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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1985, Az.: IVb ZR 62/83

Abänderungsklage auf Neufestsetzung des Unterhalts; Anforderungen an Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Bindungswirkung von Festsetzung des Familienunterhalts anhand der konkreten Vermögenslage; Vorausssetzung zur Berücksichtigung des Stammvermögens bei Unterhaltsbestimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 62/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 03.10.1983
AG Regensburg

Fundstellen

  • MDR 1985, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1343-1345 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Gründen für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, in dem der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten konkret ermittelt worden ist.

  2. b)

    Ist eine Unterhaltsrente über einen freiwillig bezahlten Betrag hinaus zugesprochen worden, kann der Unterhaltsschuldner erst dann die Abänderung begehren, wenn sich die Verhältnisse in einer Weise geändert haben, daß eine Einschränkung der freiwilligen Zahlungen nicht mehr ausreicht und der titulierte Betrag berührt wird.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Oktober 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren seit 22. Mai 1959 miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der zwei in den Jahren 1960 und 1965 geborene Kinder hervorgegangen sind, ist durch inzwischen rechtskräftiges Verbundurteil vom 11. Januar 1980 geschieden worden. Als erfolgreicher Unternehmer hat der Kläger mit seiner Familie in außergewöhnlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.

2

Durch Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. April 1981, rechtskräftig seit 29. April 1982, ist der Kläger verurteilt worden, der Beklagten ab dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats über von ihm freiwillig bezahlte 2.000,00 DM hinaus eine monatliche Unterhaltsrente von 11.673,00 DM (davon 2.086,00 DM Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt er die Herabsetzung dieser Verpflichtung.

3

Im Urteil vom 27. April 1981 ist das Gericht von einer unbeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen, zumal er selbst seine jährlichen Nettoeinkünfte mit 1,2 Millionen DM und sein Aktivvermögen mit ca. 10 Millionen DM angegeben hatte. Es hat davon abgesehen, den Unterhaltsbedarf der Beklagten mittels Hochrechnung der sonst von ihm angewandten Nürnberger Tabelle zu bestimmen, sondern hat konkret ermittelt, welche Unterhaltsrente der Beklagten die Beibehaltung des in der Ehe erreichten und dauerhaft gewordenen hohen Lebensstandards gewährleistet. Im einzelnen hat es für die Unterhaltung der ihr im Jahre 1974 vom Kläger geschenkten Luxusvilla, die sie mit den Kindern weiter bewohne, Sachaufwendungen von monatlich 4.550,91 DM und Personalaufwendungen von monatlich 1.750,00 DM angesetzt. Ferner hat es folgende monatliche Bedarfsposten berücksichtigt: 1.860,00 DM für persönlichen Bedarf (insbes. Essen, Kleidung, Kosmetika und Reinigung), 2.000,00 DM für Urlaubsreisen, 790,00 DM für Hobbies (insbes. Reitsport), 510,00 DM für die Unterhaltung eines Pkw, 696,97 DM für Krankenversicherung und 144,48 DM für andere Versicherungen, 100,00 DM für die Pflege geistiger und kultureller Interessen, 80,00 DM für die Verwahrung und Versicherung des vorhandenen Schmuckes und der Pelze sowie 100,00 DM für Steuerberatungskosten. Den sich aus der Summierung dieser Posten ergebenden Gesamtbetrag von 12.632,36 DM hat es um 1.045,27 DM gekürzt, weil die Beklagte aus ihren Sparguthaben von insgesamt 188.000,00 DM monatliche Nettoeinkünfte in dieser Höhe erzielen könne. Den Stamm ihres Vermögens brauche sie nicht anzugreifen, weil dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Den Vorsorgeunterhalt hat das Gericht mit 18 % aus dem verbleibenden Elementarunterhalt von 11.587,00 DM (= rund 2.086,00 DM) bemessen.

4

Mit der im August 1982 erhobenen Abänderungsklage hat der Kläger vornehmlich geltend gemacht, daß mehrere der im Ausgangsverfahren zugrundegelegten Bedarfsposten nicht mehr zutreffend seien. So betreibe die Beklagte nicht mehr das Schwimmbad und die Sauna ihrer Villa, habe das Hauspersonal vermindert und gebe wesentlich weniger für Bekleidung, Hobbies und Reisen aus. Sie erspare auf diese Weise monatlich mindestens 5.000,00 DM von dem von ihm gezahlten Unterhalt, die sie zinsbringend anlege. Auch müßten ihr Zinsen angerechnet werden, die aus einem ihr zwischenzeitlich zugeflossenen Versteigerungserlös von 250.000,00 DM zu erzielen seien. Aufgrund dieses Vortrags hat der Kläger beantragt, das Urteil vom 27. April 1981 dahin abzuändern, daß er über den freiwillig bezahlten Unterhalt von 2.000,00 DM hinaus lediglich eine monatliche Unterhaltsrente von 4.420,58 DM zu zahlen habe.

5

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Aus den Behauptungen des Klägers ergebe sich nicht schlüssig eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aufgrund veränderter Verhältnisse. Sie müsse sich zwar Zinsen aus dem ihr zugeflossenen Versteigerungserlös anrechnen lassen, der Kläger könne aber insoweit seine freiwilligen Leistungen kürzen, so daß der Abänderungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

6

Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Am 1. Februar 1983 hat er seine freiwilligen Zahlungen von monatlich 2.000,00 DM eingestellt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

7

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auf eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts vorgenommen werden, noch ist eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich, die bereits im ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Urteils vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375 m.w.N.).

9

Zu den danach für das vorliegende Verfahren bindenden Grundlagen des Urteils vom 27. April 1981 gehört die Feststellung, daß die Beibehaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards der Beklagten monatlich 12.632,36 DM zuzüglich 2.086,00 DM als Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erfordert. Diese Beträge stellen den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Lebensbedarf der Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung dar. Sie bestimmen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB das Maß des nachehelichen Unterhalts und bleiben als rechnerische, auf einen vergangenen Zeitpunkt bezogene Bemessungsgrundlage von nachträglichen Änderungen der Verhältnisse grundsätzlich unberührt (vgl. dazu Soergel/Häberle BGB 11. Auf. § 1574 Rdn. 7 f und § 1578 Rdn. 4; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 678).

10

2.

Der für die Unterhaltsbemessung maßgebende Lebensbedarf eines Ehegatten wird in der Regel ohne Rücksicht auf dessen tatsächliche Lebensführung bestimmt, indem etwa gemäß den in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen eine Quote des im Zeitpunkt der Scheidung für Unterhaltszwecke eingesetzten Einkommens gebildet wird (vgl. dazu Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 674). Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, daß insoweit ein objektiver Maßstab anzulegen ist und eine nach den gegebenen Verhältnissen zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein übertriebener Aufwand (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152 m.w.N.). Wenn vorliegend im Ausgangsverfahren der Lebensbedarf der Beklagten konkret errechnet worden ist, weil die vom Gericht allgemein verwendete Unterhaltstabelle bei einem monatlichen Familieneinkommen von 7.700,00 DM ende (die gleiche Methode befürwortet in diesen Fällen OLG Bamberg FamRZ 1981, 668, 670; s. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1968 - IV ZR 685/68 - NJW 1969, 919, 920) [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68], so ist die Frage der Bindung für nachfolgende Abänderungsverfahren nicht anders zu beantworten, als wenn der Lebensbedarf pauschal durch eine Einkommensquote bestimmt worden wäre. Es kommt im wesentlichen auf das gefundene Ergebnis an. Die Feststellung der einzelnen Bedarfsposten basiert auch auf der Lebensführung während einer (noch) bestehenden Ehe, die sich nach deren Scheitern naturgemäß anders entwickeln kann. Diese andere Entwicklung ist keine Änderung der Verhältnisse, die im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung der Höhe des Bedarfs maßgebend waren. Anders ist es, wenn der Unterhalt mit Rücksicht auf einen besonderen Bedarf des Unterhaltsberechtigten höher bemessen worden ist, als es sonst den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hätte. Dann würde der Fortfall dieses besonderen Bedarfs den Unterhaltsanspruch entsprechend ermäßigen. So liegt es hier indessen nicht.

11

3.

Der an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete nacheheliche Unterhalt wird durch eine Unterhaltsrente gewährt, die der Unterhaltsberechtigte mit Ausnahme der Beträge, die zweckbestimmt für den Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zugesprochen worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676, 677 f), grundsätzlich nach seinem Belieben verwenden kann; es ist ihm auch nicht verwehrt, durch einen freiwilligen Konsumverzicht Rücklagen zu bilden.

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4.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist der Vortrag des Klägers zur Begründung seiner Abänderungsklage insoweit ungeeignet, als er behauptet, die Beklagte lebe nunmehr weniger aufwendig. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte für einzelne Bedürfnisse weniger verbraucht als es den Ansätzen im Urteil vom 27. April 1981 entspricht. Denn der in diesem Urteil rechtskräftig festgesetzte Unterhalt ist nicht davon abhängig, daß die Beklagte mindestens gleichhohe Aufwendungen für ihre Lebensführung macht wie im Zeitpunkt der Scheidung. Vielmehr bleibt ihr unbenommen, die ihrer Lebensstellung zu diesem Zeitpunkt entsprechende Unterhaltsrente teilweise anzusparen oder für andere Bedürfnisse auszugeben als diejenigen, die im Ausgangsurteil angeführt sind. Die unterhaltsrechtlich relevante Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten verringert sich nicht durch eine freiwillige Einschränkung seiner Lebensführung, sondern nur dann, wenn er durch eine Veränderung der Verhältnisse in die Lage versetzt wird, seinen Bedarf aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln zu decken (vgl. dazu Göppinger/Häberle a.a.O. Rdn. 1003).

13

5.

Der Kläger hat u.a. unter Beweis gestellt, die Beklagte habe seit der Trennung aufgrund des ihr zugesprochenen Unterhalts monatlich mindestens 5.000,00 DM angespart und dieses Geld verzinslich angelegt. Daß das Oberlandesgericht dem nicht nachgegangen ist, rügt die Revision zu Recht. Im Urteil vom 27. April 1981 sind auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin monatlich 1.045,27 DM als erzielbare Erträgnisse aus Spareinlagen von insgesamt 138.000,00 DM angerechnet worden. Dies entspricht der zwingenden Vorschrift des § 1577 Abs. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens an oder darauf, ob die Anrechnung der Erträge der Billigkeit entspricht (vgl. dazu die unveröffentlichten Senatsurteile vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82 - und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83). Zwar muß im vorliegenden Fall Vermögen, das die Beklagte in dem Zeitraum von der Trennung der Parteien bis zum 23. März 1981, dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Ausgangsverfahren, durch Ersparnisse gebildet haben soll, wegen der Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben. Danach sind aber bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im vorliegenden Verfahren rund 30 Monate verstrichen, in denen, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, insgesamt 150.000,00 DM angespart worden wären. Da aus einem solchen Kapital Erträgnisse erzielt werden können, die im Sinne von § 323 ZPO wesentlich sind, mußte der vom Kläger angetretene Beweis erhoben werden. Das Oberlandesgericht hat bereits erzielbare Erträge aus einem Kapital von 246.467,34 DM berücksichtigt, das der Beklagten Ende Dezember 1982 aus der Versteigerung von Grundstücksanteilen zugeflossen ist. Eine Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten hat es nur deswegen nicht vorgenommen, weil dieser in Höhe der früher freiwillig vom Kläger bezahlten Beträge von monatlich 2.000,00 DM nicht tituliert sei und die Erträge jedenfalls diese Grenze nicht überschritten. Wenn aber der bisher übergangene Vortrag des Klägers über weitere Ersparnisse von 5.000,00 DM im Monat richtig wäre, wird diese Grenze überschritten.

14

6.

Im Urteil vom 27. April 1981 ist u.a. ausgeführt, der Kläger könne die Beklagte nicht auf den Stamm ihres Vermögens verweisen, weil dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3 BGB). Was die Beklagte aus der vom Kläger bereits eingeleiteten Teilungsversteigerung erhalten werde und dann erst zinsbringend anlegen könne, sei unbekannt und müsse daher außer Betracht bleiben. Das Oberlandesgericht hat aus diesen Ausführungen eine Bindung in der Weise gefolgert, daß auch jetzt nicht zu prüfen sei, ob die Beklagte den Stamm ihres Vermögens für ihren Unterhalt angreifen müsse. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, wie die Revision zu Recht rügt. Eine Veränderung der Verhältnisse ist zwischenzeitlich insoweit eingetreten, als die Beklagte nunmehr anstelle von nicht ohne weiteres verwertbaren Miteigentumsanteilen ein erhebliches Barvermögen besitzt, das das bereits im Ausgangsverfahren festgestellte Vermögen in Gestalt von Spareinlagen von insgesamt 188.000,00 DM vermehrt. Bei richtigem Verständnis ist im Ausgangsverfahren eine Einbeziehung des zu erwartenden Versteigerungserlöses in die damalige Billigkeitsabwägung nach § 1577 Abs. 3 BGB unterblieben, weil seinerzeit die Höhe und der Zeitpunkt des Zuflusses dieses Erlöses nicht sicher abgeschätzt werden konnten. Das Oberlandesgericht hat daher zu Unrecht eine Bindung angenommen, die einer Prüfung der Frage des § 1577 Abs. 3 BGB aufgrund der nunmehr gegebenen Verhältnisse entgegensteht. Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Billigkeitsabwägung gemäß § 1577 Abs. 3 BGB ist wesentlich Sache des Tatrichters. Hier kommt hinzu, daß gegebenenfalls weitere ersparte Barmittel zu berücksichtigen sind, sofern der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen beweisen kann.

15

7.

Da weitere Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache muß an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Für die weitere Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

16

Das Urteil vom 27. April 1981 spricht der Beklagten eine Unterhaltsrente "über freiwillig bezahlte 2.000,00 DM hinaus" zu. Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO liegt damit nur insoweit vor, als im Urteilstenor auf die notfalls vollstreckbare Rente von monatlich 11.673,00 DM erkannt worden ist. Lediglich in dieser Höhe ist auch über den Unterhaltsanspruch der Beklagten rechtskräftig entschieden (ebenso OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 1064; s.a. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479, 480). Wenn sich die Verhältnisse in einer Weise geändert haben, daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten verringert hat, bedarf es daher einer Abänderungsklage nur, soweit eine Einschränkung der freiwilligen Zahlungen nicht ausreicht. Der Kläger will dies geltend machen und erstrebt eine Herabsetzung des titulierten Betrages. Insoweit ist er als Unterhaltsschuldner auf die Abänderungsklage verwiesen, weil er anders die Rechtskraftwirkungen des Urteils vom 27. April 1981 nicht beseitigen kann (vgl. BGHZ 39, 110, 116). Wenn sein bisher übergangener Vortrag über erhebliche Ersparnisse der Beklagten mitberücksichtigt wird, ist sein Klagevorbringen auch schlüssig. Danach ist die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Abänderungsklage zu bejahen. Wenn nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung der im Urteil vom 27. April 1981 titulierte Betrag zu verringern ist, wird das Oberlandesgericht zum Ausdruck zu bringen haben, daß nunmehr der gesamte verbliebene Unterhaltsanspruch der Beklagten tituliert wird, indem etwa im Urteilstenor der Hinweis auf freiwillig gezahlte Beträge entfällt.

Lohmann
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp