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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1983, Az.: III ZR 171/82

Geschäftsräume des Darlehnsvermittlers; Kauffinanzierungsdarlehn; Rückzahlungsbeginn; Schadensersatzanspruch; Vorvertragliche Auskunftspflicht; Vertragsabschluß; Nutzung der Kaufsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1983
Aktenzeichen
III ZR 171/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 204 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1430-1432

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Anwendung des § 56 I Nr. 6 GewO bei Tätigwerden des Darlehensgebers in den Geschäftsräumen des Darlehensvermittlers.

2. Wenn der Empfänger eines Kauffinanzierungsdarlehens sich gegenüber dem Rückzahlungsbeginn auf einen Schadensersatzanspruch beruft, weil der Darlehensgeber vorvertragliche Auskunftspflichten verletzt und ihn nur dadurch zum Vertragsabschluß veranlasst habe, muß er sich bei der Schadensbestimmung als Vorteil nicht nur die zwischenzeitliche Nutzung der Kaufsache, sondern auch den Gewinn aus ihrer Weiterveräußerung anrechnen lassen.