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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: IVb ZR 23/84

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erfüllung von Unterhaltsansprüchen; Rückwirkende Bewilligung von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Vorausleistungen; Umfang und Bedeutung der Rechtswahrungsanzeige; Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Rechtswahrungsanzeige auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 23/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.02.1984

Fundstellen

  • MDR 1985, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 430 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1986, 335 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die unverzügliche schriftliche Mitteilung von der Gewährung der Sozialhilfe (Rechtswahrungsanzeige - § 91 Abs. 2 BSHG) eröffnet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Sozialhilfebescheides.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde hat der geschiedenen Ehefrau des Beklagten (im folgenden: Ehefrau) Sozialhilfe gewährt; sie nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt in Anspruch.

2

Die Ehefrau, unterhaltsberechtigt nach § 1570 BGB, beantragte am 29. April 1981 Sozialhilfe. Die Klägerin stellte Ermittlungen an und bewilligte nach deren Abschluß am 2. Juni 1981 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 24,44 DM für den 29./30. April 1981 sowie in Höhe von je 366,60 DM für die Monate Mai und Juni 1981. Eine Rechtswahrungsanzeige vom selben Tage ging dem Beklagten wenige Tage später zu. Durch Anzeige vom 21. Juli 1981 leitete die Klägerin ab 29. April 1981 wegen ihrer Aufwendungen in Höhe von monatlich 366,60 DM die Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Beklagten bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen auf sich über.

3

Der übergeleitete Unterhaltsanspruch ist nur noch für die Zeit vom 29. April bis 1. Juni 1981 im Streit. Insoweit hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1984, 705 veröffentlicht ist, die Klage abgewiesen und verfolgt die Klägerin ihr Begehren, den Beklagten zu verurteilen, mit der - zugelassenen - Revision weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

5

I.

Der auf die Klägerin übergeleitete Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 29. April bis 1. Juni 1981 betrifft die Zeit vor der Klageerhebung, also die Vergangenheit. Insoweit kann nach bürgerlichem Recht Erfüllung erst von der Zeit an gefordert werden, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1585 b Abs. 2 BGB). Von diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall keine erfüllt. Die Ehefrau hat eine Unterhaltsklage erst im August 1981 erhoben (5 F 152/81 AG Emmerich). Daß sie den Beklagten vorher gemahnt hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Verzug ohne Mahnung ist nicht eingetreten; die Anwendung des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auf familienrechtliche Unterhaltsschulden setzt voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrer Höhe bekannt ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867). Davon kann bei dem vorliegenden Mangelfall nicht ausgegangen werden, zumal der Beklagte - wenn auch unzureichend - Unterhalt gezahlt hat.

6

II.

Außer unter den genannten Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts sieht § 91 Abs. 2 BSHG die Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit vor, wenn ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit zu Recht ausgeführt, eine solche unverzügliche schriftliche Mitteilung ("Rechtswahrungsanzeige") schaffe nur die Möglichkeit, den übergeleiteten Unterhaltsanspruch ab Bewilligung der Sozialhilfe geltend zu machen. Für die frühere Zeit kann der vorliegenden Klage aus übergeleitetem Recht daher nicht stattgegeben werden. Dies ergibt sich aus folgendem:

7

1.

Zu der mit § 91 Abs. 2 BSHG nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 2. Alternative BAföG in der bis zu ihrer Neufassung durch das 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl I 1037) geltenden Fassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 entschieden, daß die unverzügliche Mitteilung von der Bewilligung der Ausbildungsförderung (Rechtswahrungsanzeige) die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung eröffnet (BGHZ 74, 121). Die Entscheidung, an der der Senat in den Urteilen vom 26. März 1980 (IVb ZR 515/80 - FamRZ 1980, 674) und vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867) festgehalten hat, beruht im wesentlichen darauf, daß die Möglichkeit, mit der Rechtswahrungsanzeige bereits vor der Überleitung des Unterhaltsanspruchs, also als Nichtgläubiger, eine der bürgerlichrechtlichen Mahnung vergleichbare Wirkung herbeizuführen, auf einen eng umgrenzten Vorwirkungsrahmen beschränkt bleiben muß. Das Gesetz verlangt, daß die Rechtswahrungsanzeige unverzüglich auf die Leistungsbewilligung folgt. Das ergibt nur einen Sinn, wenn sie auch bis zu dieser Bewilligung zurückwirkt. Damit wird die Rückwirkung jedoch zugleich begrenzt. Wenn darüber hinaus auch für die davor liegende Zeit eine Inanspruchnahme auf Zahlung übergeleiteten Unterhalts eröffnet würde, so verlöre das Erfordernis der "unverzüglichen" Rechtswahrungsanzeige weitgehend seine Bedeutung. Der Zeitraum, der in der Masse der Fälle bei unverzüglicher Handhabung zwischen Bewilligungsbescheid und Zugang der Rechtswahrungsanzeige liegt, stände zu der regelmäßig sich über Monate erstreckenden rückwirkenden Bewilligung von BAföG-Vorausleistungen außer Verhältnis. Umfaßte also die Vorschrift auch diese Zeit rückwirkender Bewilligung, so würde der Gesichtspunkt des Schutzes des Schuldners, der ohne Rechtshängigkeit und Verzug seine Dispositionen darauf einrichten kann, keinen - weiteren - Unterhaltsforderungen ausgesetzt zu sein, nicht nur geringfügig durchbrochen, sondern nahezu völlig entwertet. Zudem könnte es bei einander widersprechenden Entscheidungen zu Rechtskraftdurchbrechungen kommen.

8

2.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze auch auf die Rechtswahrungsanzeige des Sozialhilferechts (§ 91 Abs. 2 BSHG) angewandt hat. Die dort genannten Gründe, insbesondere die Erwägungen zum Schutz des Schuldners gegen ihn überraschende, unter Umständen hohe Unterhaltsforderungen für zurückliegende Zeitabschnitte, sprechen auch hier dafür, die Möglichkeit rückwirkender Inanspruchnahme auf die Zeit bis zur Bewilligung der staatlichen Leistungen zu begrenzen (vgl. zur Parallelität der Fälle auch Gottschick/Giese BSHG 7. Aufl. § 91 Rdn. 9.2).

9

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß im Gegensatz zum Recht der Ausbildungsförderung, in dem die rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen die Regel ist, das Sozialhilferecht von dem Prinzip beherrscht wird, gegenwärtiger Bedürftigkeit abzuhelfen (§ 5 BSHG; vgl. VGH Baden-Württemberg FamRZ 1985, 319, 320). Nach BVerwGE 60, 236, 238 gehört der Grundsatz, daß Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte (regelmäßig) nicht zu gewähren ist, zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts. Das gilt jedoch zum einen nicht ausnahmslos, sondern nur "regelmäßig" (vgl. die Beispiele gerechtfertigt abweichender Handhabung bei Gottschick/Giese a.a.O. § 5 Rdn. 4.1). Zum anderen bietet bereits die gesetzliche Regelung, wonach die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den vom ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (§ 5 BSHG; dazu Knopp/Fichtner BSHG 4. Aufl. § 5 Rdn. 2), die Möglichkeit, daß der Sozialhilfeträger zunächst noch Ermittlungen für erforderlich hält, später jedoch die Sozialhilfe ab Bekanntwerden der Hilfsbedürftigkeit, also insoweit rückwirkend, gewährt. Denn die Verpflichtung nach § 5 BSHG tritt nicht erst dann ein, wenn dem Sozialhilfeträger sämtliche Voraussetzungen der Hilfeleistung bekannt geworden sind, sondern auch dann, wenn es noch aufklärender Feststellungen durch den Außendienst bedarf (Gottschick/Giese a.a.O. § 5 Rdn. 3.1). Der vorliegende Sachverhalt, in dem sich durch Außendienstermittlungen die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 29. April 1981 als dem Tage der Antragstellung bis zum 2. Juni 1981 hingezogen hat, ist insoweit ein anschauliches Beispiel.

10

3.

Daher ermöglicht auch die Rechtswahrungsanzeige des § 91 Abs. 2 BSHG aus den Gründen insbesondere des Schuldnerschutzes, die in der Rechtsprechung zu § 37 Abs. 4 2. Alternative BAföG a.F. entwickelt worden sind, die rückwirkende Inanspruchnahme des Schuldners des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs nur bis zurück zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung. Als insoweit maßgebenden Einschnitt hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den 2. Juni 1981 angenommen. Ob an diesem Tage die Sozialhilfe nur behördenintern verfügt, die Bewilligung jedoch erst später bekanntgegeben worden ist (vgl. BGHZ 74, 121, 127), kann auf sich beruhen; durch eine hierin liegende zeitliche Abweichung wäre die Klägerin nicht beschwert.

Lohmann
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp