Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1983, Az.: III ZR 2/82
Haftung des Landkreises in Rheinland-Pfalz für Amtspflichtverletzungen; Nichtvorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Einziehung eines Fahrzeugscheins und entstempeln des amtlichen Kennzeichens; Handeln der Kreisverwaltungen als untere staatliche Verwaltungsbehörden beim Vollzug der Straßenverkehrszulassungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 2/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 02.12.1981
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 87, 202 - 206
- DVBl 1983, 1063-1064 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1983, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 196 (amtl. Leitsatz)
- VRS 65, 241
Prozessführer
1. Dieter S., S., O.
2. Landkreis N.,
vertreten durch den Landrat, M. platz, N.
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Bezirksregierung Koblenz,
diese wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten, Koblenz
Amtlicher Leitsatz
In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war als Fahrer eines Pkw (amtliches Kennzeichen K.-A.) an einem Verkehrsunfall beteiligt, der sich am 26. März 1977 gegen 18 Uhr auf der Bundesstraße 256 in der Gemeinde Bürdenbach Kreis Altenkirchen ereignete. Dabei stieß er mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen N.-DU.), dessen Halterin Frau Hildegard S. in Neustadt/Wied war und der von Herrn Martin N. gelenkt wurde, zusammen. Beide Fahrzeuge wurden total beschädigt; beide Fahrer erlitten Verletzungen.
Am Unfalltag war das von Martin N. gelenkte Kraftfahrzeug nicht mehr haftpflichtversichert. Das Versicherungsverhältnis war am 21. Oktober 1975 beendet. Der Versicherer, der G., hatte der Zulassungsstelle bei der Kreisverwaltung Neuwied die Beendigung des Versicherungsverhältnisses angezeigt. Daraufhin hatte er mit Datum vom 12. April 1976 den Bescheid erhalten, daß mit Wirkung vom 21. November 1975 die Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers vorliege. Dies traf jedoch nicht zu. Eine neue Versicherung war weder angezeigt noch abgeschlossen worden. Gleichwohl hatte die Zulassungsstelle es unterlassen, den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln.
Der Kläger, der gegen die Halterin und den Fahrer des anderen Unfallwagens erfolglos die Zwangsvollstreckung versucht hat, nimmt gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG das beklagte Land aus abgetretenem und eigenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 22.895,47 DM stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Landkreis Neuwied, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, hat Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Unfallschaden beruhe zwar auf der Verletzung der auch dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht, eine Zwangsabmeldung des nicht mehr versicherten Fahrzeugs durchzuführen. Die Haftung für diese Amtspflichtverletzung treffe jedoch nicht das beklagte Land, sondern den Landkreis. Wie der Bundesgerichtshof für den gleichliegenden Fall der Bauaufsicht in Rheinland-Pfalz entschieden habe, hafteten für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Auftragsangelegenheiten die Gemeinden und Gemeindeverbände, da diese Auftragsangelegenheiten in ihren eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich fielen und sie ihre Bediensteten mit deren Wahrnehmung betrauten. Entsprechendes gelte auch für die Aufgaben im Rahmen der Straßenverkehrszulassungsordnung.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß für die Amtspflichtverletzung eines Kreisbediensteten auf dem Gebiet der Straßenverkehrszulassungsordnung in Rheinland-Pfalz der Landkreis haftet.
1.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Tätigkeit der Kfz-Zulassungsstellen auf Kreisebene in Rheinland-Pfalz keine "Auftragsangelegenheit" darstellt. Beim Vollzug der Straßenverkehrszulassungsordnung handeln die Kreisverwaltungen als untere staatliche Verwaltungsbehörden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 StVZO in Verb. mit § 48 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung (LKO) vom 14. Dezember 1973 [GVBl. S. 451]; Jagusch, StrVerkR 26. Aufl. § 68 StVZO Rdn. 4; Müller, StrVerkR Band I 22. Aufl. § 68 StVZO Rdn. 2; s. auch Bickel, DÖV 1981, 583/584). Um echte Auftragsverwaltung im Sinne der Besorgung fremder Bundes- oder Landesangelegenheiten durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (vgl. Wolff/Bachof, VerwR Band I 9. Aufl. § 4 I c 2), handelt es sich hierbei nicht (vgl. dazu auch F.A. Baumann, Die allg. untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreis).
