Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1985, Az.: III ZR 27/84
Bestehen eines vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruchs; Zu-Stande-Kommen des Darlehensvertrages; Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot; Bestehenlassen des unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (Gewerbeordnung) zu Stande gekommenen Kreditgeschäfts; Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Empfang des Darlehens, wenn Darlehensvaluta auf Weisung der Darlehensnehmer an einen Dritten ausbezahlt wird; Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum so genannten Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf auf Fälle der drittfinanzierten Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft; Geltendmachung des Rückzahlungsbegehrens als unzulässige Rechtsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 27/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 10.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZIP 1985, 667-670
Prozessführer
Stadtsparkasse K.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Fritz H., Eduard Kr., Wilhelm L., Dr. Gerhard He., Jörg Dieter und Klaus Kons, Ha. Ring ... - ..., K. ...,
Prozessgegner
1. Heinrich Kr.,
2. Margarete Kra.,
beide wohnhaft M. straße ..., P. ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Selbst wenn ein Kreditgeschäft unter Verstoß gegen die §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verbotswidrig vermittelt worden ist, lässt das die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Darlehensvertrages unberührt.
- 2.
Von der konkreten Schutzbedürftigkeit des Kunden im Einzelfall kann die Entscheidung, ob dieser Gesetzesverstoß die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nach sich zieht, im Interesse der Rechtssicherheit nicht abhängig gemacht werden. Den Kunden vor Missbräuchen und Benachteiligungen im Einzelfall zu schützen, ist die Aufgabe anderer Vorschriften.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.
Der Beklagte zu 1, von Beruf Hydrauliker, wurde am 15. November 1979 in seiner Wohnung von seinem Arbeitskollegen M., der zugleich als Anlageberater tätig war, geworben, sich aus Steuerersparnisgründen mit einer fremdfinanzierten Einlage an einer Abschreibungsgesellschaft zu beteiligen. Er unterzeichnete bei dieser Gelegenheit eine Beitrittserklärung, wonach er sich nach Maßgabe des Treuhandvertrages an der "Claus W. Eigenheim und Geschäftshaus KG" (künftig: W.-KG) mit einer Kommanditeinlage von 25.000 DM beteiligte. In Höhe des Einlagebetrages beantragte der Beklagte zu 1 zugleich einen Kredit bei einer - im formularmäßigen Kredit- und Kontoeröffnungsantrag noch nicht namentlich genannten - Bank und wies diese unwiderruflich an, auf Anforderung des Treuhandkommanditisten den Kredit auf das Konto des Treuhänders zu überweisen.
Der vorgenannte Kredit- und Kontoeröffnungsantrag des Beklagten zu 1 gelangte zusammen mit einer Vielzahl entsprechender Anträge im Mai 1980 an die Klägerin. Diese erkundigte sich formularmäßig nach dem Kreditwunsch der Beklagten und ließ ihnen sodann über C. W. ein Darlehensangebot vom 10. Juni 1980 zuleiten, das als Sicherheit die Verpfändung des Kommanditanteils vorsah und in dem unter der Rubrik "Sonstiges" maschinenschriftlich eingefügt war: "Der Darlehensvertrag wird unabhängig vom Rechtsverhältnis des Darlehensnehmers zum Treuhänder und der Beteiligungsgesellschaft geschlossen. Wir haben keinen Einblick in die steuerliche, wirtschaftliche und juristische Beteiligungskonzeption und können demzufolge eventuelle Risiken einer solchen Beteiligung nicht beurteilen."
Beide Beklagte unterzeichneten am 18. Juni 1980 die von der Klägerin vorbereitete Annahmeerklärung, in die Winter zuvor maschinenschriftlich als Auszahlungsadresse für das Darlehen eine Kontonummer eingetragen hatte, die sich von der im Kredit- und Kontoeröffnungsantrag angegebenen Kontonummer des Treuhandkommanditisten unterschied. Es handelte sich dabei, ohne daß dies kenntlich gemacht war, um ein Konto der Beteiligungsgesellschaft, über das C. Winter verfügungsbefugt war.
Die Klägerin, die diese Veränderung in der Auszahlungsanweisung bemerkt hatte und der zudem aus der Presse Andeutungen über wirtschaftliche Probleme der W.-Gruppe bekannt geworden waren, wandte sich mit Schreiben vom 1. Juli 1980, durch das die Darlehensnehmer nachdenklich gemacht werden sollten, auch an die Beklagten mit der Bitte um eine ausdrückliche Auszahlungsanweisung unter genauer Bezeichnung von Empfänger, Bankinstitut und Konto.
Nahezu zeitgleich wurden die Beklagten von C. W. aufgefordert, das von der Klägerin übersandte Formular dahin auszufüllen, daß das Darlehen an "C. W. Eigenheim und Geschäftshaus Kommanditgesellschaft, H. Landesbank, Konto-Nr. ..." ausgezahlt werden sollte. Entsprechend verfuhren die Beklagten. Das danach an die - inzwischen wirtschaftlich zusammengebrochene - W.-KG ausgezahlte Darlehen ist für die Beklagten verloren. Wäre das Darlehen dem Treuhandkommanditisten zugeflossen, hätte dieser - wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben - die Auszahlung an die Beteiligungsgesellschaft verweigert.
Nachdem die Zinsrate von dem angegebenen Konto der W-KG nicht mehr eingelöst wurde, wandte sich die Klägerin unter dem Datum des 23. Februar 1981 mit der Bitte um Begleichung des Zinsrückstandes an die Beklagten. Mangels Zahlung kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1982 das Darlehen mit sofortiger Wirkung.
Die Klägerin hat Rückzahlung des Darlehensbetrages von 25.000 DM nebst 9,75 % Zinsen vom 1. Januar 1981 bis zum 28. Februar 1981 und 10,25 % Zinsen seit dem 1. März 1981 verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch aus § 607 BGB nicht zu, weil der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig sei.
Der Klageanspruch könne auch nicht auf § 812 BGB gestützt werden; die Beklagte zu 2 habe durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die W.-KG nichts erlangt, der Beklagte zu 1 sei nicht - jedenfalls nicht mehr - bereichert, weil die Beteiligung an der KG wirtschaftlich wertlos sei.
Mit dieser ihm gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
1.
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag, der spätestens durch das Angebot der Klägerin vom 10. Juni 1980 und die damit korrespondierende Annahmeerklärung beider Beklagter vom 18. Juni 1980 zustande gekommen ist, entbehrt nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der Rechtswirksamkeit gemäß § 134 BGB.
Selbst wenn - wie das Berufungsgericht meint - das Kreditgeschäft von dem Anlageberater M. unter Verstoß gegen die §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verbotswidrig vermittelt worden sein sollte, ließe das die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrages unberührt. Das hat der erkennende Senat in mehreren - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - am 17. Januar 1985 verkündeten Urteilen ausgesprochen (vgl. III ZR 135/83 = WM 1985, 221 = ZIP 1985, 203, auch zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 139/83, III ZR 140/83 und III ZR 167/83). Wie der Senat ausgeführt hat, ist es in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen das - unterstellt: verbotswidrig vermittelte - Darlehen der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft dient und der Darlehensnehmer damit in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebt, mit dem Schutzzweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vereinbar, den im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelten Darlehensverträgen die zivilrechtliche Wirksamkeit zu belassen.
Von den bisher zu beurteilenden Sachverhalten, in denen der erkennende Senat seit BGHZ 71, 358 ff. in ständiger Rechtsprechung die Verhängung der Nichtigkeitssanktion auf die verbotenerweise im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelten Darlehensverträge für unverzichtbar hält (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868 ff. = LM BGB § 134 Nr. 104), unterscheiden sich diese Fälle der Fremdfinanzierung einer Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft in mehrfacher Hinsicht. Der betroffene Personenkreis ist typischerweise nicht wirtschaftlich und rechtsgeschäftlich unerfahren und daher persönlich weniger schutzbedürftig. Die Darlehensvermittlung ist regelmäßig nicht kausal für den unüberlegten oder übereilten Abschluß des finanzierten Geschäfts und für diese Geschäfte ist die Gefahr der Übervorteilung der Kunden durch wucherische Darlehenskonditionen von der Typik her nicht kennzeichnend; die Gefährdung liegt hier nicht im Bereich der Darlehensverhandlung, sondern typischerweise in dem zeitlich und sachlich vorrangigen Angebot der Beteiligung an der Abschreibungsgesellschaft, eine Gefahr, der zu begegnen nicht Aufgabe des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ist.
Angesichts der für diese Art von Geschäften typischen Sach- und Interessenlage ist es mit Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vereinbar, das unter Verstoß gegen diese Bestimmung zustande gekommene Kreditgeschäft bestehen zu lassen. Von der konkreten Schutzbedürftigkeit des Kunden im Einzelfall - die das Berufungsgericht hier bejaht - kann die Entscheidung, ob dieser Gesetzesverstoß die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nach sich zieht, im Interesse der Rechtssicherheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 71, 358, 362). Den Kunden vor Mißbräuchen und Benachteiligungen im Einzelfall zu schützen, ist die Aufgabe anderer Vorschriften, etwa der §§ 123, 138, 242 BGB (Senatsurteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 aaO).
Ob - wie die Beklagten meinen - die ihnen und anderen Darlehensnehmern abverlangte Verpfändung ihrer Kommanditanteile an der W.-KG gegen das Wertsystem des deutschen Gesellschaftsrechts und gegen die guten Sitten kaufmännischer Finanzierung verstößt und eine deswegen auf § 138 BGB gegründete Nichtigkeit der Verpfändung über § 139 BGB auch auf den Darlehensvertrag übergreift, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Den Beklagten ist es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf die - unterstellte - Unwirksamkeit dieser einzelnen abtrennbaren vertraglichen Regelung, die allein den anderen Vertragspartner begünstigt, der aber ungeachtet ihres Fortfalls am Vertrag festhalten will, einseitig von dem ansonsten wirksamen Vertrag loszusagen, um sich der Pflicht zur eigenen Vertragserfüllung zu entziehen (BGH, Urteile vom 18. November 1966 - I b ZR 146/65 = NJW 1967, 245 f., vom 29. Oktober 1970 - KZR 9/69 = WM 1971, 98, 99 m.w.Nachw., sowie vom 27. Januar 1983 - IX ZR 95/81 = WM 1983, 267, 268; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 139 Anm. 5 c; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB 2. Aufl. § 139 Rn. 29).
3.
Die Beklagten haben - wovon der Rückzahlungsanspruch gemäß § 607 BGB des weiteren abhängt - das Darlehen auch empfangen.
Wird - wie hier - die Darlehensvaluta auf Weisung der Darlehensnehmer an einen Dritten ausbezahlt, so haben die Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne von § 607 BGB empfangen, wenn der von ihnen als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse der Darlehensnehmer, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (Senatsurteil vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 - DB 1978, 1829; Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 = WM 1983, 484 und vom 22. Dezember 1983 - III ZR 51/83 S. 3; Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83 S. 5/6). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Das Darlehen ist entsprechend der Weisung der Beklagten an die W.-KG als Vertragspartnerin des Beklagten zu 1 geflossen, die es zur Tilgung seiner Einlageverpflichtung verwenden sollte. Mit der Überweisung an sie haben die Beklagten das Darlehen mit der Verpflichtung zur Rückzahlung empfangen. Wie der Drittempfänger anschließend über das Geld weiterverfügt hat, spielt keine entscheidende Rolle mehr (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 aaO).
Unbeachtlich ist, daß die Beklagte zu 2 keine eigene Schuld gegenüber der W.-KG zu tilgen hatte. Da die Auszahlung an die Gesellschaft mit ihrem Einverständnis erfolgte, ist sie als Mitkreditnehmerin ebenfalls zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob sie durch die Valutierung des Darlehens etwas erlangt hat (Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 = LM BGB § 138 Bc Nr. 32). Ohne Einfluß auf die Rückzahlungspflicht ist auch der Umstand, daß die zuletzt mit Schreiben vom 8. Juli 1980 erteilte Auszahlungsanweisung sich von der im formularmäßigen Kredit- und Kontoeröffnungsantrag enthaltenen unwiderruflichen Anweisung, an den Treuhandkommanditisten zu zahlen, inhaltlich unterschied. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Inhalt des Kredit- und Kontoeröffnungsantrages überhaupt zum Bestandteil ihrer vertraglichen Vereinbarungen gemacht haben. Auch wenn eine anderslautende Weisung wirksam unwiderruflich erteilt worden sein sollte, enthob das die Klägerin allenfalls der Pflicht, nahm ihr aber nicht das Recht, eine nachträglich geänderte Weisung ihrer Auftraggeber, der Beklagten, zu befolgen.
4.
Die Klägerin braucht sich auch Einwendungen der Beklagten aus deren Rechtsverhältnis zur W.-KG nicht entgegenhalten zu lassen. Sie darf sich auf die rechtliche Selbständigkeit von Darlehensvertrag einerseits, finanziertem Geschäft andererseits berufen, ohne deswegen gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sogenannten Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf finden auf Fälle der drittfinanzierten Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft, in denen die Darlehensnehmer an der Aufspaltung eines wirtschaftlich zusammengehörigen Geschäfts in rechtlich selbständige Verträge zwecks Ausschöpfung aller steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten interessiert sind, keine Anwendung (Senatsurteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = LM BGB § 242 Cd Nr. 231 = NJW 1981, 389, 390 f. sowie die vorstehend erwähnten Senatsurteile vom 17. Januar 1985 m.w.Nachw.).
