Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1985, Az.: III ZR 167/83
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 167/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 31574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 21.07.1983
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2), der von Beruf Ingenieur ist, hatte sich, um Steuern zu sparen, schon einmal an einer von dem Diplom-Volkswirt Claus Wi. gegründeten Abschreibungsgesellschaft beteiligt und seine Einlage von der Klägerin finanzieren lassen. Am 7. November 1979 unterzeichnete er an seinem Arbeitsplatz auf Veranlassung eines Arbeitskollegen, der nebenberuflich als Anlageberater tätig war, erneut eine Erklärung, nach der er sich über einen Treuhänder, die C.-GmbH, mit einer Einlage von 50. 000 DM an einer anderen Abschreibungsgesellschaft, der Claus Wi. Wohnungsbau-KG Geschäftscentrum T., beteiligte. In Höhe des Einlagebetrages beantragte der Beklagte zugleich einen Kredit bei einer - im Antrag noch nicht namentlich genannten - Bank und wies diese unwiderruflich an, die Kreditsumme auf Anforderung der C.-GmbH auf deren Treuhandkonto zu überweisen. Im Antragsformular heißt es weiter: "Im Verhältnis zur Bank bin ich alleiniger Berechtigter und Verpflichteter ... Zinsen und Kosten des Kredits werden von der Gesellschaft getragen ... Der Kreditvertrag mit der Bank ist unabhängig vom Rechtsverhältnis des Kreditnehmers zur Claus Wi. Wohnungsbau-KG ... und dem Treuhandkommanditisten."
Die C.-GmbH nahm den Treuhandauftrag des Beklagten an. Den Kreditantrag reichte die KG an die Klägerin weiter, die ihr bereits im Dezember 1978 Kredite bis zu 3,5 Mio. DM zugesagt hatte.
In der Beitrittserklärung und im Kreditantrag wurde neben dem Beklagten zu 2) auch seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), als Antragstellerin genannt. Beide unterzeichneten am 18. Dezember 1979 noch einen Kontoeröffnungsvordruck der Klägerin und - als Zeichen ihres Einverständnisses mit dem Inhalt - die Zweitschrift eines Schreibens vom 28. November 1979, in dem die Klägerin sich ihnen gegenüber mit folgendem Hinweis zur Kreditbewilligung bereiterklärte:
"Die sich für Sie ergebenden Verpflichtungen (Zinsen, Bearbeitungsgebühren und Tilgung) sind unabhängig von steuerlichen Vorteilen und Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Claus Wi. Wohnungsbau-Kommanditgesellschaft, Geschäftscentrum T., zu erfüllen."
Die Klägerin zahlte das Darlehen im Januar 1980 auf ein Konto des Treuhänders aus, der das Geld an die KG weiterleitete. In der Folgezeit wandte sich die Klägerin wegen der Zinsen an die KG. Als diese nicht mehr ordnungsgemäß zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1980 das Kreditverhältnis gegenüber den Beklagten. Das Projekt Geschäftscentrum T. scheiterte schließlich; das Grundstück wurde zwangsversteigert; die gesamte Winter-Gruppe brach zusammen. Der Gesellschaftsanteil der Beklagten ist wirtschaftlich wertlos. Der Beklagte zu 2) erklärte am 1. Oktober 1981 die Anfechtung seines Gesellschaftsbeitritts wegen arglistiger Täuschung und unterrichtete die Klägerin davon mit Schreiben vom gleichen Tag.
Die Klägerin hat Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 66.235,51 DM verlangt. Die Beklagten haben nach Zustellung eines Mahnbescheids zunächst 50. 000 DM gezahlt, diesen Betrag aber später im Wege der Widerklage zurückverlangt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von 50. 000 DM nebst einem Teil der Zinsen verurteilt, im übrigen aber Klage und Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der zwischen der Klägerin und beiden Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig. In Höhe von 50. 000 DM sei die Klage aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Beklagten seien nämlich durch die weisungsgemäß erfolgte Auszahlung der Darlehenssumme an die KG von ihrer gemeinsam eingegangenen Einlageverpflichtung frei geworden und dadurch im Verhältnis zur Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Sie könnten dem Bereicherungsanspruch der Klägerin weder die wirtschaftliche Wertlosigkeit ihres Gesellschaftsanteils entgegenhalten noch mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50. 000 DM ist zwar nicht aus § 812 BGB, wohl aber aus § 607 BGB gerechtfertigt. Der vertragliche Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - Streitgegenstand geblieben, obwohl die Klägerin keine Anschlußrevision eingelegt hat. Es liegt nämlich nur ein prozessualer Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 = FamRZ 1983, 27, 28) vor, wenn eine Klage auf Darlehensrückzahlung in erster Linie auf § 607 BGB, hilfsweise - für den Fall der Nichtigkeit des Darlehensvertrages - aber auf § 812 BGB gestützt wird.
1.
Zur Einigung über den Abschluß eines Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten ist es spätestens dadurch gekommen, daß beide Beklagte die Zweitschrift des Schreibens der Klägerin vom 28. November 1979 zum Zeichen ihres Einverständnisses unterschrieben und an die Klägerin zurücksandten.
2.
Der Darlehensvertrag ist wirksam, selbst wenn der Vermittler durch sein Tätigwerden am Arbeitsplatz des Beklagten zu 2) gegen §§ 55, 56 Abs. 1 GewO verstoßen haben sollte.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führt, ist nach Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsvorschrift zu entscheiden (BGHZ 71, 358, 360/361; 85, 39, 43 m.w.Nachw.). Richtet sich ein gesetzliches Verbot nur gegen einen Geschäftspartner - wie hier gegen den Gewerbetreibenden -, so tritt Nichtigkeit nur ausnahmsweise ein, wenn es nämlich mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 78, 263, 265). Die Rechtsprechung hat diese Voraussetzung bei einem Verstoß gegen gewerberechtliche Verbote grundsätzlich verneint, weil diese Vorschriften in der Regel nur Ordnungsfunktionen erfüllen (BGH, Urteil vom 23. April 1968 - VI ZR 217/65 = NJV 1968, 2286 m. w. Nachw.; BGHZ 78, 263, 265 ff.; Urteil vom 2.6. November 1980 - VIII ZR 50/80 = WM 1981, 143/144).
Der erkennende Senat hat allerdings seit seiner Entscheidung BGHZ 71, 358 in ständiger Rechtsprechung (weitere Nachweise im Urteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 868 = ZIP 1983, 38 zu II 1) die Auffassung vertreten, ein verbotenerweise im Reisegewerbe abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig. Daran ist für Fälle der bisher entschiedenen Art festzuhalten, in denen die Darlehen der Finanzierung von Geschäften dienten, die in der Regel nur von unerfahrenen und minderbemittelten Personen abgeschlossen werden. In diesen Fällen erfordert der Schutzzweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO die Anwendung des § 134 BGB; nur so konnten die Betroffenen wirksam vor den nachteiligen Folgen der Verträge geschützt werden, die sie in Situationen abgeschlossen hatten, in denen ihre Entscheidungsfreiheit typischerweise beeinträchtigt wurde (Senatsurteile BGHZ 71, 361/362 und vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 = NJW 1984, 229 = ZIP 1983, 1430 zu II 2).
Anders verhält es sich Jedoch in Fällen der hier vorliegenden Art: Es ist mit dem Schutzzweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vereinbar, einen Verstoß gegen die Norm nur als Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 2 Nr. 6 GewO zu ahnden oder mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu belegen, den im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelten Darlehensverträgen aber die zivilrechtliche Wirksamkeit zu belassen, wenn das Darlehen der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft diente und der Darlehensnehmer damit in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebte.
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389 bei Darlehen, mit denen die Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft finanziert werden sollte, eine Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff abgelehnt, weil bei dem betroffenen Personenkreis eine den Einwendungsdurchgriff rechtfertigende Schutzbedürftigkeit nicht anerkannt werden könne (a.a.O. zu II 3). Die gleiche Wertung führt auch zu einer Einschränkung der Anwendung des § 134 BGB bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO: Personen mit höherem Einkommen, die sich in erster Linie wegen der steuerlichen Vorteile am Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft interessiert zeigen, sind in der Regel nicht wirtschaftlich und rechtsgeschäftlich unerfahren; zumindest haben sie, falls ihnen selbst die für die Beurteilung rechtlich komplizierterer Vertragswerke notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen, die Möglichkeit, sich zu ihrem Schutz der Hilfe von Fachberatern zu bedienen.
Aber nicht nur im persönlichen Schutzbedürfnis, sondern auch in der Funktion des Darlehens beim Zustandekommen des finanzierten Geschäfts bestehen wesentliche Unterschiede: In den früher vom Senat entschiedenen Fällen ermöglichte erst die Darlehensvermittlung den Kunden den Abschluß des finanzierten Geschäfts, eine sofortige Bezahlung aus eigenen Mitteln kam für sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage regelmäßig nicht in Betracht; der Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO war daher regelmäßig auch kausal für den unüberlegten oder übereilten Abschluß des finanzierten Geschäfts. Dagegen kommt der Darlehensvermittlung bei der Finanzierung der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft typischerweise keine vergleichbare Bedeutung zu. Wenn der Gesellschaftsbeitritt in erster Linie das Ziel verfolgt, durch Werbungskostenabzug in der Bauphase das steuerpflichtige Einkommen zu vermindern, so verstärkt die Möglichkeit, auch das Eigenkapital ganz oder teilweise zu finanzieren, zwar den Steuerspareffekt; die Darlehensvermittlung spielt aber im Regelfall nicht die entscheidende Rolle; auch wenn der Beitretende seine Einlage sofort selbst bezahlen müßte, würde die Beteiligung daran im Regelfall nicht scheitern, sondern für ihn auch so - wenn auch in geringerem Maße - steuerlich vorteilhaft bleiben.
Schließlich ist folgendes zu berücksichtigen: § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO knüpft in seinem Tatbestand nicht an die inhaltliche Ausgestaltung des Darlehensvertrages, sondern nur an die Art seines Zustandekommens an (vgl. Canaris ZIP 1980, 712); die Verbotsnorm will den Kunden vor einer Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit durch Übereilung oder Irreführung bewahren (EGHZ 71, 358, 361). In vergleichbaren anderen gesetzlichen Regelungen wird dem Kunden das Recht eingeräumt, seine Willenserklärung innerhalb bestimmter Fristen entweder durch Widerruf nicht wirksam werden zu lassen (§ 1 b AbzG) oder durch Anfechtung rückwirkend zu beseitigen (§§ 123, 142 BGB); er hat in diesen Fällen aber auch die Möglichkeit, an einem ihm auch nach unbeeinflußter Prüfung inhaltlich günstig erscheinenden Vertrag festzuhalten (vgl. Hadding/Häuser WM 1984, 1413, 1415). Solange der Gesetzgeber bei Verträgen, die unter Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zustande gekommen sind, dem Kreditnehmer keine vergleichbare Rechtsstellung einräumt, kann auf die Anwendung des § 134 BGB, der Nichtigkeit unabhängig vom Vertragsinhalt und vom Willen des Kunden eintreten läßt, nicht völlig verzichtet werden. Diese Rechtsfolge erscheint aber nur in Fällen gerechtfertigt, in denen sich der Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO beim Zustandekommen des Vertrages typischerweise auch auf dessen Inhalt auswirkt, also zu Vertragsbedingungen führt, die den Kunden benachteiligen. In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen war das zu bejahen, weil in der Regel die Darlehensnehmer auf die Darlehensbewilligung zur Durchführung des finanzierten Geschäfts angewiesen, in der Beurteilung der Vertragsbedingungen aber unerfahren waren und diese Unterlegenheit von den Verhandlungspartnern auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge ausgenutzt wurde. Dagegen besteht in den Fällen der Darlehensgewährung zur Finanzierung der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft die Gefahr wucherischer Darlehenskonditionen typischerweise nicht.
Im Regelfalle sind die Darlehensnehmer hier nicht auf die Darlehensgewährung angewiesen; sie können - aus eigener Erfahrung oder aufgrund fachkundiger Beratung - den Vertragsinhalt sachgerecht beurteilen; sie werden aber auch objektiv durch die Höhe der Zinsen nicht in vergleichbarer Weise belastet, wenn sie diese Zinsen steuerlich absetzen können. Ihre Gefährdung liegt typischerweise nicht im Bereich der Darlehensverhandlungen, sondern in dem zeitlich und sachlich vorrangigen Angebot der Beteiligung an der Abschreibungsgesellschaft, namentlich darin, daß der ihnen vorgelegte Prospekt die bestehenden Steuer- und zivilrechtlichen Risiken verschweigt oder verharmlost. Sie vor dieser Gefahr zu schützen, ist nicht Aufgabe des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO. Diese Risiken sind zum Teil unvermeidlicher Bestandteil des beabsichtigten Geschäfts (vgl. BGHZ 71, 337, 344). Im übrigen ist diesen Gefahren mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts und der Prospekthaftung zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1980 aaO).
3.
Neben der wirksamen vertraglichen Einigung lag - als weitere Voraussetzung des Anspruchs aus § 607 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 = WM 1983, 484 m.w.Nachw.) - auch der Empfang der Darlehenssumme vor. Zwar haben die Beklagten das Geld nicht persönlich erhalten. Der Darlehensbetrag ist aber vereinbarungsgemäß auf das Konto des Treuhandkommanditisten überwiesen und von dort an die KG weitergeleitet worden. Dadurch wurden die Beklagten von der Einlageverpflichtung frei, die der Beklagte zu 2) durch seine Beitrittserklärung vom 7. November 1979 übernommen hatte, und zwar nicht nur für sich selbst, sondern nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Namen der Beklagten zu 1), die ihm hierzu vorher bereits Vollmacht erteilt, zumindest aber seinen Erklärungen später zugestimmt hat. Mit der Überweisung war daher der Darlehensbetrag dem Vermögen der beiden Beklagten endgültig zugeflossen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1965 - III ZR 238/64 = WM 1965, 496 und vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 = NJW 1978, 2294).
4.
Die Beklagten können dem Anspruch aus § 607 BGB auch keine Einwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis zur KG oder zum Treuhandkommanditisten entgegenhalten. In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 13. November 1980 (aaO) und dem Senatsbeschluß vom 24. März 1983 (III ZR 141/82 = WM 1983, 652) hat das Berufungsgericht eine Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 = WM 1984, 986 = NJW 1984, 2816 zu II 5 b m.w.Nachw.) mit Recht abgelehnt. Die Klägerin verstößt, wenn sie sich auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Fremdfinanzierung der vollen Ausschöpfung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten dienen sollte. Liegt der Abschluß rechtlich selbständiger Verträge im eigenen Interesse des Darlehensnehmers, so ist es sach- und interessengerecht, ihn auch das Aufspaltungsrisiko tragen zu lassen. Es fehlt hier, wie bereits oben zu 2. ausgeführt, die besondere Schutzbedürftigkeit, die in anderen Fällen den Einwendungsdurchgriff rechtfertigt. Für diese Interessenwertung ist es ohne Bedeutung, daß dem Senatsurteil vom 13. November 1980 ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem die Fremdfinanzierung über die Treuhandkommanditistin durchgeführt wurde, während hier die Beklagten selbst den Kreditvertrag mit der Klägerin schlossen.
5.
Die Revision kann auch nicht mit der Auffassung durchdringen, die Klägerin habe mit den Initiatoren der Abschreibungsgesellschaft so eng zusammengearbeitet, daß deswegen nicht nur ein Einwendungsdurchgriff gerechtfertigt sei, sondern sogar der Darlehensvertrag gemäß § 138 BGB als sittenwidrig und daher nichtig angesehen werden müsse. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts und im eigenen Vortrag der Revision keine Grundlage. Danach überschritt vielmehr die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der KG nicht das Maß dessen, was für eine Bank bei der Finanzierung eines solchen Projekts üblich und notwendig ist. Der Komplementär Winter hatte seine Pläne und Konzepte schon im wesentlichen abgeschlossen, als er Banken zur Finanzierung suchte. Die Klägerin beteiligte sich - als eine von mehreren Banken - nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang am Projekt Traunreut, nämlich mit einer Kreditzusage von nur 4 Mio. DM bei einem Gesamtfinanzierungsbedarf von rd. 20 Mio. DM. Als die Klägerin im Sommer 1979 ihr geplantes Engagement an dem fertig konzipiert vorliegenden Projekt durch eine Wirtschaftsprüferpraxis überprüfen ließ, bezog sich diese Prüfung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in erster Linie auf das Konzept der KG, sondern auf das Verhältnis der finanzierenden Klägerin zu den Kreditnehmern.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten auch nicht den Anschein erweckt, sie sei in einem über die Finanzierung hinausgehenden Maße als Mitinitiatorin an dem Projekt beteiligt. Abgesehen davon, daß der Kreditantrag noch nicht einmal ihren Namen enthielt, rechtfertigte die Tatsache, daß dieser Antrag den Interessenten zusammen mit der Beitrittserklärung vorgelegt wurde und daß er die unwiderrufliche Anweisung zur Kreditauszahlung an den Treuhandkommanditisten enthielt, nicht die Annahme, die Bank beschränke sich nicht auf ihre Finanzierungsaufgabe, sondern sei für das ganze Projekt mitverantwortlich.
6.
Den Beklagten stehen auch keine aufrechenbaren Gegenansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu.
a)
Eine allgemeine Pflicht des Darlehensgebers, einen Darlehensinteressenten über die sich aus dem zu finanzierenden Geschäft ergebenden Risiken aufzuklären, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht; Aus nahmen setzen ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis voraus (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = NJW 1979, 2092, 2093/2094 m.w.Nachw.). Ein solches Bedürfnis fehlt bei einer Darlehensgewährung zur Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft; die finanzierende Bank kann damit rechnen, daß die Interessenten entweder selbst über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachberatern bedienen,
b)
Aus dem gleichen Grunde kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beklagten nicht hinreichend über die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrags gegenüber dem Gesellschaftsbeitritt aufgeklärt. Die Hinweise in Kreditantrag und im Schreiben vom 28. November 1979 durfte die Klägerin bei Interessenten, die mit dem Darlehen ihre Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft finanzieren wollten, für ausreichend halten.
c)
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß das Projekt T. im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung bereits vor dem Zusammenbruch stand und daß die Klägerin damit rechnete. Auch daraus läßt sich daher eine Aufklärungspflichtverletzung nicht herleiten.
7.
Den Beklagten steht schließlich auch kein Gegenanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zu. Selbst wenn ein Verstoß gegen die gewerberechtliche Vorschrift bejaht werden müßte, könnte sich daraus kein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Beklagten ergeben. Der Senat hat zwar in dem Urteil BGHZ 71, 358, 362 im Anschluß an Landmann/Rohmer (GewO 13. Aufl. § 56 Rn. 5) § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bezeichnet. Ob eine bestimmte Norm den Schutz eines anderen bezweckt, läßt sich aber nicht allgemein beantworten, sondern muß gegebenenfalls für einzelne Fallgruppen geprüft werden; die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB kann sich auf einen bestimmten Personenkreis und bestimmte Schädigungen beschränken (BGHZ 64, 232, 237). Aus den gleichen Gründen, aus denen der Senat Darlehensnehmern, die mit der Darlehensaufnahme in erster Linie steuerliche Vorteile durch Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft verfolgen, bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO den Schutz des § 134 BGB versagt, ist auch die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen; insoweit kann auf die Ausführungen zu 2. verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.