2.
Aus dieser kommunalverfassungsrechtlichen Stellung der Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz ergibt sich jedoch nicht, wie die Revision meint, daß für die Amtspflichtverletzung eines Kreisbediensteten bei der Ausübung staatlicher Verwaltungsfunktionen gemäß Art. 34 GG das Land einzustehen hätte.
Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (vgl. BGHZ 6, 215, 219). Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis dieser Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 59 f.; MünchKomm/Papier § 839 BGB Rdn. 239 f.). So hat der Bundesgerichtshof z.B. beim Schiedsmann (BGHZ 53, 217) und beim amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen (BGHZ 49, 108, 116), bei denen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der Amtstätigkeit fehlt, als entscheidend angesehen, wer dem Amtsträger die betreffende Aufgabe übertragen hatte. Entsprechendes kommt für Beamte mit Doppelstellung oder Nebenamt in Betracht. Bei ihnen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (vgl. BGHZ 53, 217, 219 m.w.Nachw.).
Diese Ausnahmeregeln kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen. Insbesondere handelt es sich bei dem hier verantwortlichen rheinland-pfälzischen Kreisbediensteten nicht um einen Amtsträger mit echter Doppelstellung, für den jeweils diejenige Körperschaft zu haften hätte, deren Aufgabe er in dem betreffenden konkreten Fall erfüllte. Nach § 48 Abs. 3 LKO können zwar Bedienstete des Landkreises mit staatlichen Aufgaben und staatliche Beamte mit Aufgaben des Landkreises betraut werden. Damit erhalten sie aber nicht zwei Dienstherren und werden nicht zu Beamten mit Doppelstellung im haftungsrechtlichen Sinne; sie verbleiben vielmehr in ihrem ursprünglichen Anstellungsverhältnis. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses können sie zwar in beiden Verwaltungen, nämlich der kommunalen und der staatlichen, eingesetzt werden. Diese doppelte Möglichkeit hat aber ihre Grundlage und Rechtfertigung allein in der ursprünglichen Anstellung, ohne daß es einer zusätzlichen Einstellung oder Abordnung bedarf. Daher trifft die Haftung auch stets diejenige Körperschaft, die das Anstellungsverhältnis begründet hat, und zwar unabhängig davon, in welchem Aufgabenbereich die Amtspflichtverletzung begangen wurde. Diese Haftung allein aufgrund der Anstellung rechtfertigt sich daraus, daß die Einstellung von Anfang an die Möglichkeit des Einsatzes im staatlichen und im kommunalen Wirkungskreis eröffnete und die Anstellungskörperschaft dies bei ihrer Auswahl mitberücksichtigen konnte und mußte (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1955 - III ZR 174/53 - LM Nr. 24 zu Art. 34 GG betr. einen Kreiskommunalbeamten der Verkehrsstelle des Landratsamts). In solchen Fällen beruht daher auch die Tätigkeit der Kreisbediensteten im staatlichen Geschäftsbereich auf ihrem Dienstverhältnis zum Landkreis und nicht zum Land. Auf die Rechtsnatur der dem einzelnen Bediensteten von dem Landrat im Rahmen der Behördenorganisation übertragenen Aufgabe kann deshalb nicht abgestellt werden (aA Bickel aaO). Hiervon gehen auch die Senatsurteile vom 15. Januar 1981 (III ZR 18/80 = DÖV 1981, 383, betr. die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde) und vom 2. Juli 1981 (III ZR 63/80 = NJW 1982, 988, betr. die Kfz-Zulassungsstellen zweier Landkreise) aus.
Da im vorliegenden Fall ein Kreisbediensteter die Amtspflichtverletzung begangen hat, trifft daher die Haftung den Landkreis als Dienstherrn. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichtete Klage abgewiesen.
Tidow
Boujong
Scholz-Hoppe
Werp