Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1984, Az.: AnwSt (R) 11/84
Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen schuldhafter Verletzung von anwaltlichen Pflichten; Bindungswirkung der Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren hinsichtlich der Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren; Teilrücknahme eines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels; Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1984
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 11/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Bayern - 22.02.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 59 - 61
- MDR 1985, 426 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1089-1090 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Ehrengericht darf auf Feststellungen eines Strafurteils verweisen, an die es gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebunden ist.
Redaktioneller Leitsatz
In einem ehrengerichtlichen Urteil kann auf bindende Feststellungen eines Urteils im Bußgeld- oder Strafverfahren verwiesen werden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat
in der Sitzung vom 5. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Jähnke, Dr. Lepa
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer, Dr. Messer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Robert He. aus M. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 22. Februar 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil hat der Ehrengerichtshof verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Rechtsanwalt mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Rechtsanwalt hat in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben, daß er das Rechtsmittel der Berufung auf den Ausspruch über die ehrengerichtliche Maßnahme beschränke. Darin liegt eine Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, die gemäß § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit den §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist wie eine von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels (KK-Ruß § 302 Rdn. 4). § 318 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 BRAO) läßt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu. Eine solche wäre dann nicht zulässig, wenn zwischen den Erörterungen zur Schuld- und zur Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung bestünde, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne daß der nicht angefochtene Teil mitberührt würde (KK-Ruß § 318 Rdn. 7). Entsprechendes würde gelten, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft wären, daß sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (KK-Ruß a.a.O. mit Nachw.). Der Ehrengerichtshof war nicht dieser Auffassung. Er hat dargelegt, er sei, soweit der Schuldspruch in Frage stehe, an die tatsächlichen Feststellungen des Ehrengerichts zum äußeren und inneren Sachverhalt gebunden. Dies ist nicht zu beanstanden.
1.
Der Ehrengerichtshof stützt sich bei seiner Beurteilung allerdings nicht ausschließlich auf die Darlegungen des Ehrengerichts. Er verweist vielmehr wegen des Sachverhalts im einzelnen auf bestimmt bezeichnete Abschnitte des Urteils des Landgerichts Kempten vom 30. Juli 1982. Dies wäre dann nicht zulässig, wenn er damit Feststellungen zur Grundlage seines Rechtsfolgenausspruchs gemacht hätte, die das Ehrengericht gar nicht getroffen hat. Das ist indessen nicht der Fall, weil das Ehrengericht ebenfalls auf das genannte Strafurteil und dessen Feststellungen verwiesen hat.
2.
Gegen diese Inbezugnahme sind hier Einwendungen nicht zu erheben.
a)
Schriftliche Urteilsgründe müssen allerdings aus sich heraus verständlich sein (BGH Strafverteidiger 1981, 396). § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 BRAO) verlangt deshalb eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen (KK-Hürxthal § 267 Rdn. 3). Deshalb ist die Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Erkenntnisquellen, auch auf andere Urteile, grundsätzlich unzulässig (KK-Hürxthal § 267 Rdn. 3, 4).
b)
Davon gibt es aber Ausnahmen. So ist dem Berufungsgericht die Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil nicht grundsätzlich verschlossen (vgl. KK-Hürxthal § 267 Rdn. 5). Es darf auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verweisen, die, weil sie in Rechtskraft erwachsen sind, im Berufungsverfahren bindend sind. Entsprechendes gilt für den Fall, daß ein tatrichterliches Urteil vom Revisionsgericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden ist. Dem neuen Tatrichter ist es dann gestattet, die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen, die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde zu legen sind, in Bezug zu nehmen (BGHSt 24, 274, 275) [BGH 17.12.1971 - 2 StR 5221/71].
c)
Ein dem vergleichbarer Fall liegt hier vor. Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren sind die Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung beruht (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für den Fall, daß das Ehrengericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO beschließt. Einen solchen Beschluß hat das Ehrengericht hier aber nicht gefaßt; es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, es habe zu einer Nachprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen keinen Anlaß. Dann sind die Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren - nämlich solche, in denen dieses die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (vgl. BGHSt 24, 274, 275 [BGH 17.12.1971 - 2 StR 5221/71]; 28, 178, 179) [BGH 13.11.1978 - AnwSt R 14/78]- auch Grundlage des Schuldspruchs des Ehrengerichts. Diesem kann deshalb die Verweisung auf solche im ehrengerichtlichen Verfahren bindenden Feststellungen nicht verwehrt werden. Das wird nicht immer zweckmäßig sein. Es ist jedoch rechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist. Das ist hier der Fall.
II.
Die Verfahrensrügen des Rechtsanwalts haben keinen Erfolg.
1.
Der Rechtsanwalt macht geltend, der Ehrengerichtshof sei in einer Reihe von Punkten von den ihn bindenden Feststellungen der Strafkammer abgewichen. Dies trifft nicht zu. Neben der Sache liegt die Rüge, der Ehrengerichtshof habe zu Unrecht das Wort Veruntreuung verwandt. Dieses Merkmal ist ersichtlich im Sinne von Untreue (§ 266 StGB) zu verstehen. Wegen Untreue ist der Rechtsanwalt im Strafverfahren verurteilt worden. Im übrigen macht der Rechtsanwalt in Wahrheit nicht geltend, daß der Ehrengerichtshof seiner Würdigurg andere Feststellungen als die von der Strafkammer getroffenen zugrundegelegt habe. Er meint vielmehr, daß der Ehrengerichtshof einzelne Umstände, die für den Rechtsfolgenausspruch einerseits im Strafverfahren, andererseits im ehrengerichtlichen Verfahren von Bedeutung sind, anders als die Strafkammer gewertet habe, nämlich die - durch die Trennung des Rechtsanwalts von seiner Ehefrau hervorgerufene - seelische Belastung, die Frage der Gefahr weiterer Gefährdung eingenommener Fremdgelder, die Bedeutung von Vorstrafen und von standesrechtlichen Beanstandungen sowie die Würdigung einzelner Teilakte der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Tat. Dies ist aber, da dem Ehrengerichtshof Rechtsfehler bei seiner Bewertung nicht unterlaufen sind, nicht zu beanstanden. Denn es ist die besondere Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit zu entscheiden, ob der Rechtsanwalt seine Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 BRAO) erfüllt hat und wie in diesem Zusammenhang ein - vom Strafgericht festgestellter - Sachverhalt zu würdigen ist. An die Bewertung des Strafgerichts ist sie dabei nicht gebunden, wie auf der anderen Seite das Strafgericht bei der Prüfung, ob ein Berufsverbot nach § 70 StGB auszusprechen ist, eine spätere berufs- oder ehrengerichtliche Ahndung nicht zu berücksichtigen braucht (BGHSt 28, 84, 85) [BGH 02.08.1978 - StB 171/78]. Die Tatsache, daß das Strafgericht on der Anordnung eines Berufsverbots abgesehen hat, hinderte den Ehrengerichtshof deshalb nicht, den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft anzuordnen.
2.
Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß der Ehrengerichtshof einerseits davon abgesehen hat, ein vorläufiges Berufsverbot anzuordnen, andererseits den Ausschluß des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft für notwendig gehalten hat. Die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots setzt die Feststellung voraus, daß sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (BVerfGE 44, 105 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76]; 48, 292) [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvR 352/78]. Nicht berührt von der Frage, ob eine solche Aussage möglich ist, ist aber die besondere Aufgabe der Ehrengerichtsbarkeit, im Hauptverfahren nach umfassender Prüfung und Würdigung zu entscheiden, ob eine schuldhafte Tat von objektiver Schwere auch im Hinblick auf die Erhaltung des Ansehens des Anwaltstandes zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen muß (Senatsurteil vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81).
3.
Daß der Ehrengerichtshof schließlich Feststellungen zu Vorgängen "nach seiner (des Rechtsanwalts) strafrechtlichen Verurteilung" (UA S. 14) getroffen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn dieses Verhalten nach der Tat ist von Bedeutung für die umfassende Prüfung, ob der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geboten war, zu welcher der Ehrengerichtshof verpflichtet war. Der Revision ist nicht zu entnehmen, daß die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen rechtlich fehlerhaft zustande gekommen sind.
4.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die vom Ehrengerichtshof im Rahmen der Würdigung, welche Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt zu treffen sind, getroffene Feststellung, dieser sei am 17. Juli 1978 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worder, von falschen Voraussetzungen ausgeht. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer an diesem Tage freigesprochen und erst auf die Berufung der Staatsanwaltschaft am 29. April 1980 verurteilt worden. Dieser Fehler hat sich aber nicht auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt, da die auch aus dieser Verurteilung hergeleitete Wertung, der Beschwerdeführer habe die Untreue trotz "Warnung" fortgesetzt, schon wegen des im Jahr 1978 gegen ihn anhängigen Strafverfahrens gerechtfertigt ist.
5.
Die Rüge, der Ehrengerichtshof habe Beweisbehauptungen für wahr unterstellt, ist weder durch das Protokoll noch durch die Urteilsgründe belegt. Auf der eventuellen Nichtbescheidung eines Beweisantrages kann das Urteil im übrigen nicht beruhen, weil die von der Revision mitgeteilten Beweisbehauptungen ausschließlich den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch betreffen. Der Ehrengerichtshof hat sich mit ihnen nicht in Widerspruch gesetzt.
III.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1.
Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist, d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe weiter anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO). Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Täters (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]; Urteile des Senats vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 11/66 = EGE IX 113, 115; 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 72; 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 12/74 = EGE XIII 121, 123).
2.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanwalt, der - was nach der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch feststeht - im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit sich der Untreue schuldig gemacht hat - in der Zeit vom 14. Januar 1977 bis zum 22. Dezember 1980 hat der Rechtsanwalt in 151 Fällen Fremdgelder nicht unverzüglich weitergeleitet -, in der Regel unwürdig ist, seinen Beruf weiter auszuüben (ständige Rechtsprechung: BGHSt 15, 372, 375 [BGH 06.02.1961 - AnwSt R 3/60]; BGH, Urteile vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81 und vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Tatrichter hat beachtet, daß von der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft abgesehen werden kann, wenn die Verhängung eines Vertretungsverbots im Sinne von § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zur Ahndung des Pflichtverstoßes noch ausreicht (BGHSt 28, 333, 338) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78]. Er hat sich aber nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens davon überzeugt, daß hier nur der Ausschluß aus der Rechtsanwaitscnaft in Frage kommt. Dabei hat er Umstände, welche die in der Untreue liegende Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen, beachtet, jedoch die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer wegen seiner im einzelnen dargelegten sonstigen Verfehlungen und seines - fehlerfrei festgestellten - Verhaltens nach der Straftat als Rechtsanwalt nicht mehr tragbar ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Laufhütte
Jähnke
Lepa
Kohlndorfer
Schaefer
Messer