Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1984, Az.: II ZR 294/83
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch Widerspruchseinlegung gegen Lastschriften; Missbräuchlichkeit eines Widerspruchs gegen von einer Einziehungsermächtigung nicht gedeckten Lastschriften; Rechtliche Würdigung eines Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften; Anspruch auf einen Lastschriftbetrag bei Abbuchung dieses Betrages ohne Anweisung des Kontoführers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 294/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.09.1983
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1985, 298
- MDR 1985, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 343-344
Prozessführer
Volksbank R.-Wi. eG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter Sch.-Ri., Heinrich B., Hermann Hi.
und Ernst S., A. str. 6, R.-Wi.
Prozessgegner
Kaufmann Otto Ro., Am S., K., Inhaber der Firma Otto Ro., Landesproduktengroßhandel
Amtlicher Leitsatz
An dem Grundsatz, daß im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch gegen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckte Lastschriften nicht mißbräuchlich ist, wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 74, 300).
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren zum Nachteil der Klägerin, einer Volksbank, mißbräuchlich ausgeübt hat.
Der Beklagte ist Landproduktengroßhändler. Er stand mit der Firma D. & Sc., Inhaber Heinz F., einer Eier-Großhandlung, in Geschäftsverbindung. F. bezog von der Landdiele Eierverwertungs-GmbH (EVG) in großem Umfange Eier. Die EVG verlangte für ihre Lieferungen sofortige Bezahlung, während F. seinen Abnehmern Zahlungsziele von 4 bis 6 Wochen gewähren mußte.
Da F. den dadurch entstandenen Finanzierungsbedarf nicht selbst decken konnte, gewährte ihm der Beklagte einen Kredit von 500.000 DM. Dieser wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen F., dem Beklagten und der EVG ab Oktober 1978 auf folgende Weise abgewickelt:
F. erhielt die Eier unmittelbar von der EVG. Diese stellte die Rechnungen auf den Beklagten aus und zog die Rechnungsbeträge aufgrund einer Einzugsermächtigung des Beklagten im Lastschriftverfahren von diesem ein. Die Lastschriften mit dem Vermerk "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor" übergab sie der Klägerin zum Einzug. Diese schrieb die Lastschriftbeträge dem Konto der EVG "Eingang vorbehalten" gut. Die EVG konnte alsbald nach Gutschrift darüber verfügen. Die Klägerin zog die Lastschriften von der Hausbank des Beklagten, der Kreissparkasse M., Zweigstelle Ki. ein. Der Beklagte stellte für F., der die Eierlieferungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen mußte, neue Rechnungen mit einem bis zu 2,5 % erhöhten Preis aus und zog diese mit Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren von F. ein.
Am 14./15. März 1981, einem Wochenende, entdeckte der Beklagte, daß ein Großteil der ihm zugesandten Rechnungen "Luftrechnungen" waren, denen keine Eierlieferungen zugrundelagen. Die Ausstellung dieser Rechnungen hatte F. mit der EVG hinter dem Rücken des Beklagten vereinbart. Der Beklagte erhob am 16. März 1981 bei seiner Sparkasse Widerspruch gegen die Belastungen seines Kontos mit 45 Lastschriften aus den letzten 6 Wochen im Gesamtbetrage von 1.575.368,25 DM. Dabei handelte es sich um Lastschriften, denen "Luftrechnungen" zugrundelagen. Am 19. März 1981 widersprach der Beklagte der Belastung seines Kontos mit dem Betrag von weiteren 4 Rechnungen vom 9. bis 13. März 1981 in Höhe von 171.045,96 DM, nachdem er erfahren hatte, daß die letzten, vom Konto F. abgebuchten Beträge mangels Deckung nicht mehr hereingeholt werden konnten. Hinsichtlich dieser Rechnungen streiten die Parteien, ob ihnen Eierlieferungen zugrundelagen oder ob es sich ebenfalls um "Luftrechnungen" gehandelt hat. Die Klägerin mußte der Hausbank des Beklagten, der Sparkasse M., den Gesamtbetrag aus den 49 Lastschriften wieder vergüten. Weitere 5 Lastschriften im Betrage von 168.385,32 DM hat die Kreis Sparkasse M. unbezahlt zurückgegeben, weil der Beklagte sie angewiesen hatte, keine Lastschriften mehr aufzunehmen. Der Betrag der widerrufenen und nicht eingelösten Lastschriften beläuft sich einschließlich Unkosten in Höhe von 70 DM auf 1.914.869,53 DM. Da die Klägerin von der EVG bislang nur 294.490,27 DM zurückerlangen konnte, beziffert sie ihren Schaden auf 1.620.379,26 DM, den sie vom Beklagten ersetzt verlangt, weil die EVG nicht mehr zahlungsfähig sei.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe das Lastschriftverfahren mißbraucht, um F. auf ihr Risiko Kredit zu gewähren.
Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, bei den Eiergeschäften habe es sich um Strecken- und nicht um Darlehensgeschäfte gehandelt. Er habe die Eier bei der EVG gekauft und an F. verkauft. Nachdem er entdeckt gehabt habe, daß ihm fingierte Rechnungen vorgelegt worden seien, habe er den Umfang des ihm zugefügten Schadens noch nicht absehen können. Deshalb sei er berechtigt gewesen, sämtliche Lastschriften der letzten 6 Wochen zu widerrufen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Betrags von 3 Rechnungen vom 9. und 11. März 1981 in Höhe von 127.606,10 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen (vgl. den Urteilsabdr. in WM 1984, 300).
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Die Lastschriften, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, beruhten auf der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der EVG erteilt hatte. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes für das Lastschriftverfahren (Lastschriftabkommen), das hier in der bis 30. Juni 1982 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 anzuwenden ist (vgl. ZIP 1982, 750), durfte die Sparkasse M. als Zahlstelle (Schuldnerbank) die Lastschriften an die Klägerin als erste Inkassostelle (Gläubigerbank) zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, nachdem der Beklagte den Belastungen innerhalb von 6 Wochen widersprochen hatte. Dementsprechend hat die Klägerin einen Betrag in Höhe der Summe aller Lastschriften zuzüglich Unkosten von 70 DM für die Rücklastschriften an die Schuldnerbank zurück gewährt. Da das Berufungsgericht zu der bestrittenen Behauptung der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat, in Höhe des Klagebetrages sei es ihr nicht möglich gewesen, Rückgriff gegen die EVG zu nehmen und diese sei auch nicht mehr zahlungsfähig, ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß sie in diesem Umfange geschädigt worden ist.
II.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft (vertragliche) Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verletzung von Schutzpflichten durch den Beklagten verneint, kann sie keinen Erfolg haben, weil das angerufene Landgericht Bielefeld nicht zuständig war, den Streitstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Die Klage ist bei dem für den Sitz der Klägerin zuständigen Landgericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) erhoben worden. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts Marburg. Die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung begründet nicht zugleich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über weitere Ansprüche (vgl. Senatsurteil v. 11.2.1980 - II ZR 259/78, WM 1980, 825 m.w.N.).
III.
Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin kommt § 826 BGB in Betracht.
Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriften die Klägerin vorsätzlich geschädigt hat. Deshalb ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, der Beklagte habe bei Ausübung des Widerspruchs gewußt oder mindestens in Kauf genommen, die Klägerin werde dadurch Schaden erleiden.
Die Haftung des Beklagten hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Klägerin Gebrauch zu machen.
1.
Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt haben den vier Rechnungen vom 9., 11. und 13. März 1981 über insgesamt 171.045,96 DM und den entsprechenden Lastschriften, deren Belastung der Beklagte am 19. März 1981 widersprochen hat, Eierlieferungen der EVG an F. zugrundegelegen. Der Beklagte schuldete also diese Beträge der EVG.
Alle Übrigen Lastschriften, denen der Beklagte widersprochen hat, basierten auf "Luftrechnungen". Insoweit bestanden keine Forderungen der EVG gegen den Beklagten; folglich waren sie von der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der EVG erteilt hatte, nicht gedeckt. Die Frage, ob ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit Lastschriftbeträgen widerspricht, seine Widerspruchsmöglichkeit mißbräuchlich ausnutzt und dadurch in sittenwidriger Weise das Insolvenzrisiko des Gläubigers der Gläubigerbank zuschiebt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 74, 300 und die Sen.Urt. v. 18.6.1978 - II ZR 84/78 und 160/78, WM 1979, 830 und 831): Der Inhaber eines Kontos, der von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, soll sich vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Da die Belastung eines Kontos schon erreicht werden kann, wenn nur auf dem von der Gläubigerbank der Schuldnerbank übersandten Einzugspapier der Vermerk enthalten ist "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", ist das Einzugsermächtigungsverfahren in hohem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. Hauß, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswirtschaft 1981, 747). Deswegen muß der in der Lastschrift als "Zahlungspflichtiger" Bezeichnete in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfalle zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. In diesem Fall ist der "Zahlungspflichtige" nicht nur gegenüber der Schuldnerbank berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen, weil diese den Lastschriftbetrag ohne seine Weisung abgebucht hat, sondern auch gegenüber dem Zahlungsempfänger (im Valutaverhältnis), der keinen Anspruch auf den Lastschriftbetrag hat. Der Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften ist daher grundsätzlich nicht mißbräuchlich. Wenn dabei die Gläubigerbank Schaden erleidet, weil sie den Zahlungsempfänger Über die gutgeschriebenen Lastschriftbeträge vor Eingang der Deckung hat verfügen lassen und sie nicht mehr zurückholen kann, verwirklicht sich hier das Risiko, in dessen Kenntnis das Kreditgewerbe das Einzugsermächtigungsverfahren eingerichtet hat. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb beim Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften keine Rolle, ob der Widersprechende die Zahlungen, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisungen nicht mehr hätte rückgängig machen können.
Der Widerspruch des Beklagten gegen die Belastung seines Kontos mit den von seiner Einzugsermächtigung nicht gedeckten Lastschriften ist daher nicht mißbräuchlich. Ein Mißbrauch könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die Machenschaften von Frank und der BVG schon früher erkannt und mit Rücksicht auf die Widerspruchsmöglichkeit geduldet hätte. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz nicht mehr behauptet, der Beklagte habe bereits vor Mitte März 1981 Kenntnis von den "Luftrechnungen" gehabt.
2.
Was die vier Lastschriften angeht, denen nach dem zu unterstellenden Sachverhalt Eierlieferungen zugrundelagen, so ist ein Widerspruch auch gegen die Belastung dieser Beträge nicht ausgeschlossen, obwohl ihnen eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zugrundeliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es noch im Rahmen des Widerspruchszwecks, wenn der Schuldner anerkennenswerte Gründe hat, die ihn im Zeitpunkt der Kenntnis der Lastschriften davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu begleichen (BGHZ 74, 300). Wann es sich in diesem Zusammenhang um "anerkennenswerte" Gründe handelt, muß nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte solche Gründe für den Widerspruch auch gegen diese Lastschriften. Als er am 14./15. März 1981 von den Machenschaften der EVG und F. zu seinem Nachteil erfuhr, kannte er das Ausmaß des ihm zugefügten Schadens nicht. Aus diesem Grunde kann bei vernünftiger Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, daß er diese Beträge am 14./15. März 1981 noch überwiesen hätte. Daß er ihnen nicht schon am 16., sondern erst am 19. März 1981 widersprochen hat, nachdem er erfahren hatte, daß die letzten auf das Konto von F. gezogenen Lastschriften nicht mehr gedeckt waren, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Der Widerspruch ist insoweit innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist ausgeübt worden.
Dem Beklagten kann aus diesen Gründen kein sittenwidriger Gebrauch seiner Widerspruchsmöglichkeit vorgeworfen werden. Deshalb hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes