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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1985, Az.: IVb ZR 10/84

Gewährung einer angemessenen Ausbildung ; Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung ; Angemessenheit einer Berufsausbildung ; Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; Lebensstellung der Eltern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 10/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Hamm - 09.12.1983

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eltern sind ihrer Unterhaltspflicht, die nach § 1610 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Ausbildung umfaßt, in ausreichendem Maße nachgekommen, wenn sie ihrem Kind - im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht.

  2. 2.

    Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, danach noch Rosten für eine weitere Ausbildung zu tragen, selbst wenn dem Kind dafür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird.

  3. 3.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitaususbildung u.a. voraus, daß sich die entsprechende Neigung und Begabung des Kindes spätestens bis zum Ende der ersten Ausbildung herausgestellt hat.

  4. 4.

    Eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung kann erst in Betracht kommen, wenn die Eltern ein Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1983 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Das klagende Land hat der im Jahre 1955 geborenen Tochter Nicola des Beklagten in der Zeit vom 1. April 1979 bis zum 31. März 1980 als Vorausleistung nach § 36 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) Ausbildungsförderung gewährt und macht deswegen übergeleitete Unterhaltsansprüche der Tochter gegen den Beklagten geltend.

2

Die Tochter des Beklagten, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden ist, bestand 1974 das Abitur. Anschließend begann sie im Wintersemester 1974/1975 mit dem Studium der Volkswirtschaft, das sie jedoch Anfang des Sommersemesters 1975 wieder abbrach, weil es ihr zu abstrakt war und sie "nichts damit anfangen konnte". Sie sah sich dann nach einer praxisbezogenen Ausbildung um. So erkundigte sie sich nach den Möglichkeiten für eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin und erwog die Aufnahme einer Schreinerlehre, um Innenarchitektin zu werden, hatte aber Schwierigkeiten, eine Lehrstelle zu finden. Sie belegte daher zunächst im Sommer 1975 einen Sprach- und Schreibmaschinenkurs. Im September 1976 nahm sie sodann eine Banklehre auf. Diese schloß sie im Juni 1978 erfolgreich ab. Anschließend war sie bis März 1979 bei einer Bank als Sachbearbeiter in tätig.

3

Bis zum Abschluß der Banklehre erhielt sie Unterhaltszahlungen von dem Beklagten, der in leitender Stellung in der Wirtschaft tätig ist.

4

Im Januar 1979 bewarb sich die Tochter um einen Studienplatz für Pharmazie. Nachdem sie diesen erhalten hatte, begann sie im Sommersemester 1979 das Studium der Pharmazie, das sie Ende 1983 mit Erfolg abschloß.

5

Ab April 1979 erhielt sie Ausbildungsförderung, nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, ihr für das Studium Unterhalt zu zahlen. Mit Anzeige vom 17. Januar 1980 leitete das klagende Land den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Beklagten auf sich über. Einen Betrag von 7.725 DM - Vorausleistungen für die Zeit vom 1. April 1979 bis zum 31. März 1980 - macht es mit der Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, das Studium der Pharmazie sei eine Zweitausbildung, die er nicht durch Unterhaltszahlungen habe zu ermöglichen brauchen.

6

Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt das klagende Land sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

1.

Das Berufungsgericht hat einen aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Beklagten auf Finanzierung des Pharmaziestudiums, den das klagende Land gemäß § 37 BAföG hätte auf sich überleiten können, verneint, weil der Beklagte seine Verpflichtung, der Tochter eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, bereits dadurch erfüllt habe, daß er sie bis zum erfolgreichen Abschluß ihrer Banklehre durch Unterhaltszahlungen unterstützt habe. Diese Ausbildung habe den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und dem Leistungswillen der Tochter entsprochen. Ihr Abiturnotendurchschnitt sei nicht derart gewesen, daß sie nach bestandenem Abitur unmittelbar jedes Studium - etwa das der Pharmazie - hätte aufnehmen können. Nach dem Abbruch des Volkswirtschaftsstudiums habe sie sich aus freiem Entschluß in dem Wunsch nach einer praxisbezogenen Ausbildung für die Banklehre entschieden.

9

Als Bankkaufmann habe sie einen angesehenen Ausbildungsstand erreicht und könne einen qualifizierten Beruf ausüben, der ihr die Führung eines gehobenen Lebensstandards ermögliche.

10

Einer der Ausnahmefälle, in denen aus besonderen Gründen eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung in Betracht kommen könne, sei nicht gegeben.

11

Insbesondere könne die Banklehre nicht als "Parkausbildung" für ein späteres Pharmaziestudium angesehen werden. So habe die Tochter des Beklagten bei Aufnahme der Banklehre nicht konkret - sondern höchstens als vage Wunschvorstellung - daran gedacht, später einmal Pharmazie zu studieren. Demgemäß habe sie sich auch nicht für die in diesem Fall naheliegende Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin entschieden. Aus der Wahl der ganz anderen Ausbildung zum Bankkaufmann gehe vielmehr hervor, daß sich ihre konkreten Vorstellungen auf eine andere berufliche Laufbahn gerichtet hätten.

