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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1980, Az.: IVb ZR 515/80

Geltendmachung eines Anspruchs wegen rückwirkend gewährter Ausbildungsförderung aus übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung; Ermittlung des Zeitpunktes für die Inanspruchnahme der Eltern auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit; Maßgeblichkeit des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung für die Eröffnung der Inanspruchnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1980
Aktenzeichen
IVb ZR 515/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 26.09.1978
AG Besigheim

Fundstelle

  • MDR 1980, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Ausbildungsförderung, B. straße 4, S.

Prozessgegner

Herr Werner H., G. straße 54, V.

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält daran fest, daß die Rechtswahrungsanzeige nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung eröffnet (Bestätigung von BGHZ 74, 121).

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen rückwirkend gewährter Ausbildungsförderung aus übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.

2

Der 1952 geborene eheliche Sohn des Beklagten besuchte nach dem Abschluß der Realschule, einer erfolgreichen Ausbildung als Elektromechaniker, kurzer Tätigkeit in diesem Beruf und anschließender Ableistung des Wehrdienstes vom 4. Oktober 1973 bis 30. Juni 1974 den Vorbereitungskurs zur Erlangung der Fachhochschulreife. Auf seinen Vorausleistungsantrag vom 25. Februar 1974 erkannte ihm der Kläger am 16. September 1974 für die Monate Oktober 1973 bis Juni 1974 eine Ausbildungsförderung zu, die sich auf DM 332,- monatlich belief und ihm nach Abzug der DM 80,- betragenden monatlichen Unterhaltsleistungen des Beklagten in Höhe von monatlich DM 252,- als Vorausleistung gewährt wurde. Eine entsprechende Rechtswahrungsanzeige übersandte der Kläger dem Beklagten unter dem 15. Juli 1974 und leitete den Unterhaltsanspruch des Geförderten für die fragliche Zeit mit Bescheid vom 12. November 1974 auf sich über.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger den als Vorausleistung gewährten Betrag von DM 2.268,- nebst Zinsen geltend gemacht. Familiengericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Beklagte für die fragliche zurückliegende Zeit nicht nach § 1613 Abs. 1 BGB auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen werden kann, weil es an einem Zahlungsverzug im Sinne der Vorschrift fehlt. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem angefochtenen Urteil aber auch darin zuzustimmen, daß § 37 Abs. 4 BAföG in der bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) geltenden Fassung den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag.

6

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 (BGHZ 74, 121) entschieden hat, eröffnet die unverzügliche schriftliche Mitteilung von der Bewilligung der Ausbildungsförderung (Rechtswahrungsanzeige) nach § 37 Abs. 4 BAföG a. F. die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

7

In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nicht verkannt, daß bei diesem Verständnis des § 37 Abs. 4 BAföG a. F. sich der Umfang der öffentlich-rechtlichen Pflicht zu Vorausleistungen für die Vergangenheit und der Umfang der Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern nicht decken und daß regelmäßig Nachzahlungen erbracht werden, für die teilweise kein Regreß genommen werden kann. Er hat es auch als ein mögliches Anliegen staatlicher Ausbildungsförderung angesehen, eine Kongruenz zwischen dem Umfang öffentlicher Vorausleistungen und dem Rahmen unterhaltsrechtlichen Zugriffs herzustellen. Einen dahin gehenden Gesetzeszweck, wie er angeblich bereits § 37 Abs. 4 BAföG in seiner bisherigen Fassung zugrunde gelegen haben soll (vgl. Bericht des BT-Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom 16. Mai 1979 BT-Drucks. 8/2868 S. 31), hat der Bundesgerichtshof der Vorschrift jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen können. Inzwischen hat der Gesetzgeber zur "Harmonisierung" des öffentlichen Leistungsrechts mit dem Unterhaltsrecht durch das erwähnte 6. BAföGÄndG, das jedoch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes), die Vorschrift des § 37 Abs. 4 geändert. Dabei erscheint beachtlich, daß auch diese Neuregelung den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch nicht bis zum Beginn der Zeit sichert, für die Vorausleistungen erbracht werden, sondern die Rückforderung vorausgeleisteter Beträge erst ab einer Unterrichtung der Eltern über die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme ermöglicht. Grund dieser Einschränkung war der mit § 1613 BGB bezweckte Schutz der Unterhaltspflichtigen (vgl. BT-Drucks. aaO). In diesem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes, der im Falle eines ohne weiteres gegebenen Rückgriffs für die gesamte Zeit der Vorausleistungen nahezu völlig entwertet wäre, hat auch der Bundesgerichtshof den maßgebenden Grund für die dargelegte Interpretation des § 37 Abs. 4 BAföG a. F. erblickt. Dabei hat er die Warnfunktion, die in § 1613 Abs. 1 BGB der Mahnung zukommt und die in der Neuregelung des § 37 Abs. 4 BAföG der Unterrichtung der Eltern übertragen ist, erst durch die Rechtswahrungsanzeige bisherigen Rechts als erfüllt angesehen und lediglich eine begrenzte Rückwirkung dieser Mitteilung bis zum Erlaß des Bescheides angenommen. Daß hierdurch der Gedanke des Schuldnerschutzes im Übermaß berücksichtigt würde, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung - entgegen der Ansicht der Revision - auch für die Fälle nicht feststellen, in denen der Unterhaltspflichtige, wie es in der Regel zutrifft und vom Kläger auch im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch seine Anhörung nach § 36 BAföG von dem laufenden Verwaltungsverfahren Kenntnis hatte.

8

Hiernach erweist sich die Inanspruchnahme des Beklagten für die fragliche Zeit als unbegründet. Daß die Rechtswahrungsanzeige, anders als in dem am 28. März 1979 entschiedenen Fall, in dem die Mitteilung entsprechend Nr. 37.4.1 BAföGVwV in der bisherigen Fassung (abgedruckt bei Blanke/Rothe, BAföG 9. Aufl. II 1 § 37) nach Erlaß des Vorausleistungsbescheides an den Vater ergangen war, hier bereits vor diesem Bescheid an den Beklagten übermittelt worden ist, ist dabei ohne Bedeutung, da die fraglichen Vorausleistungen auch zu diesem (früheren) Zeitpunkt bereits beendet waren.

Dr. Grell
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr