Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1984, Az.: 2 StR 505/84
Anforderungen an die tatrichterliche Begründung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 29.02.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessgegner
Werkzeugmacher Werner Rolf B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1948 in S./E., zur Zeit in Untersuchungshaft
Rechtsanwältin ... aus F.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer B., Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
die Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Rechtsanwältin ... aus F. als Verteidigerin des Angeklagten sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1974 "erstmals Kontakt zu Drogen. Er konsumierte zunächst Haschisch und später auch LSD. Seit 1977 nahm er Heroin" (UA S. 2). "Im Februar 1983 erwarb er mindestens jeden 2. Tag zwei sogenannte 'Packs', vom 1. März bis 29.4.83 zumindest zwei Packs pro Tag, die er teils selbst verbrauchte und im übrigen veräußerte. Ein Pack wog ca. 1 gr und enthielt ca. 0,1 bis 0,3 gr Heroin. Im Mai 83 erwarb er zum Eigenverbrauch ca. 2 bis 21/2 Packs pro Tag, die er sich spritzte" (UA S. 4). "Er stand unter dem ständigen Druck, sich Rauschmittel verschaffen zu müssen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden" (UA S. 4).
Diese Feststellungen genügen nicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NJW 1981, 1221 mit weiteren Nachweisen sowie Urteile vom 21. Januar 1981 - 2 StR 636/80 - und vom 20. Januar 1982 - 2 StR 622/81 -, ferner Schmidt MDR 1978, 5, 6 VI und 1981, 881, 883 VII letzter Absatz). Hierzu hat das Landgericht nähere Feststellungen nicht getroffen, die aber schon deshalb besonders angezeigt waren, weil der Umstand, daß nach der Festnahme des Angeklagten am 18. August 1983 "besonders schwere Entzugserscheinungen oder sonstige extreme Veränderungen seiner Persönlichkeit ... nicht bekanntgeworden sind" (UA S. 2), eher gegen eine erhebliche Betäubungsmittelabhängigkeit spricht.
Da die Strafkammer den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert hat, ist nicht auszuschließen, daß die rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Strafhöhe beeinflußt hat. Die Begründung für die Herabsetzung des Strafrahmens ("Bei der Strafzumessung war von einem gemäß §§ 21, 49 StGB herabgesetzten Strafrahmen auszugehen", UA S. 13) läßt überdies besorgen, daß das Landgericht nicht erkannt hat, daß die genannten Vorschriften eine Strafmilderung nicht zwingend vorschreiben, sondern sie nur ermöglichen.
Müller,
Meyer,
Maier,
Gollwitzer