun festgenommen werden" (UA S. 7).

11

Bei dieser Sachlage ist es möglich, daß der Angeklagte in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für seine Freiheit die rechtswidrige Tat begangen hat, um die ihm drohende Gefahr abzuwenden.

12

Das würde ihn allerdings weder nach dem zur Tatzeit geltenden § 54 StGB 1969 noch nach § 35 StGB 1975 entschuldigen, weil er die Gefahr hinzunehmen hatte, auch wenn die ihm drohende Festnahme rechtswidrig war (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Buchstabe b des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Grundsätzlich darf ein Bürger gegen rechtswidrige, aber formal ordnungsmäßige Vollstreckungsakte der Polizei sich nicht auf Notstand berufen, er muß vielmehr das gegebene Rechtsmittel anwenden. Ob für Fälle offensichtlicher Willkür Ausnahmen zu machen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.

13

Jedoch kann die Strafe unter der genannten Voraussetzung nach den §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 gemildert werden. Das Landgericht ist hierauf nicht eingegangen.

14

2.

Die Strafkammer beurteilt den als Freiheitsberaubung angesehenen Vorfall und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als zwei rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB 1975 (§ 74 StGB 1969). Beide Handlungen sind jedoch so eng miteinander verflochten, daß es möglich erscheint, der neue Tatrichter werde entsprechend der zugelassenen Anklage Tateinheit annehmen. Das nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung auf die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung beschränkte Rechtsmittel ergreift wegen dieser möglichen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, so daß das Urteil auch in diesem Punkt aufzuheben ist (RGSt 73, 243, 245).

Sarstedt
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann