Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1982, Az.: 2 StR 622/81
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 26.03.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
der erwerbslose Omar A. aus F. geboren am ... 1955 in M./Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1981, soweit es den Angeklagten Omar Al Wadi betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Omar A. unter Freispruch im übrigen wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Wie die Revision mit Recht ausführt, kann straferschwerend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte nicht nur ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF verwirklicht, sondern auch gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG aF). Er wollte sich nämlich nach den Feststellungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang schaffen, wobei der Gewerbsmäßigkeit weder entgegensteht, daß er auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte (vgl. BGHSt 26, 4, 8 und BGH, Urteil vom 25. August 1976 - 2 StR 303/76 -), noch daß er sich unter anderem Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei es in Form von Betäubungsmitteln, sei es in Form von Geld, beschaffen wollte (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77 -).
Zutreffend rügt die Revision ferner eine Verletzung der §§ 21, 49 StGB. Auch wenn man es als eine mögliche, der abweichenden Wertung durch das Revisionsgericht nicht unterliegende Schlußfolgerung ansieht, der Angeklagte A. sei entsprechend seiner Einlassung heroinabhängig gewesen, so genügen seine Angaben doch nicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NJW 1981, 1221 mit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 21. Januar 1981 - 2 StR 636/80 -, ferner Schmidt MDR 1978, 5, 6 VI und 1981, 881, 883 VII letzter Absatz).
Hinzu kommt, daß der Tatrichter angenommen hat, der Strafrahmen "war" gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern (UA S. 29). § 21 StGB schreibt jedoch eine Strafmilderung nicht zwingend vor, sondern ermöglicht sie lediglich. Falls die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht werden, wird auf Grund der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH NJW a.a.O.) zu entscheiden sein, ob eine Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist.
Müller
Maier
Niemöller
Zschockelt