Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1984, Az.: III ZR 107/83
Haftung bei Amtspflichtverletzungen von Bediensteten einer Bauaufsichtsbehörde; Voraussetzungen der Haftung des Dienstherrn bei Amtspflichtverletzung eines Beamten; Abgrenzung zwischen der Haftung der Anstellungskörperschaft und des Dienstherrn bei Amtspflichtverletzungen; Wirkungen der Rechtswidrigkeit einer Bauvoranfrage für den Schuldvorwurf an den entscheidenden Beamten; Wirkungen der Befolgung bindender Weisungen übergeordneter Stellen auf den Schuldvorwurf bei Amtspflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 107/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 25.05.1983 - AZ: 1 U 1526/82
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Dipl.-Volkswirt Dr. Gert H., R. straße ..., St. W.,
Prozessgegner
Landkreis B.-W.,
vertreten durch den Landrat, Kreisverwaltungsgebäude W.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 18. Oktober 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1983 - 1 U 1526/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.689 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten, wie der Senat im Urteil vom 15. Januar 1981 (III ZR 18/80 - DÖV 1981, 383 = VersR 1981, 353) entschieden hat, nicht das Land, sondern der Landkreis, An dieser Ansicht hat der Senat auch gegenüber den von Bickel in DÖV 1981, 583 erhobenen Bedenken festgehalten (s. Urteil vom 21. April 1983 - III ZR 2/82 = BGHZ 87, 202). Der Streitfall gibt zu einer erneuten Erörterung keinen Anlaß.
Führt allerdings ein Beamter eine ihn bindende aber gesetzwidrige Weisung der übergeordneten Behörde zum Nachteil des Bürgers aus, so trifft die Verantwortlichkeit (Art. 34 GG) jedenfalls nicht die Anstellungskörperschaft des angewiesenen Beamten, wie der Senat im Urteil vom 16. Dezember 1976 (III ZR 3/74 = NJW 1977, 713 [BGH 16.12.1976 - III ZR 3/74]) dargelegt hat (s. auch BGHZ 63, 319). Es haftet dann der Dienstherr des anweisenden Beamten. Eine Vertiefung dieser Fragen ist hier nicht geboten.
2.
Die Revision muß schon aus folgenden Erwägungen erfolglos bleiben.
Aufgrund des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils steht zwar bindend fest, daß die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtswidrig war. Deswegen kann jedoch den Bediensteten des Landkreises ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Das aber wäre Voraussetzung für eine erfolgreiche Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Die von den Bediensteten des Landkreises ausgesprochene Ablehnung der Bauvoranfrage beruhte auf einer Anweisung der Bezirksregierung, der übergeordneten Oberen Bauaufsichtsbehörde (§ 86 Abs. 4 LBO). Diese Anweisung war für die Bediensteten des Landkreises bindend, zumindest aber handelten sie nicht schuldhaft, indem sie der Anweisung der übergeordneten Fachbehörde folgten (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. Rn. 173, 290).
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bediensteten des Landkreises hätten aufgrund einer Anweisung der Bezirksregierung gehandelt. Bereits in der Stellungnahme zur Widerspruchsschrift hat der Landkreis am 10. April 1979 zwar der Ansicht zugestimmt, das Vorhaben des Klägers sei auch hinsichtlich der Geschoßzahl mit dem Bebauungsplan vereinbar, dann aber wörtlich ausgeführt: "... Mit Schreiben der Bezirksregierung T. vom 22. Februar 1979 Az.: 404-300 wurde in entgegengesetzter Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, daß das Geschoß im Dachraum auch bauplanungsrechtlich als Vollgeschoß gilt und das Vorhaben bei Beachtung der Festsetzung des Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig ist. Da wir an diese Weisung gebunden sind, sehen wir von uns aus keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen ...". Die Richtigkeit dieser dem Kläger bekanntgegebenen Darstellung ist von ihm nicht ausdrücklich bestritten worden. Daß die Bezirksregierung ihr Schreiben als bindende Weisung verstanden wissen wollte, zeigt auch die gegen den dem Kläger günstigen Widerspruchsbescheid erhobene Verwaltungsklage.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 95.689 DM
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp