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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1973, Az.: VIII ZR 59/72

Wirksamkeit eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses ; Bestimmtheit der Forderung bei der Vorpfändung; Einwand des Rechtsmissbrauchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 59/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.01.1972
LG Kempten

Fundstellen

  • DB 1973, 1987-1988 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 926-927 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma L., Lebensmittelwerk L., Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Robert K. in L.

Prozessgegner

B. für G. Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard N. und Dr. Dieter H., Niederlassung K., B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Zwangsvollstreckung in ein Bankguthaben des Schuldners der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengesetzt werden kann, wenn eine andere Bank unter Bruch des Bankgeheimnisses dem Gläubiger Kenntnis von dieser Vollstreckungsmöglichkeit verschafft hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 13. Januar 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Bank, Niederlassung K., ließ sich am 25. Mai 1964 eine Darlehensforderung von 30.000 DM nebst 12 % jährlicher Zinsen gegen den Käsegroßhändler G. in I. (im folgenden: Schuldner) abtreten. Der Schuldner hatte sich in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Er stand im Jahre 1969 in Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten, einem Lebensmittelwerk in der Pfalz, von dem er Käse zum Weiterverkauf bezog. Für die Lieferungen war verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Am 24. Februar 1968 trat der Schuldner vereinbarungsgemäß eine Forderung von 57.165,15 DM gegen die Firma M. in N. (im folgenden: Drittschuldnerin) aus einer Lieferung vom selben Tage der Beklagten ab. Von dieser Abtretung wurde die Drittschuldnerin nicht verständigt. Diese überwies am 12. März 1969 den geschuldeten Betrag an die Deutsche Bank, Filiale K., zur Gutschrift auf ein Konto des Schuldners bei dieser Bank. Der Schuldner hatte in diesem Zeitpunkt seine Geschäftsbeziehungen zur Filiale der Deutschen Bank jedoch bereits gelöst und hatte deshalb kein Konto mehr bei ihr. Die Deutsche Bank fragte bei der Niederlassung K. der klagenden Bank am Vormittag des 12. März 1968 fernmündlich an, ob der Betrag auf ein Konto des Schuldners bei der Klägerin überwiesen werden könne. Die Klägerin bejahte. Die Deutsche Bank überwies daraufhin den Betrag an die Landes Zentralbank, Zweigstelle K., zur Weiterleitung an die Niederlassung K., der Klägerin.

2

Noch am Vormittag des 12. März 1969 wies der Schuldner die Landeszentralbank an, den Betrag nicht an die Niederlassung K. Klägerin, sondern an die Niederlassung der Bayerischen Staatsbank in K. zur Gutschrift auf sein dort von ihm unterhaltenes Konto weiterzuleiten. Dementsprechend schrieb die Landeszentralbank den Betrag kurz nach 14 Uhr der Staatsbank auf deren Girokonto gut. Um 14.59 Uhr desselben Tages ließ die Klägerin, die vergebens auf die Gutschrift der Landeszentralbank gewartet hatte, und die wußte, daß der Schuldner ein Konto bei der Staatsbank unterhielt, wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner der Staatsbank ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO zustellen. Sie kündigte darin an

"die Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche, welche dem Schuldner gegen die Bayerische Staatsbank, Filiale K., jetzt und in Zukunft zustehen, insbesondere aus der Gutschrift einer Überweisung der Deutschen Bank AG Filiale K., zu Gunsten des Schuldners."

3

Am 12. März 1969 wies das Konto des Schuldners bei der Staatsbank ein Habensaldo von 645,31 DM aus. Am 13. März 1969 schrieb die Staatsbank mit Wertstellung zum 14. März 1969 dem Schuldner die ihr überwiesenen 57.165,15 DM gut, so daß das Guthaben des Schuldners nunmehr 57.810,46 DM betrug. Am 25. März 1969 erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Immenstadt auf Grund der vollstreckbaren Schuldurkunde gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung von 30.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 25. Mai 1964 und Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß durch den

"die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Bayerische Staatsbank, Filiale K., aus laufender Geschäftsverbindung, die ihm jetzt und in Zukunft, insbesondere aus der Gutschrift einer Überweisung der Deutschen Bank AG, Filiale K. vom 12. März 1969 zustehen",

4

gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Dieser Beschluß wurde der Staatsbank am 28. März 1969 und dem Schuldner am 29. März 1969 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Guthaben des Schuldners von noch 47.564,76 DM auf.

5

Zwischen der Staatsbank und der Klägerin blieb streitig, in welchem Umfang die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung - unter Berücksichtigung der Vorpfändung - ein Guthaben des Schuldners bei der Staatsbank erfaßt hatte. Die Staatsbank vertrat den Standpunkt, die Pfändung sei nur wirksam geworden in Höhe des im Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung an die Staatsbank ausgewiesenen Guthabens des Schuldners und überwies deshalb 645,31 DM an die Klägerin. Im übrigen hinterlegte sie am 8. August 1969 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme einen Betrag von 48.650,50 DM zugunsten der Klägerin und des Schuldners bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Kempten. Diesen Betrag errechnete sie wie folgt:

Vollstreckungsforderung der Klägerin30.000,- DM
12 % Zinsen hieraus seit 25.5.1964 bis 30.7.196918.950, - DM
Kosten der Pfändung345,81DM
49.295,81DM
abzüglich Zahlung654,31DM
48.650,50DM
6

Mit Schreiben vom 22. August 1969 forderte die Beklagte von der Klägerin unter Vorlegung einer Abtretungserklärung des Schuldners vom 23. Juli 1969 die Einwilligung in die Auszahlung des Betrages an sie. Im Einverständnis beider Parteien überwies die Hinterlegungsstelle den hinterlegten Betrag von 48.650,50 DM nebst 145,95 DM Zinsen zugunsten beider Parteien auf ein Sperrkonto bei der Sparkasse K..

7

Die Klägerin verlangt mit der Klage Verurteilung der Beklagten, in die Auszahlung von 40.655,70 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970 - das ist die unstreitige Restforderung der Klägerin gegen den Schuldner - aus dem Sperrkonto bei der Sparkasse einzuwilligen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

1.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. März 1969

9

a)

Soweit die Klägerin die Freigabe eines Teilbetrages in Höhe von 47.564,76 DM - zuzüglich angefallener Hinterlegungszinsen, aber abzüglich bezahlter 645,31 DM - aus dem hinterlegten Betrag von 48.650,50 DM verlangt, hat das Berufungsgericht der Klage schon auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. März 1969 - also ohne Berücksichtigung der Vorpfändung vom 12. März 1969 - entsprochen:

10

In dem Pfändungsbeschluß sei die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet. Sie habe insbesondere die Forderung des Schuldners aus dem mit der Staatsbank geschlossenen Girovertrag erfaßt, und zwar den im Zeitpunkt der Zustellung (28. März 1969) bestehenden Habensaldo des Schuldners in Höhe von 47.564,76 DM. Spätere Lastschriften könnten der Klägerin gemäß § 357 Satz 1 HGB nicht entgegengehalten werden. Es sei deshalb dieser Habensaldo von der Klägerin gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden, und deshalb stehe ihr von dem hinterlegten Betrag ein Betrag in Höhe dieses Habensaldos zu. Dafür sei es gleichgültig, ob die Vorpfändung wirksam gewesen sei und ebenfalls diesen Habensaldo erfaßt habe.

11

b)

Demgegenüber rügt die Revision:

12

Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß - wie sich aus den vom Landgericht beigezogenen Vollstreckungsakten M 193/69 Amtsgericht Immenstadt ergebe - der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. März 1969, für den ein Lohnpfändungsformular verwandt worden sei, in sich unverständlich und schon deshalb unwirksam gewesen sei. Als Gegenstand der Pfändung seien zwar zunächst - durch maschinenschriftliche Einfügung in das Formular - die

"Ansprüche des Schuldners gegen die Bayerische Staatsbank ... aus laufender Geschäftsverbindung, die ihm jetzt und in Zukunft, insbesondere aus der Gutschrift einer Überweisung der Deutschen Bank ... zu Gunsten des Schuldners vom 12. März 1969 zustehen"

13

angegeben, jedoch sei auf der folgenden Seite des Formulars der vorgedruckte Text bezüglich der Pfändung des Arbeitseinkommens nicht gestrichen, so daß im ganzen unklar bleibe, welche Forderung des Schuldners habe gepfändet werden sollen.

14

Diese Rüge ist unbegründet. In den Vorinstanzen war auf Grund ausdrücklichen Zugeständnisses der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 16. März 1970 (S. 2) unstreitig, daß der Beschluß vom 25. März 1969 den Inhalt der vorstehend wiedergegebenen maschinenschriftlichen Einfügung hat. Dementsprechend hat auch der Tatbestand des Berufungsurteils - wie schon des Urteils des Landgerichts - diesen Inhalt des Beschlusses als unstreitig festgestellt (BU S. 4). Ob nicht mit Rücksicht hierauf das Vorbringen der Revisionsbegründung, der Beschluß sei wegen der unterlassenen Streichungen auf S. 2 des Formulars in sich widersprüchlich geworden, als neues und deshalb schon nach § 561 ZPO unbeachtliches Vorbringen anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls war die etwa unterlassene Streichung auf S. 2 des Formulars für die Staatsbank als Adressatin des Beschlusses ohne weiteres als offensichtliches Versehen erkennbar und deshalb für die Wirksamkeit des Beschlusses unerheblich.

15

c)

Daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mindestens den im Zeitpunkt der Zustellung an die Staatsbank (28. März 1969) auf dem Kontokorrentkonto des Schuldners ausgewiesenen Guthabensaldo von 47.564,76 DM erfaßt hat, wie das Berufungsgericht annimmt, begegnet im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Mindestens in dieser Hohe bestand noch am 28. März 1969, dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO), ein Anspruch des Schuldners gegen die Staatsbank "aus der Gutschrift einer Überweisung der Deutschen Bank ... vom 12. März 1969", der in dem Beschluß als Gegenstand der Pfändung bezeichnet war. Ob schon die Vorpfändung vom 12. März 1969 wirksam denselben Anspruch erfaßt hatte, konnte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unerörtert lassen. Eine Vorpfändung kann die Rechtsstellung des Pfändungs gläubigers, der später eine ordnungsgemäße Pfändung ausbringt, nur verbessern, nicht aber, wenn die Vorpfändung irgendwelche Mängel auf weist, verschlechtern.

16

2.

Die Vorpfändung

17

a)

Das Berufungsgericht führt aus:

18

Die Landeszentralbank habe der Staatsbank den von der Drittschuldnerin überwiesenen Betrag von 57.165,15 DM am 12. März 1969 bereits gutgeschrieben gehabt, als der Staatsbank die Vorpfändung der Klägerin zugestellt wurde. Die Staatsbank habe aber ihrem Kunden Günther diesen Betrag auf dessen Kontokorrentkonto erst am 13. März 1969 mit Wertstellung zum 14. März 1969 gutgeschrieben. Die Vorpfändung habe deshalb nicht unmittelbar den Habensaldo vom 13. März 1969 in Höhe von 57.810,46 DM, sondern nur den Habensaldo vom 12. März 1969 in Höhe von 645,31 DM betroffen. Am 12. März 1969 habe G. nur in dieser Höhe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatsbank gehabt, im übrigen aber einen Anspruch auf Gutschrift des von der Landeszentralbank für ihn an die Staatsbank überwiesenen Betrages. Dieser von der Vorpfändung der Klägerin erfaßte Anspruch des G. auf Gutschrift stehe jedoch in einem so engen Zusammenhang mit der nachfolgenden Gutschrift, daß es gerechtfertigt sei, die Wirkung der Vorpfändung auf den Habensaldo vom 13. März 1969 (57.810,46 DM) zu erstrecken. Spätere Lastschriften habe die Staatsbank gemäß § 357 Satz 1 HGB der Klägerin als Pfändungsgläubigerin nicht entgegenhalten können. Der Klägerin stehe somit auch ein Anspruch auf Zahlung des Restbetrages von 1.731,05 DM zu.

19

b)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vorpfändung des Anspruchs des Schuldners auf Gutschrift am 12. März 1969 nicht einer Vorpfändung des durch diese Gutschrift erst am 13./14. März 1969 entstehenden Guthabensaldos gleichsetzen dürfen; deshalb habe die Vorpfändung nicht diesen Guthabensaldo des Schuldners erfassen können. Diese Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

20

c)

Die Vorpfändung vom 12. März 1969, durch welche "die Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche" angekündigt wurde, "welche dem Schuldner ... gegen die ... Staatsbank ... jetzt und in Zukunft zustehen, insbesondere aus der Gutschrift einer Überweisung der Deutschen Bank ... zu Gunsten des Schuldners", bedarf der Auslegung. Es mag zweifelhaft sein und kann unentschieden bleiben, ob die Vorpfändung wegen mangelnder Bestimmtheit nicht insoweit unwirksam war, als sie die Pfändung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegen die Staatsbank ankündigte. Innerhalb dieser möglicherweise zu weit gezogenen Grenzen enthält die Vorpfändung jedoch einen hinreichend bestimmten Kern, indem sie "insbesondere die Pfändung von Ansprüchen aus der Gutschrift einer Überweisung der Deutschen Bank zugunsten des Schuldners" ankündigte. Auch wenn die Staatsbank am 12. März 1969 im Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung noch keine Kenntnis davon gehabt haben sollte, daß ihr die Landeszentralbank den Überweisungsbetrag bereits gutgeschrieben hatte, so hat sie dies jedenfalls noch im Laufe des 12. März oder spätestens am 13. März 1969 erfahren. Da - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - nach der Vorpfändung der Gegenstand der in Aussicht gestellten Pfändung auch ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstandener Anspruch des Schuldners sein konnte, konnte es für die Staatsbank als Adressatin der Vorpfändung nicht zweifelhaft sein, daß die Vorpfändung sich auf die Ansprüche des Schuldners bezog, die diesem aus der Überweisung der Deutschen Bank vom 12. März 1969 gegen die Staatsbank erwachsen waren oder noch erwachsen würden. Das war nicht nur - und nicht in erster Linie - der Anspruch auf Gutschrift der Überweisung auf dem Kontokorrentkonto des Schuldners, sondern auch ein aus dieser Gutschrift für den Schuldner sich ergebender Guthabensaldo. Da das Konto des Schuldners bei der Staatsbank im Zeitpunkt der Gutschrift schon ein Habensaldo (von 645,31 DM) aufwies, war von der Vorpfändung der Guthabensaldo des Schuldners in Höhe des ganzen Überweisungsbetrages betroffen. Das Entsprechende gilt für den Umfang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. März 1969, der ausdrücklich auf die Überweisung vom 12. März 1969 hinweist. Mithin decken sich insoweit hinsichtlich des Gegenstandes der Pfändung die Vorpfändung und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Da dieser auch rechtzeitig innerhalb der 3-Wochenfrist des § 845 Abs. 2 ZPO der Staatsbank zugestellt worden ist, hatte die Vorpfändung die Wirkung eines am 12. März 1969 vollzogenen Arrestes, d.h. die Forderung des Schuldners aus dem Guthabensaldo vom 13. März 1969 war vom Zeitpunkt seiner Entstehung an in Höhe des Überweisungsbetrages gepfändet. Nachträgliche Verfügungen über diese Guthabenforderung des Schuldners waren deshalb der Klägerin gegenüber unwirksam.

21

Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht angenommen, daß die Klägerin in Höhe ihrer Forderung gegen den Schuldner formal rechtswirksam in dessen Forderung gegen die Staatsbank vollstreckt hat.

22

3.

Der Einwand des Rechtsmißbrauchs

23

a)

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf eine durch die Pfändung erlangte Rechtsposition jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie diese Rechtsposition sich nur auf Grund der Mitteilungen der Deutschen Bank über die im Gange befindliche Überweisung und die Weiterleitung des überwiesenen Betrages habe verschaffen können und erkannt habe, daß die Deutsche Bank durch diese Mitteilungen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner und das Bankgeheimnis verletzte. Die Vorinstanzen haben einen Rechtsmißbrauch der Klägerin verneint, das Berufungsgericht mit folgender Begründung:

24

Es könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß die Deutsche Bank im Verhältnis zu ihrem früheren Kunden G. das Bankgeheimnis dadurch verletzt habe, daß sie der Klägerin den Eingang der Überweisung für G. bekanntgab. Ferner könne - wie von der Beklagten im einzelnen unter Beweis gestellt - unterstellt werden, daß G. die Deutsche Bank angewiesen habe, den erwarteten Betrag in bar bereitzuhalten, daß die Deutsche Bank ihm dies auch zunächst zugesagt habe, dann aber - nach der Weiterleitung der Überweisung an die Landeszentralbank - ihm gegenüber sich der Wahrheit zuwider damit herausgeredet habe, daß die Landeszentralbank der Deutschen Bank eine entsprechende Weisung erteilt habe. Auch wenn Angestellte der Deutschen Bank sich in dieser Weise rechtswidrig verhalten haben sollten, sei damit nicht bewiesen, daß die Klägerin in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen zum Nachteil des G. gehandelt habe. Nur dann aber könne die Beklagte der Klägerin vorwerfen, sie habe sich in sittenwidriger Weise Befriedigung aus dem von der Deutschen Bank überwiesenen Betrag verschafft. Die Ausnutzung einer ohne eigenes sittenwidriges Verhalten erlangten Kenntnis von der Befriedigungsmöglichkeit genüge dafür nicht, selbst wenn die Klägerin die Unzulässigkeit des Verhaltens der Deutschen Bank erkannt haben sollte.

25

b)

Diese Begründung greift die Revision mit materiellrechtlichen Rügen und mit Verfahrensrügen an. Sie rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen von Angestellten der Deutschen Bank nicht nur den Eingang der Überweisung, sondern auf eine spätere eigene Rückfrage auch erfahren habe, daß der überwiesene Betrag auf das Konto G. bei der Staatsbank umdisponiert worden sei. Die Beklagte rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin schon auf Grund ihres eigenen Bankvertrages mit G. diesem gegenüber zu einem an Treu und Glauben orientierten Verhalten verpflichtet gewesen sei und schon deshalb eine Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Deutsche Bank nicht zu ihrem Vorteil habe ausnutzen dürfen.

26

Die Revisionsrügen haben im Ergebnis keinen Erfolg.

27

c)

Wenn das Berufungsgericht einen Rechtsmißbrauch seitens der Klägerin schon deshalb verneint, weil die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen habe, daß die Klägerin - bei unterstelltem pflicht- und sittenwidrigen Verhalten der Angestellten der Deutschen Bank - in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen sich die Möglichkeit einer Vollstreckung gegen den Schuldner G. verschafft habe, so wird damit als Rechtsgrundlage für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nur § 826 BGB gesehen. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, zu eng. Die Beklagte leitet ihre Rechte auf den hinterlegten Betrag vom Schuldner G. als ihrem Rechtsvorgänger ab, der ihr diese Rechte abgetreten hat. Zwischen der Klägerin und G. bestand aber ein Schuldverhältnis aus dem Darlehensvertrag - möglicherweise auch aus einem Bankvertrag -, also eine rechtliche Sonderverbindung (Soergel/Siebert/Knopp, BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 17 ff). Diese unterstand dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und innerhalb ihrer kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs auch darauf gestützt werden, daß der Gläubiger durch die Geltendmachung seines Rechts gegen Treu und Glauben verstoße, was kein sittenwidriges Verhalten und nicht einmal notwendig Vorsatz auf Seiten des Gläubigers voraussetzen würde. Es genügt vielmehr, daß die Rechtsausübung im konkreten Fall sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren läßt. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unterlassen. Dies verhilft jedoch der Revision nicht zum Erfolg.

28

d)

Dabei kann mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß die Deutsche Bank ihrem früheren Kunden G. gegenüber ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, daß sie am 12. März 1968 der Klägerin von der für G. eingegangenen Überweisung Mitteilung machte und anfragte, ob dieser Betrag an die Klägerin weiter überwiesen werden könne. Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, die Klägerin habe in irgendeiner Weise diese - wie zu unterstellen ist - pflichtwidrige Mitteilung eines Angestellten der Deutschen Bank veranlaßt, und ferner nicht, die Klägerin habe gewußt, daß G. - wie ebenfalls zu unterstellen ist - die Deutsche Bank angewiesen hatte, den überwiesenen Betrag zur Barauszahlung an ihn bereit zu halten. Bei einem solchen Sachverhalt konnte die Klägerin, als sie am 12. März 1968 die fernmündliche Mitteilung von der Deutschen Bank erhielt, allenfalls davon ausgehen, daß die Deutsche Bank möglicherweise ihrem früheren Kunden gegenüber inkorrekt handelte. Das brauchte die Klägerin aber - auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegenüber ihrem eigenen Kunden G. - nicht davon abzuhalten, die unter solchen Umständen zu ihrer Kenntnis gelangte Zugriffsmöglichkeit auch auszunutzen. Man würde dem Gläubiger, dessen Forderung der säumige Schuldner nicht bezahlt hat, einen wirklichkeitsfremden und von der Rechtsordnung nicht gebotenen Altruismus abverlangen, wenn man ihm zumuten würde, von einem an sich rechtmäßigen Vollstreckungszugriff nur deshalb abzusehen, weil ein Dritter ihm diese Vollstreckungsmöglichkeit nicht aufzeigen durfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gläubiger selbst - wovon hier auszugehen ist - nichts dazu getan hat, daß der Dritte ihm pflichtwidrig die Zugriffsmöglichkeit offenbart hat.

29

e)

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man - was die Revision zu Recht im Berufungsurteil vermißt - ferner berücksichtigt, daß die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - noch am Vormittag des 12. März 1968, als die angekündigte Überweisung ausblieb, bei der Deutschen Bank rückfragte und dabei den Bescheid erhielt, der Betrag sei auf das Konto des G. der Bayerischen Staatsbank umdisponiert worden. Diese Rückfrage selbst, die eine naheliegende Reaktion auf das Ausbleiben der Überweisung darstellte, kann der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verargt werden. Die Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, daß die Klägerin bei dieser Rückfrage die Deutsche Bank veranlaßt hat, ihr die Umdisponierung des Überweisungsbetrages auf die Staatsbank zu offenbaren. Deshalb kann auch diese von der Klägerin nicht veranlaßte pflichtwidrige Mitteilung eines Angestellten der Deutschen Bank nicht die Grundlage für den Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Vollstreckungszugriff der Klägerin begründen.

30

4.

Die Revision der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann