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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1981, Az.: IVb ZR 596/80

Elterliche Unterhaltspflichten während der Zeit eines Studiums; "Unterhalt für die Vergangenheit"; Vorliegen einer wirksamen Rechtswahrungsanzeige; Verzug mit Unterhaltsleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 596/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.09.1979
AG Mannheim

Fundstellen

  • FamRZ 1981, 866
  • MDR 1982, 42 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Eine der Bewilligung der Ausbildungsförderung vorausgehende Rechtswahrungsanzeige gemäß § 37 Abs. 4 BAföG a.F. ermöglicht nicht die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat durch das Amt für Ausbildungsförderung in Heidelberg dem Studenten Dieter S. Ausbildungsförderung gewährt. Er nimmt den Beklagten als den Vater des Geförderten aus nach § 37 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 - BAföG - (BGBl I 1409) übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.

2

Dieter S. verließ mit der Obersekundareife das Gymnasium, absolvierte eine Lehre als Physiklaborant, besuchte erfolgreich eine Technikerschule, bestand an einem Abendgymnasium das Abitur und begann 1973 an der Universität Heidelberg das Studium der Mathematik und Physik.

3

Durch Rechtswahrungsanzeige vom 28. Mai 1974, die am 1. Juni 1974 zugestellt wurde, teilte das Amt für Ausbildungsförderung dem Beklagten mit, sein Sohn habe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und erhalte ab Oktober 1973 Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von monatlich 370 DM. Erst danach bewilligte das Amt dem Sohn des Beklagten mit Bescheid vom 12. Juni 1974 monatlich 370 DM Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 1973 bis September 1974.

4

Durch eine weitere Rechtswahrungsanzeige vom 10. Oktober 1974, zugestellt am 11. Oktober 1974, unterrichtete das Amt den Beklagten davon, daß Dieter S. ab Oktober 1974 monatlich 440 DM Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalte. Der entsprechende Bescheid über die Bewilligung von monatlich 440 DM ab Oktober 1974 erging am 17. Oktober 1974.

5

Mit einer Überleitungsanzeige vom 15. Juli 1975, zugestellt am 23. Juli 1975, leitete das Amt die Unterhaltsansprüche des Dieter S. gegen den Beklagten gemäß § 37 BAföG wegen der Ausbildungsförderung von Oktober 1973 bis September 1975 auf sich über.

6

Der Kläger hat im Rechtsstreit für die Zeit von Oktober 1973 bis September 1975 Zahlung von 9.720 DM nebst Zinsen verlangt. Das Familiengericht hat den Beklagten in Höhe von 6.760 DM und Zinsen verurteilt; es hat einen Unterhaltsanspruch nur für die Zeit ab 1. Juni 1974 angenommen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf 993,55 DM als Unterhalt für die Zeit vom 23. Juli bis 30. September 1975 nebst Zinsen ermäßigt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Unterhaltszahlung in Höhe der Aufwendungen für die Gesamtzeit von Oktober 1973 bis September 1975 weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, seinem Sohn für das Studium an der Universität Heidelberg Unterhalt zu gewähren. Es hat seine Leistungsfähigkeit in Höhe der zugesprochenen Beträge bejaht.

8

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte jedoch nur für die Zeit ab Zustellung der eine Mahnung enthaltenden Uberleitungsanzeige, also ab 23. Juli 1975, zur Zahlung der geforderten Monatsbeträge verpflichtet: Nur insoweit könne der Kläger einen nach § 37 Abs. 1 BAföG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend machen. Bei der Forderung für die Zeit bis zum 23. Juli 1975 handele es sich um Unterhalt für die Vergangenheit. Dieser könne nach § 1613 Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden sei. An beidem fehle es hier. Der Kläger habe nicht dargetan, daß Dieter Sinn den Beklagten in bestimmter und eindeutiger Weise zur Zahlung aufgefordert habe. Zwar sei der Beklagte durch das Amt für Ausbildungsförderung mit Schreiben vom 19. Oktober 1978 (richtig: 20. November 1973) auf die Unterhaltspflicht hingewiesen worden. Darin sei aber keine Zahlungsaufforderung im Sinne von § 284 Abs. 1 BGB zu sehen. Das Amt für Ausbildungsförderung sei zu jener Zeit als Nichtgläubiger nicht zur Mahnung befugt gewesen und habe auch nicht in Vollmacht für Dieter S. gehandelt. Der Rechtsansicht, für die einzelnen Unterhaltszahlungen, die nach § 1612 Abs. 3 BGB jeweils am ersten Tage eines Monats fällig seien, trete der Verzug schon mit der Kalenderfälligkeit ohne Mahnung ein, könne nicht gefolgt werden. Sie sei mit der gegenüber § 284 Abs. 2 BGB speziellen Regelung in § 1613 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren.

9

Den Unterhalt für die Zeit bis zum 23. Juli 1975 könne der Kläger auch nicht nach § 37 Abs. 4 BAföG (a.F.) geltend machen. Die Mitteilungen vom 28. Mai und 10. Oktober 1974 seien keine wirksamen Rechtswahrungsanzeigen im Sinne dieser Vorschrift, weil die Vorausleistungen nach § 36 BAföG erst nach der Zustellung dieser Mitteilungen bewilligt worden seien. Die Mitteilung nach § 37 Abs. 4 BAföG (a.F.) setze die bereits erfolgte Bewilligung der Ausbildungsförderung voraus. Die Rechtswahrungsanzeigen seien auch nicht - auch nicht von einem späteren Zeitpunkt an - dadurch nachträglich wirksam geworden, daß die Vorausleistungen nach der Zustellung der Anzeigen, am 12. Juni und 17. Oktober 1974, bewilligt worden seien. § 37 Abs. 4 BAföG (a.F.) sei hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit eine Ausnahmevorschrift, die nicht ausweitend ausgelegt werden dürfe. Sonst könnte die Behörde fürsorgliche Rechtswahrungsanzeigen erlassen. Auch wenn man die - zweite - Rechtswahrungsanzeige vom 10. Oktober 1974 auf den - ersten - Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 1974 beziehe, ändere sich das Ergebnis nicht, weil dann die Anzeige nicht unverzüglich ergangen sei.

10

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Mangels Rechtshängigkeit, Verzuges oder einer wirksamen Rechtswahrungsanzeige nach § 37 Abs. 4 BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl I 1037) geltenden Fassung kann der Kläger den Beklagten für die Zeit vor dem 23. Juli 1975 nicht mit Erfolg auf Unterhalt in Anspruch nehmen.

11

1.

Richtig ist zunächst die - von der Revision nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich vor dem Erhalt der Überleitungsanzeige nicht im Schuldnerverzug befunden hat. Eine Mahnung durch den Unterhaltsberechtigten Dieter S. wird nicht behauptet. Das Amt für Ausbildungsförderung war vor der Überleitung nicht Gläubiger und deshalb nicht zu einer Mahnung berechtigt. Als Vertreter des Dieter Sinn ist es nicht aufgetreten.

12

Verzug ohne Mahnung nach § 284 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht eingetreten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 564/80 - ausgeführt hat, setzt die Anwendung des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auf familienrechtliche Unterhaltsschulden voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Vortrag des Klägers ergeben dies hier für die Zeit vor dem 23. Juli 1975. Ob der Beklagte noch für das Universitätsstudium des bereits zum Laboranten und zum Techniker ausgebildeten Sohnes unterhaltspflichtig war, konnte ihm zumindest zweifelhaft sein; er erkannte nach Lage der Dinge eine dahingehende Unterhaltsschuld ersichtlich nicht.

13

2.

Die Revision meint, der Kläger könne den Beklagten auf Unterhalt für die Vergangenheit in Anspruch nehmen, weil wirksame Rechtswahrungsanzeigen nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. das ermöglichten.

14

Dem kann nicht gefolgt werden.

15

a)

Selbst wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die ergangenen Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 BAföG a.F. rechtswirksam wären, würden sie die Inanspruchnahme des Vaters des Auszubildenden erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistungen eröffnen (BGHZ 74, 121). An dieser Auslegung des Gesetzes in seiner alten Fassung hat der Senat in dem Urteil vom 26. März 1980 - IV b ZR 515/80 = FamRZ 1980, 674 festgehalten. Darauf wird verwiesen.

16

b)

Dem Berufungsgericht ist jedoch schon darin zuzustimmen, daß Rechtswahrungsanzeigen, die nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. in dem eben beschriebenen begrenzten Umfange eine Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten für die Vergangenheit erlaubten, im Streitfall nicht ergangen sind.

17

§ 37 Abs. 4 BAföG a.F. ordnete an, daß die Eltern des Auszubildenden für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden konnten, wenn ihnen die Bewilligung der Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden war.

18

aa)

Der Ansicht der Revision, dem sei bereits mit dem in dem Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung vom 20. November 1973 enthaltenen formlosen Hinweis auf die Unterhaltspflicht des Beklagten wegen des Studienbeginns des Sohnes genügt, kann nicht beigetreten werden. Das Schreiben enthält keine Mitteilung der Bewilligung von Ausbildungsförderung, zu der es auch erst rund sieben Monate später gekommen ist.

19

bb)

Die zum Zwecke der Rechtswahrung für die Vergangenheit nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. erlassenen Anzeigen vom 28. Mai und 10. Oktober 1974 hatten entgegen der Ansicht der Revision nicht die mit ihnen beabsichtigte Wirkung.

20

Der Senat brauchte bisher nicht darüber zu entscheiden, ob Rechtswahrungsanzeigen gemäß § 37 Abs. 4 BAföG a.F., die zeitlich vor der Bewilligung von Ausbildungsförderung ergingen, nach späterer Überleitung des Unterhaltsanspruchs die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit ermöglichten. In der Entscheidung vom 26. März 1980 - IV b ZR 515/80 = FamRZ 1980, 674 konnte er die Frage unerörtert lassen (am Ende der Entscheidungsgründe). In der Rechtsprechung anderer Gerichte ist sie - soweit ersichtlich - nur vom Verwaltungsgericht Hamburg (FamRZ 1975, 713, 714 f.) aufgeworfen worden. Dieses Gericht hat die Rechtsfrage jedoch nicht beantwortet, weil es - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 49, 322, 324; vgl. auch Hennecke, Anm. zu BVerwG DÖV 1976, 492, 495) - zu Recht der Auffassung war, über die Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Mitteilung und die durch sie nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. ausgelösten unterhaltsrechtlichen Folgen habe allein der Richter der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden. Soweit ersichtlich, enthält auch das Schrifttum keine Stellungnahme zu der hier zu beantwortenden Rechtsfrage; die Gesetzesmaterialien sind unergiebig.

21

Der Wortlaut des § 37 Abs. 4 BAföG a.F. legt das Verständnis nahe, daß die Rechtswahrungsanzeige der Bewilligung der Leistungen folgen mußte, ihr jedenfalls nicht vorausgehen durfte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von einer unverzüglichen Mitteilung der Leistungsbewilligung nur dann gesprochen, wenn die Mitteilung der Bewilligung folgt oder doch gleichzeitig mit ihr ergeht. Auch die zeitliche Umschreibung der Inanspruchnahmemöglichkeit durch das Merkmal "unverzüglich" gewinnt nur Sinn, wenn die Rechtswahrungsanzeige zurück bis zur Bewilligung der Vorausleistung wirkt (vgl. BGHZ 74, 121, 127). Diesem Wortlaut und Sinn der Norm entspricht die Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 37 Abs. 4 BAföG a.F. (BAföGVwV 37.4.1, zitiert nach Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsrecht 9. Aufl. S. 107): "Die Rechtswahrungsanzeige ist den Eltern des Auszubildenden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Erlaß des Bescheides über die Vorausleistung zuzuleiten."

22

Daß die gesetzliche Regelung eine Rechtswahrungsanzeige vor der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht vorsah, entbehrte nicht des Grundes. Auf diese Weise wurden vorsorgliche Rechtswahrungsanzeigen im Blick auf eine noch nicht vorgenommene Leistungsbewilligung schon während der Bearbeitung der BAföG-Anträge ausgeschlossen. Die Zulassung solcher vorsorglichen Rechtswahrungsanzeigen hätte die Frage aufgeworfen, ab wann sie frühestens rechtlich möglich gewesen wären. Eine gesetzliche Regelung, die insoweit den frühestmöglichen Zeitpunkt nicht näher bestimmt hätte, wäre mit dem Charakter der Vorschrift, die als eine materiell zu den Vorschriften des Unterhaltsrechts gehörende (BVerwGE 49, 322, 324) Ausnahmevorschrift den Grundsatz des § 1613 Abs. 1 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit allein bei Rechtshängigkeit oder Verzug - durchbrach, nicht zu vereinbaren gewesen. Daß das Gesetz die Ämter für Ausbildungsförderung erst von einer bestimmten Zeit an ermächtigte, die - begrenzt - rückwirkende Zugriffsmöglichkeit auf den Unterhaltsschuldner durch die wie eine Mahnung wirkende Rechtswahrungsanzeige zu schaffen, entsprach ersichtlich dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BAföG a.F. bezeichnete als insoweit maßgeblichen Zeitpunkt denjenigen der Leistungsbewilligung (vgl. hierzu die frühere Regelung in § 21 a Abs. 2 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 - RGBl I 279 - und der Dritten Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943 - RGBl I 301 - sowie die Regelung in § 91 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes). Rechtswahrungsanzeigen vor der Leistungsbewilligung konnten mithin den mit ihnen angestrebten Erfolg nicht erreichen; das Amt, das eine Leistungsbewilligung nur erst erwog oder lediglich behördenintern beschlossen hatte (vgl. dazu BGHZ 74, 121, 127), vermochte die Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB für ein rückwirkendes Unterhaltsverlangen noch nicht zurückzudrängen.

23

Ein anderes Verständnis des Gesetzes würde unzulässigerweise die Voraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Ausnahmeregelung des alten Rechts in Richtung auf einen Sinn hin verändern, den erst die spätere Rechtsänderung - ohne rückwirkende Kraft (6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979, BGBl I 1037) - zu erreichen sucht, indem für eine Rechtswahrungsanzeige nicht mehr die unverzügliche Mitteilung der Leistungsbewilligung verlangt wird, sondern jetzt die Mitwirkung der Eltern bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung oder ihre Kenntnis von dem Antrag und eine Belehrung ausreichen sollen.

24

3.

Weil das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß die Revision zurückgewiesen werden.

Dr. Grell
Portmann
Lohmann
Dr. Blumenröhr
Dr. Krohn