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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1984, Az.: IVb ZR 55/83

Anspruch auf Versorgungsausgleich; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Schwerwiegendes Fehlverhalten in der Ehe; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Unterschieben eines fremden Kindes; Verletzung der ehelichen Treuepflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1984
Aktenzeichen
IVb ZR 55/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.08.1983
AG Ludwigsburg - 06.08.1980

Fundstellen

  • MDR 1985, 829 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2266-2268 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Renate P., S.straße ..., L.,

Prozessgegner

Dr. Siegfried P., Le.straße ..., K.,

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße ..., B.-Wi., zu Vers.-Nr.: ...,

2. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Zweigstelle Stuttgart, zu Az.: ...

Amtlicher Leitsatz

In dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungslast) können die Ehegatten geltend machen, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB auszuschließen oder zu kürzen sei.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegnerin sowie die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 1983 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 6. August 1980 (Entscheidung über den Versorgungsausgleich) als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des dritten Rechtszuges fallen zu 22/25 der Antragsgegnerin und zu 3/25 dem Antragsteller zur Last.

Tatbestand

1

Die Parteien haben am 31. März 1966 geheiratet. Am 28. Oktober 1976 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) die Ehescheidungsklage des Ehemannes (Antragstellers) zugestellt worden. Ein von der Antragsgegnerin im Jahre 1972 geborenes Kind stammt, wie während des Berufungsverfahrens durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Februar 1981 festgestellt worden ist, nicht von dem Ehemann ab.

2

In der Ehezeit (1. März 1966 bis 30. September 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 1.090,83 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit.

3

Nach Übergang der Scheidungssache an das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind der Ehefrau übertragen, den Antragsteller zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau in Höhe von monatlich 2.342 DM und an das Kind zu Händen der Ehefrau in Höhe von monatlich 600 DM verurteilt und den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes Rentenanwartschaften auf einem für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 1) zu errichtenden Rentenkonto in Höhe von - bezogen auf das Ende der Ehezeit - monatlich 545,42 DM zu begründen seien.

4

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die BfA Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Höchstgrenze nach § 83 a AVG (hier - bezogen auf das Ende der Ehezeit - 485,10 DM monatlich) zu begrenzen. Weiter hat der Ehemann Berufung eingelegt und sich in der Berufungsbegründung gegen seine Verurteilung zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und das Kind gewandt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat er darüber hinaus "(unselbständige) Anschlußbeschwerde" eingelegt. Er hat beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Den Rechtsstreit über den Unterhalt für das Kind und einen Teil des Unterhalts für die Ehefrau (600 DM) haben die Parteien im Verlaufe des Berufungsverfahrens in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts auf die Berufung des Ehemannes nachehelichen Unterhalt versagt und auf die Beschwerde der BfA und die Anschlußbeschwerde des Ehemannes den Ausgleichsbetrag auf 275 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, herabgesetzt.

6

Mit ihrer - zugelassenen - Revision wendet sich die Ehefrau gegen den Ausschluß des nachehelichen Unterhalts und die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Der Ehemann erstrebt im Wege der - gleichfalls zugelassenen - weiteren Beschwerde den vollständigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs.

Entscheidungsgründe

7

Die Rechtsmittel beider Parteien bleiben in der Sache ohne Erfolg. Es ist lediglich richtigzustellen, daß die Anschlußbeschwerde des Ehemannes der Verwerfung als unzulässig verfällt.

8

A.

Nachehelicher Unterhalt

9

I.

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine Inanspruchnahme des Ehemannes auf nachehelichen Unterhalt wegen schwerwiegenden einseitigen Fehl Verhaltens der Ehefrau grob unbillig sei (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Ihr Fehlverhalten liege darin, daß sie den Ehemann in den Glauben versetzt und noch im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß versichert habe, daß er der Vater des von ihr geborenen Kindes sei, obwohl sie mindestens damit gerechnet habe, daß das Kind nicht von ihm stammte.

10

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

11

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein schwerwiegendes und klar bei dem anspruchstellenden Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen der Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen und einen Ausschluß oder eine Kürzung des Unterhalts nach dieser Vorschrift zu rechtfertigen (BGH Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 38/78 - FamRZ 1979, 569, 570; vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 573; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666; vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f. [BGH 18.03.1981 - IVb ZR 544/80]; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 753; vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464; vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 671). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein schwerwiegendes Fehl verhalten in diesem Sinne auch für den Fall annimmt, daß eine Frau ihrem Ehemann nach der Empfängnis eines Kindes beteuert, das Kind stamme von ihm, und ihn jahrelang geflissentlich in diesem Glauben beläßt, obwohl sie mindestens damit rechnet, daß ein anderer Mann der Vater ist. Der Senat hat unter den nämlichen Voraussetzungen die versorgungsausgleichsrechtliche Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB als erfüllt angesehen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 34). Durch ein derartiges Verhalten werden in der Regel auch die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt sein, da die Anforderungen an die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs über die Voraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Härteregelung hinausgehen (Senatsbeschluß a.a.O. S. 34). Die Auffassung der Revision, daß nicht schon ein bedingtvorsätzliches, sondern erst ein direktvorsätzliches Verhalten den Tatbestand des schwerwiegenden Fehl Verhaltens erfüllen könne, teilt der Senat nicht. Entscheidend ist, daß die Auferlegung von Unterhaltszahlungen für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987). Das ist aber auch dann der Fall, wenn einem Manne Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau angesonnen werden, nachdem zutage getreten ist, daß sie ihm jahrelang, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, ein fremdes Kind untergeschoben hat.

12

2.

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau bei der Kindesunterschiebung in der Tat bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beweislast insoweit - wie stets bei den Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1982 a.a.O. S. 464 und 12. Januar 1983 a.a.O. S. 671) - an sich den Unterhaltspflichtigen, hier also den Ehemann, trifft. Es hat dem Ehemann jedoch unter Rückgriff auf die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises eine Beweiserleichterung dahin zugebilligt, daß er lediglich, was geschehen sei, den Nachweis der nichtehelichen Abstammung des Kindes zu führen brauche. Daraus sei auf einen empfängnisgeeigneten außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau zu schließen. Diese Herleitung enthält keinen Rechtsfehler. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann der einem feststehenden Sachverhalt nach der Lebenserfahrung zugrundeliegende Geschehensablauf als bewiesen angesehen werden, sofern er nicht dadurch entkräftet wird, daß der Prozeßgegner Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Von daher durfte das Berufungsgericht prima facie davon ausgehen, daß die Ehefrau in einer zur Empfängnis geeigneten Art und Weise außerehelichen Umgang gehabt hat. Damit war es Sache der Ehefrau, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen - nach der Lebenserfahrung nicht zur Empfängnis eines Kindes führenden - Geschehensablaufs darzutun. Dies ist ihr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nicht gelungen: Sie hat ihre Darstellung, derzufolge der Kontakt mit dem Zeugen B. so verlaufen ist, daß die Empfängnis eines Kindes nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich war, nicht zu beweisen vermocht. Vielmehr hat der Zeuge B. bei seiner Vernehmung ihre Schilderung nicht bestätigt, sondern eine in wesentlichen Punkten abweichende Darstellung gegeben, nach der eine Empfängnis überhaupt ausscheidet. Die Erwägung der Revision, daß die Ehefrau bei Zugrundelegung der Darstellung des Zeugen erst recht entlastet sei, greift nicht durch. Entscheidend ist, daß die Aussage des Zeugen nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts weder die Behauptungen der Ehefrau zu bestätigen geeignet ist noch eine anderweitige atypische Empfängnissituation dartut, vielmehr eine Empfängnis gerade ausschließt. Damit ist die Erschütterung des dem Ehemann zugutekommenden ersten Anscheins fehlgeschlagen. Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß die Ehefrau in einer zur Empfängnis geeigneten Weise außerehelichen Verkehr gehabt hat. Auch die daraus abgeleitete weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie infolgedessen mit der nichtehelichen Abstammung des Kindes gerechnet und es dem Ehemann somit bedingt vorsätzlich untergeschoben habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

3.

Es handelt sich dabei nicht nur - wie bereits ausgeführt (s.o. zu 1.) - um ein schwerwiegendes, sondern auch um ein eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats. Die von dem Berufungsgericht festgestellten und von der Revision - teilweise in strengerer Bewertung - erneut ins Feld geführten eigenen ehelichen Verfehlungen des Ehemannes vermögen hieran nichts zu ändern. Wie der Senat in den bereits angeführten Urteilen vom 3. Februar 1982 (a.a.O. S. 464) und 17. Februar 1982 (a.a.O. S. 468) dargelegt hat, können im Rahmen der Prüfung der Einseitigkeit eines Fehl Verhaltens nur solche - hinreichend schwerwiegenden - Verfehlungen des anderen Teils Bedeutung erlangen, die dem Unterhalt begehrenden Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehl verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen. In dem Senatsurteil vom 12. Januar 1983 (a.a.O. S. 672) heißt es, daß ein Fehl verhalten den Charakter eines einseitigen verlieren könne, wenn ihm durch ein vorangehendes ehewidriges Verhalten der anderen Seite der Boden bereitet worden sei. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Daß die Ehefrau dem Ehemann das nicht von ihm stammende Kind untergeschoben hat, hat mit den Verfehlungen des Ehemanns nichts zu tun und steht mit ihnen nicht in Zusammenhang.

14

4.

Die von der Revision hilfsweise aufgeworfene Frage, wieweit Gründe, die zum Ausschluß des Anspruchs auf Trennungsunterhalt geeignet sind, auch den Verlust des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach sich ziehen, stellt sich hier nicht. Ihr ist dann nachzugehen, wenn ein bestimmtes Verhalten, das während bestehender Ehe ein Fehl verhalten darstellt, diesen Charakter für die Zeit nach der Scheidung verliert, etwa dann, wenn unter Verletzung der ehelichen Treuepflicht ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Partner aufgenommen und nach der Scheidung, mit welcher die Treuepflicht ihr Ende gefunden hat, fortgesetzt wird (s. hierzu Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571 f.; vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676; vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986 f.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Beurteilung des Unterschiebens eines fremden Kindes als Fehl verhalten erfährt durch die Scheidung keine Veränderung.

15

5.

Letztlich ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den in Frage stehenden Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt nicht nur herabgesetzt, sondern vollständig aberkannt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit die Art des Fehlverhaltens der Ehefrau, die wirtschaftliche Belastung des Ehemanns durch die Unterhaltsgewährung an das ihm untergeschobene Kind und den Umstand in Betracht gezogen, daß die Ehefrau berufstätig ist und daraus ein Einkommen erzielt, das den "angemessenen Mindesteigenbedarf" eines unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der sog. Düsseldorfer Tabelle deutlich übersteigt. Diese Abwägung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Verantwortungsspielraums und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

16

B.

Versorgungsausgleich

17

I.

Zum Versorgungsausgleich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Ehemann der rechtzeitig eingelegten Beschwerde der BfA in zulässiger Weise im Wege der sog. unselbständigen Anschlußbeschwerde angeschlossen habe, und hat den Versorgungsausgleich in Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB wegen des in dem Unterschieben des fremden Kindes liegenden Fehlverhaltens der Ehefrau nach dem (ungefähren) Verhältnis der Ehezeit vor und nach der Empfängnis des Kindes von - an sich - 545,52 DM monatlich auf 275 DM monatlich herabgesetzt.

18

II.

1.

Dem ist, soweit die verfahrensrechtliche Seite in Frage steht, nicht zu folgen.

19

a)

Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - durch Beschluß vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, ist im Versorgungsausgleichsverfahren eine unselbständige Anschließung an das Rechtsmittel eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (oder der Versorgungslast) unzulässig, weil das Gericht auf ein solches Rechtsmittel ungehindert durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (s. insoweit Senatsbeschluß vom BGHZ 85, 180 ff.) ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen hat, so daß für eine unselbständige Anschließung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 Bezug genommen.

20

b)

Der Angriff des Ehemannes auf die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts war auch nicht als Erweiterung seiner - rechtzeitig eingelegten - Berufung zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift enthält ausschließlich (rechtliche und tatsächliche) Angriffe gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt. Damit war die Berufung gegenständlich auf die Unterhaltsfrage beschränkt. Eine Erweiterung der Berufung, wie sie im Rahmen der Berufungsbegründung auch nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig ist (BGH Urteile vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 - NJW 1961, 1115 und vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - NJW 1984, 437, 438), kam nunmehr nur noch in Bezug auf diesen Gegenstand der Berufung in Betracht. Auf den Versorgungsausgleich konnte dagegen die Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr erstreckt werden. Soweit vertreten wird, daß in Familiensachen die Berufung bei Eintritt neuer Tatsachen auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf weitere Folgesachen erstreckt werden könne (OLG Hamburg FamRZ 1984, 706, 707; s. aber auch BGH Urteil vom 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - NJW 1984, 437, 438 [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83]), bietet der zugrundeliegende Fall keinen Anlaß zu einer abschließenden Stellungnahme, da es der Ehemann in der Hand gehabt hätte, den hier in Frage stehenden Sachverhalt unter Nutzung der notwendigen Aussetzung nach § 153 ZPO in gleicher Weise wie gegen seine Inanspruchnahme auf Unterhalt auch gegen seine Heranziehung zum Versorgungsausgleich einzuwenden. Mangels eines die zweite Instanz zum Versorgungsausgleich überhaupt erst eröffnenden Rechtsmittels des Ehemanns ist es auch unerheblich, ob die nachmalige Feststellung der nichtehelichen Abstammung des Kindes oder der entsprechende. Bei Schreibungsvermerk zum Geburtseintrag, wie die Revisionserwiderung meint, einen Wiederaufnahmegrund darstellt und unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen eines den Versorgungsausgleich betreffenden Rechtsmittels nachträglich hätte berücksichtigt werden können.

21

c)

Hiernach hätte das Berufungsgericht die Anschlußbeschwerde des Ehemannes entsprechend §§ 522 a Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verwerfen müssen. In dieser Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung richtigzustellen.

22

2.

In der Sache selbst wehrt sich die Ehefrau indessen gegen die angefochtene Versorgungsausgleichsentscheidung ohne Erfolg.

23

a)

Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1984 (- IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f.) näher ausgeführt hat, ist das Gericht im Rechtsmittel verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet, die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung, sei es auch entgegen dem Ziel des Rechtsmittels, in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Das Verschlechterungsverbot wirkt sich aber regelmäßig nicht aus, wenn das Rechtsmittel durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast eingelegt worden ist, da sich wegen des ungewissen künftigen Versicherungs-(Versorgungs-)verlaufs nicht zuverlässig voraussagen läßt, ob eine Abänderung zum Nachteil oder zum Vorteil des Versorgungsträgers gereicht (Senatsbeschluß a.a.O. S. 992). Infolgedessen ist auf die Beschwerde des Versorgungsträgers eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Familiengerichts vorzunehmen. In diesem Rahmen können die Ehegatten auch geltend machen, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB auszuschließen oder zu kürzen sei. Hierzu geeignete Umstände können von ihnen auch außerhalb eines förmlichen eigenen Rechtsmittelangriffs in das von dem Versorgungsträger eröffnete Beschwerdeverfahren eingeführt werden mit der Folge, daß das Beschwerdegericht der Frage eines (völligen oder teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nachzugehen hat (§ 12 FGG). Ob es dazu auch ohne ein entsprechendes Vorbringen des ausgleichspflichtigen Ehegatten gehalten wäre, kann offenbleiben, da sich der Ehemann hier ausdrücklich auf die Härteklausel des § 1587 c BGB berufen und dazu Näheres vorgebracht hat. Jedenfalls unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht Veranlassung, die Frage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB mit zu prüfen, auch wenn die unselbständige Anschlußbeschwerde, in die der Ehemann sein diesbezügliches Vorbringen gekleidet hatte, als solche unzulässig war.

24

b)

Eine Beschränkung des Prüfungsumfanges greift im Beschwerdeverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich allerdings dann Platz, wenn mit dem Rechtsmittel in wirksamer Weise nur ein Teil der vorinstanzlichen Entscheidung angegriffen wird (Senatsbeschluß a.a.O. S. 991 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht geschehen. Soweit die BfA "nur" die Nichtbeachtung der Höchstgrenze des § 83 a AVG gerügt hat, betrifft dies nicht einen ausscheidbaren Teil des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, sondern die Berechnung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs als solchen. Dem Berufungsgericht war daher die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 2 BGB insgesamt als Beschwerdegegenstand angefallen, so daß es an den. Antrag der BfA nicht gebunden war, sondern die der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen hatte.

25

c)

Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht in Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB gelangt ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat in dem bereits genannten Beschluß vom 13. Oktober 1982 gebilligt hat, stellt das bedingt vorsätzliche Unterschieben eines fremden Kindes ein Fehl verhalten dar, welches die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigt (a.a.O. S. 34). Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die wirtschaftliche Belastung mit herangezogen hat, die sich daraus ergibt, daß der Ehemann jahrelang für das in Wirklichkeit nicht von ihm stammende Kind Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte (s. aaO). Auch hinsichtlich des Umfanges der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs läßt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ehefrau erkennen. Ihre Revision war daher auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in der Sache selbst zurückzuweisen.

26

III.

Soweit sich auch der Ehemann im Wege der weiteren Beschwerde gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Regelung des Versorgungsausgleichs wendet und einen völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebt, ist sein Rechtsmittel zwar zulässig. Denn er wehrt sich damit dagegen, daß das Berufungsgericht seine (unselbständige) Anschlußbeschwerde teilweise zurückgewiesen hat. Dadurch ist er in einer die weitere Beschwerde eröffnenden Weise beschwert (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 aaO). Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist jedoch nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht auf seine Anschlußbeschwerde hin zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht befugt war, sondern sie insgesamt als unzulässig hätte verwerfen müssen.

27

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO. Die Maßgabe, daß die Anschlußbeschwerde des Ehemannes als unzulässig verworfen wird, wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da das Sachergebnis des Berufungsgerichts erhalten bleibt. Wegen der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges behält es bei der auf § 93 a Abs. 1 ZPO gestützten Entscheidung des Berufungsgerichts sein Bewenden.

Blumenröhr
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp