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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.05.1978, Az.: 1 BvR 352/78

Dringende Gründe; Anwalt; Ausschließung aus der Anwaltschaft; Berufsverbot; Präventivmaßnahme; Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
1 BvR 352/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Hamburg 09.01.1978 - II EVY 1/77

Fundstellen

  • BVerfGE 48, 292 - 299
  • MDR 1978, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1479-1480 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß gegen einen Anwalt auf Ausschließung aus der Anwaltschaft erkannt worden ist, so reicht dies nicht für die Anwendung von § 150 Abs. 1 BRAO.

2. Ferner muß festgestellt werden, daß das Berufsverbot schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nötig ist.