12

2.

Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 190 entwickelt und die der erkennende Senat seither in ständiger Rechtsprechung fortgeführt hat (vgl. die Urteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437; zuletzt Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 81/82 - nicht veröffentlicht).

13

Danach sind Eltern ihrer Unterhaltspflicht, die nach § 1610 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Ausbildung umfaßt, in ausreichendem Maße nachgekommen, wenn sie ihrem Kind - im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, danach noch Rosten für eine weitere Ausbildung zu tragen, selbst wenn dem Kind dafür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird.

14

Der Beklagte hat seiner Tochter bis zum Abschluß ihrer Banklehre im Juni 1978 Unterhalt gezahlt. Er hat ihr damit die Ausübung des Berufs eines Bankkaufmanns ermöglicht. Daß das Oberlandesgericht diese Ausbildung als angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB beurteilt hat, begegnet angesichts der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keinen Bedenken.

15

3.

a)

Die Revision macht demgegenüber geltend: Der Werdegang der Tochter nach dem Abitur und der spätere Studienverlauf zeigten, daß nicht die Bankausbildung, sondern die Ausbildung zur Pharmazeutin ihren Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten am besten gerecht werde. Infolgedessen sei der Beklagte zur Finanzierung des Pharmaziestudiums verpflichtet. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren (Zweit-)Ausbildung u.a. voraus, daß sich die entsprechende Neigung und Begabung des Kindes spätestens bis zum Ende der ersten Ausbildung herausgestellt hat (Senatsurteile vom 24. September 1980 a.a.O. S. 1115/1116 und vom 14. Januar 1981 a.a.O. S. 347). Das hat das Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint.

17

Die Tochter des Beklagten hatte zwar - nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - "mit dem Gedanken gespielt", Pharmazie zu studieren. Diesen Wunsch hat das Gericht indessen nur als einen vorübergehenden "vagen Wunschtraum" gewertet, der wohl darauf zurückgegangen sei, daß die Tochter damals mit einem Pharmaziestudenten befreundet gewesen sei. Ihrem Vater gegenüber habe sie den Wunsch nach der Aufnahme eines Pharmaziestudiums bis zum Ende der Ausbildung als Bankkaufmann nicht geäußert.

18

Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt hiergegen keine Angriffe.

19

Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Beruf der Pharmazeutin schon vor Abschluß der Banklehre nicht nur einer flüchtigen - und deshalb unbeachtlichen - Neigung der Tochter entsprochen hätte, könnte sich allenfalls daraus ergeben, daß sie sich nach dem Abbruch des Volkswirtschaftsstudiums auch nach der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin erkundigt hat. Das Oberlandesgericht hat jedoch den Umstand, daß die Tochter dann mit der Banklehre eine ganz andere Ausbildung aufgenommen hat, rechtsfehlerfrei dahin gewertet, daß sie damals (noch) nicht das Berufsziel einer Pharmazeut in vor Augen hatte.

20

Irgendwelche weiteren Anhaltspunkte dafür, daß die Tochter bis zum Abschluß ihrer Banklehre das Studium der Pharmazie ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal sie sich erstmals im Januar 1979 um einen Studienplatz beworben hat. Der Entschluß, dieses Studium aufzunehmen, war damit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt - vor dem Abschluß der Banklehre - in der Weise angelegt, daß die Neigungen und eine etwa inzwischen zutage getretene Begabung der Tochter sich eindeutig auf diese Ausbildung gerichtet hätten.

21

Vielmehr geht gerade aus dem von der Revision herangezogenen Schreiben der Tochter vom 2. Februar 1979 an ihren Vater hervor, daß sie den Bitschluß, noch zu studieren, und zwar Pharmazie, erst im Frühjahr 1979 endgültig gefaßt hat, zu einem Zeitpunkt also, als sie bereits über ein halbes Jahr in ihrem erlernten Beruf als Bankkaufmann tätig war. Als Gründe für diesen Bitschluß nannte sie in dem Brief rein wirtschaftliche Überlegungen, daß man nämlich "als Frau gleiche Chancen habe wie als Mann, daß das Studium relativ kurz und die Verdienstaussichten gut seien und daß der Beruf es sehr gut ermögliche, auch halbtags zu arbeiten oder nach einigen Jahren des etwaigen Aussetzens ohne große Probleme wieder einzusteigen."

22

b)

Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch im übrigen keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Töchter des Beklagten von vornherein für die Zeit nach dem Abschluß der Banklehre überhaupt (irgendein) Studium ins Auge gefaßt hätte und von Anfang an davon ausgegangen wäre, die Ausbildung zum Bankkaufmann sollte - nach ihrer Neigung und ihren erkennbaren Fähigkeiten - nicht ihr endgültiges Ausbildungsziel sein. Selbst wenn bei entsprechender Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern keine zu hohen Anforderungen - etwa - an eine frühzeitige Festlegung des in Aussicht genommenen Studienfaches oder an eine verbindliche Planung des genauen Ausbildungsganges in allen seinen unter Umständen erforderlich werdenden Stufen bereits bei Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu stellen sein sollten, bleibt doch jedenfalls zu fordern, daß der Wunsch nach einer mehrstufigen Ausbildung oder einem späteren Studium im Anschluß an eine praktische Ausbildung rechtzeitig im Zuge der Berufsplanung zum Ausdruck gekommen ist. Allein die Tatsache, daß ein Kind - wie hier die Tochter des Beklagten - nach dem Abitur zunächst ein Studium aufgenommen hat, reicht nicht aus, um - ohne Rücksicht auf den weiteren beruflichen Werdegang des Kindes - stets einen vorgefaßten, für die unterhaltsverpflichteten Eltern verbindlichen Plan einer akademischen Ausbildung, wenn auch erst nach Jahren anderer beruflicher Entwicklung, anzuerkennen.

23

Die Tochter des Beklagten hat zwar bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt, es sei "in der Familientradition selbstverständlich gewesen, daß sie das Abitur machte und ein Studium antrat; darüber sei praktisch gar nicht gesprochen worden." Aus dieser Aussage hat das Berufungsgericht indessen im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung nicht den Schluß gezogen, die Tochter habe - in Übereinstimmung mit den Absichten ihrer Eltern - von vornherein und auf jeden Fall einen akademischen Beruf angestrebt. So läßt sich dem angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß ihre Ausbildung zum Bankkaufmann - nach einem Plan, der ihren endgültigen Berufsweg umfaßte - nur eine erste Ausbildungsstufe sein sollte. Aus dem Wesen der Banklehre als solcher kann dies nicht geschlossen werden.

24

c)

Ein anderes Ergebnis kommt auch nicht unter dem weiter von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt in Betracht, daß die Aufnahme der Banklehre wegen des gespannten Verhältnisses zwischen dem Beklagten und seiner Tochter seinerzeit nicht auf einer von den Eltern gemeinsam mit dem Kind getroffenen Entscheidung über die Berufswahl beruht habe. Der Beklagte habe nur im Auge gehabt, daß seine Tochter so schnell wie möglich unabhängig werde.

25

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung in Betracht kommen kann, wenn die Eltern ein Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (Senatsurteil vom 24. September 1980 a.a.O. S. 1115 m.w.N.).

26

Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Zum einen stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, daß der Beklagte seiner Tochter während des nach dem Abitur aufgenommenen Volkswirtschaftsstudiums Unterhalt gezahlt hat, also mit einem Studium einverstanden war. Zum anderen beruhte die Aufnahme der Banklehre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einem eigenen Entschluß der damals bereits volljährigen Tochter. Das klagende Land hat nicht behauptet, sie sei von ihren Eltern in diesen Beruf gedrängt worden. Daß der Entschluß der Tochter etwa von einem Wunsch des Beklagten beeinflußt war, so wenig wie möglich für ihre Ausbildung zu zahlen, macht die Revision selbst nicht geltend.

27

d)

Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, daß die Töchter während der nur knapp 2 Jahre dauernden Banklehre von September 1976 bis Juni 1978 eine Ausbildungsvergütung erhielt und somit der Beklagte nicht - voll - für ihren gesamten Unterhaltsbedarf aufkommen mußte. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Anspruch auf Unterhalt während einer Ausbildung nicht dadurch begründet wird, daß die Eltern für eine erste - angemessene - Ausbildung nichts aufzuwenden hatten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 438). Die Regelung des § 1610 Abs. 2 BGB verfolgt das Ziel, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu verschaffen, verlangt aber nicht unter allen Umständen, daß die Eltern diese Ausbildung bezahlen. Auf die Höhe der von ihnen erbrachten Aufwendungen kommt es daher nicht an. Wenn und soweit der Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen Kindes anderweitig gedeckt wird, entfällt insoweit die in § 1610 Abs. 2 BGB vorausgesetzte, durch Unterhaltsleistungen zu deckende Bedürftigkeit (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 f).

28

Soweit die Auffassung vertreten wird (BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl., § 1610 Rdn. 16), bei dem Kriterium der Angemessenheit einer Berufsausbildung seien gegebenenfalls auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, ist dem entgegenzuhalten, daß dem Unterhaltsrecht bei der Feststellung, ob objektiv Bedürftigkeit vorliegt, Billigkeitserwägungen fremd sind. Diese werden erst bei der Prüfung relevant, ob eine objektiv bestehende Bedürfnislage auch unterhaltsrechtlich beachtlich ist und der Unterhaltsverpflichtete für sie aufzukommen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, der hiervon für den Ausbildungsunterhalt eine Abweichung rechtfertigt. Die Tochter des Beklagten war nach Abschluß der Banklehre nicht mehr bedürftig. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beruf eines Bankkaufmanns ihren angemessenen Lebensbedarf nicht für die Zukunft nachhaltig hätte sichern können.

29

Es ist sogar unstreitig, daß sie in ihrem erlernten Beruf Erfolg hatte.

30

e)

Die Revision vertritt im übrigen die Auffassung, bei entsprechender Leistungsfähigkeit habe der Unterhaltsverpflichtete seinem Kind jedenfalls eine Ausbildung zu finanzieren, die seiner (des Verpflichteten) eigenen einigermaßen gleichwertig sei. Schon aus diesem Grund habe die Tochter des Beklagten Anspruch auf die Finanzierung des Pharmaziestudiums. Dem kann in dieser Form nicht zugestimmt werden.

31

aa)

Soweit die Rüge der Revision dahin zu verstehen ist, daß der Beklagte schon wegen seiner überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse zur Unterhaltszahlung auch für die Zeitdauer einer weiteren Ausbildung verpflichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden.

32

Der Senat hat allerdings zum Umfang der Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB auch darauf abgehoben, daß sich die angestrebte Ausbildung des Kindes im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten halten muß, wobei insbesondere der voraussichtlichen Dauer der angestrebten Ausbildung Bedeutung zukommt. Der Senat hat insoweit offengelassen, ob etwa eine mangelnde Leistungsfähigkeit schon nach § 1610 Abs. 2 BGB oder nur nach § 1603 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. zu den unterschiedlichen Auswirkungen und zum Streitstand Paulus, Der Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung im Unterhaltsrecht und im Sozialrecht, 1984, S. 134 ff.). Aber selbst wenn mangelnde Leistungsfähigkeit in bestimmten Fällen schon im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen wäre, vermag eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit keinen Anspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB zu begründen. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kann den Anspruch des Unterhaltsberechtigten begrenzen (vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 921 Fußn. 8), nicht aber dessen Bedürftigkeit begründen oder erhöhen. Der Unterhaltsbedarf orientiert sich nicht unmittelbar an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, mag diese auch - insbesondere bei Kindern wegen deren abgeleiteter Lebensstellung - über eine etwaige gemeinsame Lebensstellung den Bedarf beeinflussen. Die nach § 1610 Abs. 2 BGB maßgebliche Obergrenze der Bedürftigkeit bestimmt sich stets nach den Voraussetzungen in der Person des Unterhaltsberechtigten. Die Tochter des Beklagten war indessen, wie oben ausgeführt, bei Beginn des Pharmaziestudiums nicht (mehr) unterhaltsbedürftig, da sie einen Beruf erlernt hatte, der ihr einen angemessenen Lebensstandard ermöglichte.

33

bb)

Die Revision meint hierzu, die vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß es bei dem Kriterium der Angemessenheit der Ausbildung nicht auf Beruf und gesellschaftliche Stellung des Unterhaltsverpflichteten ankomme, gelte nur für den Fall, daß der Unterhaltsberechtigte einen qualifizierteren Beruf und eine damit verbundene bessere Lebensstellung anstrebe, als sie der Verpflichtete habe, nicht aber für den hier vorliegenden Fall.

34

Auch dem kann nicht gefolgt werden. Für die Angemessenheit eines angestrebten Berufs sind die persönlichen Fähigkeiten und Neigungen des Kindes maßgeblich. Somit können die Lebensstellung und die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten dem Kriterium der Angemessenheit keine Grenzen ziehen, nicht nach oben, aber auch nicht nach unten.

35

Weiter ist zu beachten, daß die Lebensstellung der Eltern auf den Bedarf des Kindes nur solange Einfluß hat, wie dessen Lebensstellung von der der Eltern abgeleitet ist. Dies ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn das Kind nach Abschluß einer Ausbildung und Ausübung eines Berufs wirtschaftlich unabhängig geworden ist. Die Tochter hat nach Abschluß ihrer Banklehre ihren Lebensunterhalt voll selbst verdient. Auch wenn sie damit nicht einen dem des Beklagten vergleichbaren Lebensstandard finanzieren konnte, hat sie offenbar ohne Zuschüsse von dritter Seite gelebt.

36

cc)

Zu der von der Revision angesprochenen Diskrepanz der Maßstäbe für eine staatliche Ausbildungsförderung und der für das private Unterhaltsrecht wird auf die Ausführungen in BGHZ 69, 190, 193 f und das Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 345 verwiesen.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp