Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1977, Az.: II ZR 110/76
Eingang einer Überweisung bei einer Sparkasse zugunsten eines Kunden noch vor Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen; Aufrechnung mit einer Forderung aus dem Debetsaldo; Bestehen eines Girovertrages und Kontokorrentverhältnisses; Erlöschen eines Kontokorrentverhältnisses durch die Konkurseröffnung; Aufrechnung im Konkursverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 110/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 29.04.1976
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 149-150
- NJW 1978, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Sparkasse, bei der zugunsten eines Kunden noch vor Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen eine Überweisung (mit entsprechender Deckung) eingeht, kann mit einer Forderung aus dem Debetsaldo des Kunden gegen den Anspruch aus der Gutschrift des überwiesenen Betrages auch dann noch aufrechnen, wenn sie diese erst nach Konkurseröffnung erteilt hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. April 1976 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der "..." Martin V. KG. Er macht gegen die Beklagte, eine Sparkasse, einen Anspruch der Konkursmasse auf Zahlung von 2.555,22 DM nebst Zinsen geltend.
Die Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, das einen Passivsaldo von über 190.000 DM aufwies, als am 20. September 1974 um 13.00 Uhr das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Unstreitig noch vor diesem Zeitpunkt war der Beklagten ein Überweisungsauftrag in Höhe der Klagsumme zur Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschuldnerin zugegangen und der Gegenwert von dem überweisenden Bankinstitut gutgeschrieben worden. Die Beklagte schrieb den überwiesenen Betrag am 20. September 1974 dem Konto der Gemeinschuldnerin gut und verrechnete ihn mit deren Schuld; ob vor oder nach 13.00 Uhr, ist streitig.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit ihrer Forderung aus dem debitorischen Konto der Gemeinschuldnerin nicht gegen deren Forderung aus der Gutschrift des überwiesenen Betrages aufrechnen dürfen, da diese Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Beklagte schulde daher diesen Betrag der Konkursmasse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Klagforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger stützt die Klage auf die Gutschrift, mit der die Beklagte den der Gemeinschuldnerin überwiesenen Betrag am 20. September 1974, dem Tag der Konkurseröffnung auf deren Girokonto gutgebracht hat. Dabei ist mangels einer gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen daß die Gutschrift zwar am 20. September, aber erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens, erteilt worden ist.
I.
Die Klage hat indes keinen Erfolg, weil die Beklagte gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin aus der Gutschrift mit ihrem höheren Anspruch aus dem Girovertrag wirksam aufgerechnet hat.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Girovertrag und Kontokorrentverhältnis hätten gem. §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB mindestens bis zur Gutschrift zugunsten der Beklagten weiterbestanden, weil diese zu der Zeit keine Kenntnis von der Konkurseröffnung gehabt habe und auch nicht hätte haben müssen. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin sei daher durch Einstellung in das Kontokorrent und die anschließende Saldierung mit der Forderung der Beklagten erloschen. Ob dies zutrifft und insbesondere die Ansicht, das Kontokorrentverhältnis habe über die Konkurseröffnung hinaus zugunsten der Beklagten als fortbestehend gegolten, der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man zu Lasten der Beklagten davon ausgeht, daß die laufende Rechnung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beendet worden ist, kann die Klage keinen Erfolg haben, weil die Klagforderung alsdann durch Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten aufgrund des Debetsaldos erloschen ist.
2.
a)
Geht man davon aus, daß das Kontokorrentverhältnis durch die Konkurseröffnung erloschen ist, bestand keine Möglichkeit, die Forderung der Gemeinschuldnerin aus der vor Konkurseröffnung bei der Beklagten eingegangenen Überweisung in das Kontokorrent einzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt keine kontokorrentfähige Forderung der Gemeinschuldnerin bestand. Dieser stand ab Eingang der Überweisung und der Gutschrift des entsprechenden Betrages zugunsten der Beklagten durch die überweisende Bank ein Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift auf dem Girokonto zu (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.70 - IV ZR 58/69, LM VVG § 36 Nr. 3). Daran änderte sich bis zur Gutschrift nichts, da die Gemeinschuldnerin erst durch diese einen abstrakten, unwiderruflichen Anspruch gegen die Beklagte erlangte. Erst die Gutschrift stellte einen buchungs- und damit kontokorrentfähigen Vorgang dar. Da sie unterstelltermaßen erst nach der Konkurseröffnung erfolgte, konnte der Anspruch der Gemeinschuldnerin, wie er zur Zeit der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses bestand, nicht in die laufende Rechnung eingestellt werden.
b)
Die Beklagte konnte aber gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin aus der Gutschrift aufrechnen. Dem stand § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht entgegen. Danach ist eine Aufrechnung im Konkursverfahren unzulässig, wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist. Die erste Voraussetzung dieser Vorschrift liegt vor, denn die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses durch den Konkurs führte zur sofortigen Saldierung und, da das Konto der Gemeinschuldnerin debitorisch war, zu einem fälligen Anspruch der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von über 190.000 DM. Hingegen fehlt es an der zweiten Voraussetzung. Die Beklagte ist nicht erst nach der Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden. Wie bereits ausgeführt worden ist, hatte die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift des überwiesenen Betrages, mithin also auf seine Überführung in ihr Vermögen. Es handelt sich dabei um den Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Beauftragte durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat (§§ 667, 675 BGB) in der durch den Girovertrag vereinbarten Form (Gutschrift auf dem Girokonto). Die Beklagte schuldete also bereits vor Konkurseröffnung, wenn auch unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs des Überweisungsauftrags, der Gemeinschuldnerin den Gegenwert des überwiesenen Betrages. Allerdings wäre eine Aufrechnung gegen diesen Anspruch schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil es an der Gleichartigkeit der beiden Forderungen fehlte (§ 387 BGB). Dieses Erfordernis war erst mit der Gutschrift gegeben, da erst damit die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages erlangte. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, daß der Beklagten die Aufrechnung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO versagt wird. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin aus der Gutschrift war seinem Kern nach schon vor der Konkurseröffnung, nämlich mit dem Anspruch auf Gutschrift entstanden. Deshalb kann ohne Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO angenommen werden, die Beklagte sei die Zahlung aus der Gutschrift vor Konkurseröffnung gegenüber der Gemeinschuldnerin schuldig geworden. Dies steht nämlich mit dem Zweck dieser Vorschrift in Einklang, die eine unberechtigte Schmälerung der Konkursmasse dadurch, daß ein Gläubiger sich nach Konkurseröffnung eine Aufrechnungsmöglichkeit und damit Gelegenheit zu voller Befriedigung verschafft, verhindern soll. Mit diesem Vorgehen läßt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen, da die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung den umstrittenen Betrag tatsächlich vor Konkurseröffnung bereits schuldig geworden war (vgl. Jaeger/Lent, Konkursordnung 8. Aufl. § 55 Anm. 7; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 8. Aufl. § 55 Anm. 7; Obermüller, Die Bank im Konkurs ihres Kunden, S. 46; im Ergebnis ebenso Kübler, BB 1976, 802).
Da die Beklagte spätestens während des Rechtsstreits die Aufrechnung ihrer Forderung gegen diejenige der Gemeinschuldnerin erklärt hat, ist der Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages erloschen.
II.
Die vom Kläger hilfsweise erklärte Konkursanfechtung hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen für unbegründet erachtet. Die Ausführungen dazu lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97, 101
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Bundschuh
Dr. Skibbe