Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1985, Az.: IX ZR 65/84
Pfändung; Debitorisches Girokonto; Zahlungsanspruch; Hilfspfändung; Debet; Verrechnung; Überweisungsaufträge; Deckungsgrundlage; Kredit; Offene Kreditlinie; Kontoüberziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 65/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 93, 315 - 327
- BB 1985, 611
- JZ 1985, 487-490
- MDR 1985, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1218-1220 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 344
- ZIP 1985, 339-343
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Gläubiger hat bei der Pfändung in ein debitorisches Girokonto keinen Zahlungsanspruch aufgrund der Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift der eingehenden Beträge (lediglich Hilfspfändung);
2. Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht durch die Pfändung des Anspruchs auf laufende Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge (Vorrecht der Bank zur Verrechnung mit dem Debet);
3. Eine Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte ist nur dann möglich, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage als Kredit vorhanden ist.
4. Die Pfändung in ein debitorisches Girokonto ist mögliche Grundlage für die Pfändung in eine offene Kreditlinie (keine
abschließende Stellungnahme).
5. Eine bloße Duldung einer Kontoüberziehung läßt dafür aber noch keinen Schluß zu.
Tatbestand:
Das klagende Land nimmt aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die beklagte Bank als Drittschuldnerin in Anspruch.
Frau I. D. und Herr E. F., die ein Transportunternehmen betrieben, unterhielten bei der Beklagten die auf ihrer beider Namen lautenden, im Kontokorrent geführten Girokonten Nr. x und Nr. y. Im Eröffnungsantrag für das Konto Nr. x hatten sie unter anderem erklärt:
»Jeder von uns soll allein berechtigt sein, über das jeweilige Guthaben und die jeweils hinterlegten Wertpapiere - auch auf den jetzt oder künftig bestehenden Unterkonten - selbständig unbeschränkt, insbesondere auch zu eigenen Gunsten, Verfügungen jeder Art zu treffen, auch ohne Zustimmung des anderen das Konto oder Depot aufzulösen oder auf seinen Namen zu seiner alleinigen Verfügung umschreiben zu lassen, ferner seine Befugnisse durch Vollmacht auf Dritte zu übertragen.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Jeder von uns ist selbständig berechtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten des gemeinschaftlichen Kontos unter unserer gesamtschuldnerischen Haftung und unter pfandrechtlicher Haftung des gemeinschaftlichen Depots nach Maßgabe Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzugehen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Sobald einer von uns diese Erklärung widerruft, steht die Verfügungsberechtigung uns nur gemeinsam zu. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Ferner gelten für den Geschäftsverkehr mit Ihnen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«
Diese lauten auszugsweise:
Nr. 2 Abs. 3:
»Über das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto und über ein Gemeinschaftsdepot kann jeder Inhaber allein verfügen, es sei denn, daß die Kontoinhaber der Bank schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt haben. Für die Verbindlichkeiten aus einem Gemeinschaftskonto haftet jeder Mitinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner.«
Nr. 19 Abs. 2:
»Die irgendwie in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst, dienen als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Dieses Pfandrecht besteht auch für Ansprüche gegen den Kunden, die von Dritten auf die Bank übergehen und für Ansprüche der Bank gegen Firmen, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet. Es macht keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt hat.«
Frau I. D. (im folgenden: Schuldnerin) schuldete am 20. September 1982 dem Kläger an rückständiger Einkommensteuer nebst Verspätungs- und Säumniszuschlägen 48 458,56 DM. Wegen dieses Betrages zuzüglich Vollstreckungskosten und der Pfändungsgebühr, insgesamt wegen 48 566,36 DM, erließ die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes an diesem Tage eine der Beklagten am 22. September 1982 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Sie pfändete die Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte, nach dem Vortrage des Klägers nur aus dem Konto Nr. x. In der Anlage der Verfügung beschrieb sie die gepfändeten Forderungen wie folgt:
»1. alle Forderungen, Ansprüche und Rechte, die sich aus den bestehenden Bankverträgen ergeben,
2. die gegenwärtigen, d. h. im Zeitpunkt des Zugangs dieser Pfändungsverfügung buchmäßig ermittelten, und die künftigen, d. h. die beim ersten und allen weiteren Rechnungsabschlüssen, die einen Habensaldo ergeben, bestehenden Saldoforderungen des Vollstreckungsschuldners aus allen Kontokorrentverhältnissen.
3. alle gegenwärtigen und künftigen aufgrund des Geschäftsverhältnisses (z. G. Giroverhältnis, nicht Kontokorrentverhältnis) bestehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Gutschrift der eingehenden Beträge, auf laufende Auszahlung der zwischen den Rechnungsabschlüssen auf seinem Kontokorrentkonto oder einem sonstigen Konto gutgeschriebenen Beträge einschließlich gutgeschriebener Kreditmittel sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte.
Da die gepfändeten Ansprüche nicht aus dem Kontokorrentverhältnis resultieren, können Sie nicht einwenden, die gepfändeten Ansprüche bzw. die Guthabenbeträge stünden im Kontokorrent und seien deshalb nicht selbständig pfändbar (LG Detmold RPfleger 1978, 150). Soweit die (nach der Zwei-Konten-Methode) gutgeschriebenen Beträge aus Kreditmitteln stammen, dürfen Sie diese Beträge nur dann mit ihren Ansprüchen auf Kreditrückzahlung verrechnen, wenn Sie den Kredit kündigen. Die Kündigung ist dem Finanzamt ggf. nachzuweisen. Ohne Kündigung dürfen Sie nur noch an das Finanzamt zahlen,
4. die im Rahmen einer gegenwärtigen oder künftig gewährten Kreditzusage gegenwärtig oder künftig bestehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln. Da sich diese Pfändung nicht auf das laufende oder ein sonstiges Konto des Vollstreckungsschuldners und seine daraus resultierenden Ansprüche, sondern auf Ihre Kreditzusage und die sich daraus ergebenden Kreditauszahlungsansprüche bezieht, können Sie (bei Verbuchung nach der sog. Ein-Konto-Methode) nicht einwenden, es bestehe kein pfändbares Guthaben oder der Kreditauszahlungsanspruch stehe im Kontokorrent und sei deshalb außerhalb des Abschlußsaldos nicht selbständig pfändbar.
Falls im Rahmen der Kreditzusage unausgeschöpfte Kreditmittel zur Verfügung stehen oder falls Zahlungseingänge auf einem Konto des Vollstreckungsschuldners diesen berechtigen, erneut über Kreditmittel zu verfügen, dürfen Sie ohne Widerruf der Kreditzusage nur noch an das Finanzamt zahlen. Nur für den Fall, daß Sie widerrufen, dürfen Sie folglich Zahlungseingänge zur Rückführung des Kredits verwenden. Der Widerruf ist dem Finanzamt ggf. nachzuweisen.«
Im Zeitpunkt des Zugangs der Pfändungsverfügung wies das Konto Nr. x ein Soll von 5 000 DM aus. Bis zum 18. März 1983 wurden ihm in Teilbeträgen nach dem Vortrag der Parteien 66 037,92 DM, nach der vom Kläger eingereichten Auflistung 62 627,92 DM, gutgebracht. Im selben Zeitraum leistete die Beklagte aufgrund von Überweisungsaufträgen der Schuldnerin, durch Einlösung von ihr ausgestellter Schecks sowie durch Barauszahlungen zu Lasten des Kontos insgesamt 60 085,82 DM. Infolgedessen wies das Konto nur an drei Tagen einen Habensaldo aus, und zwar am 7. Februar 1983 ein Guthaben von 2 848,58 DM, von dem am 8. Februar 1983 noch 98,58 DM verblieben, und am 18. März 1983, nachdem es zwischenzeitlich wieder debitorisch geführt worden war, ein Guthaben von 479,16 DM. 2 000 DM des Guthabens vom 7. Februar und das Guthaben vom 18. März 1983 wurde auf das Konto Nr. y umgebucht, das in diesen Zeitpunkten, ebenso wie im Zeitpunkt des Zugangs der Pfändungsverfügung, einen Sollsaldo auswies, der durch die Umbuchung nicht ausgeglichen wurde. Einen Betrag von 98,95 DM zahlte die Beklagte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Schuldnerin an den Kläger aus.
Der Klage auf Zahlung von 48 467,41 DM nebst Zinsen gab das Landgericht in Höhe von 3 228,79 = (2 848,58 + 479,16 - 98,95) DM nebst Zinsen statt, im übrigen wies es sie ab. Auf die Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht ihm die gesamte Klageforderung zu; die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der umgebuchten Beträge von 2 479,16 DM gewandt hatte, blieb ohne Erfolg. Die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 749,63 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, erstrebte, hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß auch die Pfändung eines debitorisch geführten Girokontos Ansprüche des Gläubigers begründen könne, sofern in der fraglichen Zeit unter alleiniger Berücksichtigung der auf diesem Konto eingehenden Zahlungen ein positiver Kontostand sich ergeben würde. Auszugehen sei dabei von dem Umfang der gepfändeten Ansprüche. Der Kläger habe nämlich nicht nur Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte auf Auszahlung von Habensalden gepfändet, sondern auch »Ansprüche auf Gutschriften der eingehenden Beträge«, auf »Durchführung von Überweisungen an Dritte« und auf »laufende Auszahlungen gutgeschriebener Beträge«. Mit der Pfändung der eingehenden Beträge sei die Wirkung verbunden, daß diese Einzelposten dem Konto hätten gutgeschrieben werden müssen. Damit sei allerdings noch nicht ein Anspruch des Gläubigers auf Auskehrung der gutgeschriebenen Beträge verbunden. Die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin auf Durchführung von Überweisungen an Dritte und auf Auszahlung habe aber zur Folge, daß derartige Verfügungen über das Konto zum Nachteil des Klägers nicht mehr hätten vorgenommen werden dürfen. Es möge zwar zutreffen, daß Zahlungsaufträge, die die Bank nur in Erfüllung einer Kreditzusage ausführe, höchstpersönlich oder rein zweckgebundene Ansprüche des Kontoinhabers zum Inhalt hätten, die deshalb nicht übertragbar und nicht pfändbar seien. Im vorliegenden Falle liege aber bereits eine derartige Kreditabrede nicht vor, sondern der Schuldnerin sei lediglich ein nicht näher bestimmter Überziehungskredit eingeräumt worden. Selbst wenn man dies abweichend sehen wollte, sei jedenfalls die Steuerschuld Bestandteil der geschäftlichen Beziehungen, und ein Zugriff auf den Kreditrahmen bewege sich damit im Bereich der geschäftlichen Verbindlichkeiten, zu deren Abdeckung der Kredit in jedem Falle seinem Zweck nach bestimmt gewesen sei. Deshalb müsse im Verhältnis der Parteien hinsichtlich des von der Pfändung ergriffenen Kontos von einem Habensaldo ausgegangen werden, der auch unter Berücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten die geltend gemachte Klageforderung übersteige.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Das Berufungsurteil bejaht ohne nähere Prüfung, begründet jedenfalls nicht, daß der Kläger durch die Pfändungsverfügung vom 20. September 1982 die Forderungen der Schuldnerin aus dem Girovertrage mit der Beklagten bezüglich des Kontos Nr. x hatte pfänden können. Das ist im Ergebnis richtig.
1. Der Kläger war befugt, wegen der festgesetzten Steueransprüche und der Vollstreckungskosten Geldforderungen der Schuldnerin durch Pfändungsverfügung zu pfänden und durch Einziehungsverfügung deren Einziehung anzuordnen (§§ 281, 282, 309, 314, 315 AO (1977)). Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Beklagte am 22. September 1982 war die Pfändung bewirkt (§ 309 Abs. 2 AO). Für diese gelten Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß (§ 319 AO).
2. Bei dem Konto Nr. x handelte es sich um ein Gemeinschaftskonto, dessen Inhaber möglicherweise die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft waren (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 425, 105 HGB). Für die Frage der Pfändbarkeit ihrer Forderungen gegen die Beklagte kommt es jedoch nicht darauf an, wem diese Forderungen im Innenverhältnis, sondern darauf, ob sie ihnen gegen die Bank als Gesamthandsgläubiger oder als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) zustanden. Da nach der im Girovertrage getroffenen Regelung jeder von ihnen allein berechtigt war, über das jeweilige Guthaben selbständig unbeschränkt Verfügungen jeder Art zu treffen, unterlagen die Forderungen der Kontoinhaber auch der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die sich, wie hier, nur gegen einen von ihnen richteten (vgl. OLG Nürnberg NJW 1961, 510 [OLG Nürnberg 24.11.1960 - 2 U 158/60] m. w. Nachw.; KG NJW 1976, 807; Canaris, Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten NJW 1973, 825, 828 [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71], II, 1; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdz. 224, 225, 228). (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
3. Ob bei der Pfändung in die Einlagenforderung eines Inhabers eines »Oder-Kontos« die übrigen Kontoinhaber, weil deren Forderung von der Pfändung nicht betroffen ist, weiterhin über diese verfügen können und die Bank, solange der gepfändete Betrag nicht an den Pfandgläubiger ausgezahlt worden ist, zur Leistung an sie berechtigt bleibt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht aaO Rdz. 228) und ob der Kontoinhaber F. durch Barabhebungen über das Konto verfügt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage kann, soweit die Beklagte ihre Abweisung begehrt, aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.
III.
Der Kläger kann ein Pfändungspfandrecht nur an solchen Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte erworben haben, die er in der Anlage zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. September 1982 als zu pfändende bezeichnet hat.
1. Ob Nr. 1 der Anlage mit der Beschreibung »alle Forderungen, Ansprüche und Rechte, die sich aus den bestehenden Bankverträgen ergeben«, die gepfändeten Forderungen und Rechte der Schuldnerin gegen die Beklagte hinreichend bestimmt bezeichnet, bedarf keiner Entscheidung. Denn durch die nachfolgenden Angaben in den Nrn. 2 bis 4 sind die vorliegend in Betracht kommenden Ansprüche, die der Kläger zu pfänden beabsichtigte, ausreichend konkretisiert.
2. Das gemeinschaftliche Girokonto Nr. x der Schuldnerin und des Herrn F. bei der Beklagten wurde im Kontokorrent geführt. Nach Nr. 2 der Anlage zur Pfändungsverfügung sollten die sich bei Rechnungsabschlüssen im Zeitpunkt der Pfändung und in Zukunft ergebenden Saldoforderungen der Schuldnerin gepfändet werden (vgl. BGHZ 80, 172). Da das Konto in diesen Zeitpunkten Saldoforderungen der Kontoinhaber gegen die Beklagte nicht auswies, konnten sie auch nicht gepfändet werden.
3. Soweit durch Nr. 3 der Anlage zur Pfändungsverfügung die Ansprüche aus dem Girovertrag auf die sogenannten Tagesguthaben gepfändet werden sollten, bestanden solche nur am 7. und 8. Februar sowie am 18. März 1983. Das Guthaben vom 8. Februar 1983 war in dem vom 7. Februar bereits enthalten. Die Pfändungen der an den beiden anderen Tagen bestehenden Guthaben können bei der Beurteilung zunächst außer Betracht bleiben. Auf sie wird nachfolgend unter IV. eingegangen werden.
Im übrigen umfaßt die Nr. 3 die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Girovertrage
a) auf Gutschrift der eingehenden Beträge,
b) auf laufende Auszahlungen der gutgeschriebenen Beträge
und
c) auf Durchführung von Überweisungen an Dritte.
a) Die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin auf Gutschrift der eingehenden Beträge vermag einen Zahlungsanspruch des Klägers nicht zu begründen. Das Berufungsgericht stellt mit Recht darauf ab, daß damit ein Anspruch auf die gutgeschriebenen Beträge, also aus der Gutschrift noch nicht verbunden ist. Der Girovertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB gerichteter Dienstleistungsvertrag (BGHZ 84, 371, 374 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80] m. w. Nachw.). Bei dem Anspruch auf Gutschrift handelt es sich um den Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Beauftragte durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667, 675 BGB), in der durch den Girovertrag vereinbarten Form (Gutschrift auf dem Girokonto). Erst mit der Gutschrift kann der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages erlangen (BGH Urt. v. 28. November 1977 - II ZR 110/76 = WM 1978, 58, 59).
Der Anspruch auf Gutschrift ist nach einhelliger Meinung pfändbar (u. a. BGH Urt. v. 4. Juli 1973 - VIII ZR 59/72 = WM 1973, 892, 893; BFH Urt. v. 20. Dezember 1983 - VII R 80/80 = WM 1984, 864; Canaris, Bankvertragsrecht aaO Rdz. 189, 409). Die Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift der eingehenden Beträge hat nur zur Folge, daß diese dem Konto auch tatsächlich gutgeschrieben werden müssen, der Kontoinhaber also nicht vor Gutschrift über diese anderweitig verfügen kann. Der Gläubiger erlangt durch eine solche Pfändung noch keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung an sich. Sie ist somit lediglich eine Hilfspfändung, die die weitere Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Geldbetrages erfordert (vgl. BFH aaO).
b) Die Pfändung des Anspruchs auf laufende Auszahlung zwischen den Rechnungsabschlüssen des Kontokorrents dem Konto gutgeschriebener Beträge vermag - abgesehen von der Pfändung der sogenannten Tagesguthaben - dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Einzelforderungen als solche sind als reine Rechnungsposten kontokorrentgebunden und damit nicht pfändbar (BGH Urt. v. 27. Januar 1982 - VIII ZR 28/81 = LM Nr. 26 zu § 355 HGB; BGHZ 80, 172, 176; 84, 325, 330; 84, 371, 376 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80]; BFH aaO). Wird ein eingehender Betrag dem Girokonto des Bankkunden gutgeschrieben, greift die Kontokorrentabrede ein. Die in das Kontokorrent einzustellenden Habenposten bringen keinen Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank, der gepfändet werden könnte, zur Entstehung. Infolge der Kontokorrentgebundenheit, war die Beklagte vielmehr berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem bestehenden Debet zu verrechnen (Canaris, Bankvertragsrecht aaO Rdz. 190; vgl. BGHZ 84, 371, 376 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80]; a.A. Forgach DB 1974, 809 ff.; 1852 ff.). Infolge der der Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB innewohnenden antizipierten Aufrechnungserklärung war die Beklagte vor dem Kläger als Pfändungsgläubiger bevorrechtigt.
c) Die Pfändung der Ansprüche auf Durchführung von Überweisungen an Dritte kann nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn für die Überweisungsaufträge eine Deckungsgrundlage, sei es in Form eines Guthabens oder eines Kredites, vorhanden ist. Soweit der Bundesgerichtshof von der Pfändbarkeit der Ansprüche auf Überweisung an Dritte ausgeht (BGHZ 86, 23, 25) [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81], setzen diese Ansprüche solche auf Auszahlung von Guthaben voraus. Der Anspruch auf Durchführung von Überweisungen ist nur eine neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch des Kontoinhabers bestehende (Dienstleistungs-)Verpflichtung der Bank aus dem Girovertrag, die ohne Deckung nicht durchsetzbar ist. Ist eine Deckung vorhanden, aber nicht pfändbar, kann sie nicht dadurch zum Pfändungsgegenstand werden, daß der Anspruch auf Überweisung gepfändet wird. Demgemäß geht auch das Argument fehl, in der Durchführung von Überweisungen aufgrund des zur Zeit der Pfändung eingeräumten Kontokorrent- oder Überziehungskredites liege eine Umgehung des § 829 Abs. 1 ZPO (a.A. OLG Köln ZIP 1983, 810 = WM 1983, 1049; Forgach aaO S. 812). Soweit das Girokonto Nr. x der Schuldnerin und des Herrn F. sich im Sollbereich bewegte, erforderte die Pfändung der Überweisungsansprüche daher einen von der Beklagten den Kontoinhabern eingeräumten Kredit und dessen Pfändbarkeit.
4. Solche Ansprüche der Schuldnerin auf Zurverfügungstellung von Kredit will der Kläger nach Nr. 4 Abs. 1 der Anlage der Pfändungsverfügung von der Pfändung erfaßt wissen. Danach sollten gepfändet werden »die im Rahmen einer gegenwärtig oder künftig gewährten Kreditzusage gegenwärtig oder künftig bestehenden Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln«. Das erläuterte er in Absatz 2 ausdrücklich dahin, die Pfändung beziehe sich »auf Ihre Kreditzusage und die sich daraus ergebenden Kreditzahlungsansprüche«. Die Frage, ob der Gläubiger den Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen eine Bank auf Zurverfügungstellung eines Kredits, die diesem eingeräumte Kreditlinie, pfänden kann, wird in Rechtswissenschaft (vgl. Olzen, Die Zwangsvollstreckung in Dispositionskredite ZZP 97. Bd., 1984, 1; Häuser, Die Reichweite der Zwangsvollstreckung bei debitorischen Girokonten ZIP 1983, 891, jeweils m. w. Nachw.) und Rechtsprechung (vgl. OLG Köln aaO; LG Münster WM 1984, 1312, 1313) unterschiedlich beantwortet. Sie ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden und bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Frage könnte sich nur dann stellen, wenn der Schuldnerin (und dem Kontoinhaber F.) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung eines Kredits aufgrund einer Zusage zugestanden hätte, diese also verpflichtet gewesen wäre, ihnen Kredit zur Verfügung zu stellen (vgl. Ermann, Zur Pfändbarkeit der Ansprüche eines Kontokorrentkunden gegen seine Bank aus deren Kreditzusage, Gedächtnisschrift für Rudolf Schmitt, Berlin 1966, S. 261 ff.; Grunsky, Zur Durchsetzung einer Geldforderung durch Kreditaufnahme des Schuldners in der Zwangsvollstreckung ZZP 95. Bd., 1982, 264; Olzen aaO; BFH aaO). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht stellt fest, eine Kreditabrede habe nicht vorgelegen, der Schuldnerin sei von der Beklagten - die unwidersprochen behauptet hatte, keine Kreditzusage gegeben, sondern Überziehungen des Kontos lediglich geduldet zu haben - ein nicht näher bestimmter Überziehungskredit eingeräumt worden. Die bloße Duldung einer Überziehung gibt aber dem Kunden der Bank dieser gegenüber keinen Anspruch, so daß es sich dabei nicht um eine pfändbare Forderung handelt (Olzen aaO S. 2). Die Darlehensbeziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden kommt dann mit der Darlehensgewährung durch die Überweisung oder Auszahlung jeweils erst zustande (§ 607 Abs. 1 BGB). War die Beklagte nicht verpflichtet, der Schuldnerin und ihrem Mitkontoinhaber einen Kredit zu gewähren, konnte die Pfändung dem Kläger einen solchen Anspruch naturgemäß nicht verschaffen.
Anhaltspunkte, daß die Beklagte dadurch, daß sie die Überziehung des Kontos auch nach der Zustellung der Pfändungsverfügung duldete, dem Kläger gegenüber rechtsmißbräuchlich handelte, sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß sie das etwa deswegen getan hätte, um zu verhindern, daß auf dem Konto ein pfändbares Guthaben entstände. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß außer der Schuldnerin auch Herr F. Kontoinhaber war, dessen Ansprüche gegen die Beklagte der Kläger nicht gepfändet hatte, der aber dennoch nicht nur durch die Pfändung von Habensalden betroffen wurde, sondern, wenn das Konto aufgrund der Pfändung in das Debet geriet, für diese Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber als Gesamtschuldner zu haften hatte.
5. Die Revision ist mithin begründet, soweit das Oberlandesgericht der Berufung des Klägers stattgegeben hatte.
IV.
Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung wendet.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. September 1982 erfaßte die Tagesguthaben vom 7. Februar und 18. März 1983 in Höhe von insgesamt 3 327,24 DM (BGHZ 84, 325; 84, 371 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80]; 86, 23 [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]; BFH aaO). Von diesem Betrage hat die Beklagte an den Kläger 98,95 DM bezahlt und ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer 749,63 DM nebst Zinsen nicht angegriffen. Die Revision wendet sich insoweit lediglich gegen die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger auch die am 7. Februar und am 18. März 1983 von dem gepfändeten Konto auf das Konto Nr. y umgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 2 479,16 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte sich insoweit auf das von ihr geltend gemachte Pfandrecht nach Nr. 19 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne. Diese Frage kann das Revisionsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst entscheiden. Die Beklagte hat wegen ihres Anspruchs gegen die Schuldnerin auf Rückzahlung des fällig gestellten Debets auf dem Konto Nr. y ein dem Pfändungspfandrecht des Klägers im Range vorgehendes vertragliches Pfandrecht an diesem Guthaben der Schuldnerin. Nach Nr. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken dienen die in den Besitz oder in die Verfügungsgewalt gelangten oder noch gelangenden Sachen oder Rechte, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst, als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Dieses Pfandrecht ist wirksam bestellt und geht dem Pfändungspfandrecht des Klägers vor (BGH Urt. v. 29. November 1984 - IX ZR 44/84 = WM 1985, 78). Die Beklagte konnte wegen ihrer Ansprüche gegen die Schuldnerin aus dem Debet auf dem Konto Nr. y ein Pfandrecht an den gepfändeten Tagesguthaben des Kontos Nr. x geltend machen (vgl. Liesecke WM 1975, 314, 318). Da sie wegen der von dem Kläger gepfändeten Tagesguthaben in Höhe von 2 479,16 DM von ihrem diesem vorgehenden Vertragspfandrecht Gebrauch gemacht hat, ist die Klage auch insoweit unbegründet.