5.
Die Geltendmachung des Rückzahlungsbegehrens der Klägerin stellt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Anspruch ist nicht etwa unredlich erworben. Die Klägerin hat ihn vielmehr durch die Valutierung des Darlehens, zu der sie von den Beklagten angewiesen war, erlangt. Der Nichteintritt des vom Darlehensnehmer mit dem Darlehen bezweckten wirtschaftlichen Erfolges des finanzierten Geschäfts ändert grundsätzlich nichts an der Berechtigung des Darlehensgebers, das gewährte Darlehen zurückzuverlangen. Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn der Darlehensgeber treuwidrig zum Nachteil des Darlehensnehmers darauf hingewirkt hat, den wirtschaftlichen Erfolg des finanzierten Geschäfts zu vereiteln, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen lassen.
III.
Nach alledem läßt sich die Verneinung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 607 BGB mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. Der erkennende Senat sieht sich an einer abschließenden Sachentscheidung zu Gunsten der Klägerin jedoch gehindert, weil er aufgrund des der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhaltes nicht auszuschließen vermag, daß den Beklagten aufrechenbare Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegen die Klägerin zustehen. Insoweit bedarf es ergänzender tatrichterlicher Feststellungen, die vom Berufungsgericht nachzuholen sein werden.
Für die erneute Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Es ist grundsätzlich nicht Sache eines Finanzierungsinstituts, den Darlehensnehmer vor Geschäften, die mit einem Risiko verbunden sind, zu warnen. Es kann jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Darlehensgeberin Bedenken, die nur ihr, nicht aber dem Darlehensnehmer bekannt sind, verschweigt (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 173/77 = WM 1978, 896 = DB 1978, 1923; BGHZ 72, 92, 104; Senatsurteil vom 21. Mai 1981 - III ZR 139/79 = WM 1981, 869, 870; Senatsbeschluß vom 14. Juli 1983 - III ZR 177/82 = WM 1983, 1039).
Dieses besondere Aufklärungs- und Schutzbedürfnis wird - wie der erkennende Senat ausgeführt hat (Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 aaO) - bei einer Darlehensgewährung im Rahmen eines steuersparenden Bauherrenmodells regelmäßig fehlen. Das schließt eine abweichende Beurteilung im Einzelfall indes nicht aus. Eine solche kann etwa dann geboten sein, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für die Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt. Daß das hier der Fall gewesen ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Das Darlehen sollte nach der der Klägerin formularmäßig erteilten Weisung, die dieser durch Entgegennahme des Kredit- und Kontoeröffnungsantrages des Beklagten zu 1 jedenfalls bekannt geworden war, auf das Konto des Treuhänders ausbezahlt werden. In die von ihr im übrigen vorbereitete Annahmeerklärung zum Darlehensangebot hat die Klägerin diese Auszahlungsadresse aus ungeklärten Gründen nicht übernommen, das Formular vielmehr insoweit unausgefüllt gelassen und dadurch C. W., dem sie die Weiterleitung des Formulars an die Beklagten überließ, Gelegenheit verschafft, die Zahlungsadresse zu seinen Gunsten zu verändern. Die Klägerin hat diese Veränderung bemerkt und die daraus für die Anleger drohende Gefahr offensichtlich erkannt. Bei dieser Sachlage könnte die Klägerin - entsprechend ihrer eigenen rechtlichen Einschätzung - verpflichtet gewesen sein, die Darlehensnehmer auf die für sie nicht ohne weiteres ersichtliche Veränderung der Zahlungsadresse deutlich hinzuweisen. Ob der Inhalt des Schreibens vom 1. Juli 1980 geeignet war, diese Pflicht zu erfüllen, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß C. Winter nach dem Inhalt seiner Schreiben vom 29. Juni 1980 und 3. Juli 1980 offensichtlich frühzeitig über die Absicht der Klägerin, die "Darlehensnehmer nachdenklich zu machen", unterrichtet war und dadurch erneut Gelegenheit erhielt, die Entschließung der Beklagten in seinem Sinne zu beeinflussen.
Im Rahmen der weiteren Sachaufklärung werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu substantiieren, die Klägerin habe bei Überweisung des Darlehensbetrages gewußt, daß die Verwirklichung des zu finanzierenden Unternehmens zu diesem Zeitpunkt schon ausgeschlossen gewesen sei. Hätte die Klägerin insoweit einen Wissensvorsprung vor den Beklagten gehabt, könnte sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sein, den Beklagten diesen ihnen nicht bekannten Sachverhalt offenzulegen.
Tidow
Boujong
Richter Dr. Engelhardt hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn
Werp