Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.05.1978, Az.: 1 BvR 352/78
Dringende Gründe; Anwalt; Ausschließung aus der Anwaltschaft; Berufsverbot; Präventivmaßnahme; Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.05.1978
- Aktenzeichen
- 1 BvR 352/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hamburg 09.01.1978 - II EVY 1/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 48, 292 - 299
- MDR 1978, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1479-1480 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß gegen einen Anwalt auf Ausschließung aus der Anwaltschaft erkannt worden ist, so reicht dies nicht für die Anwendung von § 150 Abs. 1 BRAO.
2. Ferner muß festgestellt werden, daß das Berufsverbot schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nötig ist.