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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1981, Az.: 2 StR 636/80

Verminderte Schuldfähigkeit bei Rauschgiftsüchtigen; Bindung des Gerichts an vorinstanzliche Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit; Anhängigkeit des Schuldumfangs von der Gesamtmenge Haschisch, die der Angeklagte im Besitz gehabt und abgegeben hat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1981
Aktenzeichen
2 StR 636/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 23.07.1980

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Student Werner W. aus St. K., geboren am ... 1954 in L.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juli 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hatte zur Aufhebung des Strafausspruchs nebst den zugehörigen Feststellungen geführt. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht auf die gleiche Strafe erkannt.

2

Die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist - mangels Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - unzulässig. Das Einzelvorbringen im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in eigenen Strafzumessungserwägungen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeine Sachrüge dringt nicht durch.

3

Zwar enthält das Urteil einen Sachmangel. Jedoch hat dieser sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die früheren Feststellungen zum Vorliegen eines besonders schweren Falles und zu § 21 StGB "in Rechtskraft erwachsen" seien und es insoweit auch an die rechtliche Würdigung in dem alten Urteil gebunden sei. In ihm war ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 (erste Alternative) und 5 BetMG angenommen und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint worden. Die Strafkammer hat verkannt, daß diese Feststellungen, soweit sie nicht doppelrelevant sind, und auch ihre rechtliche Bewertung nur den Strafausspruch betreffen. Sie haben deshalb seit der ersten Revisionsentscheidung keinen Bestand mehr. Bei den Feststellungen zu § 11 Abs. 4 BetMG handelt es sich hier indes um solche, die zugleich zu den Schuldfeststellungen gehören. So ist der Schuldumfang unter anderem von der Gesamtmenge Haschisch abhängig, die der Angeklagte im Besitz gehabt und abgegeben hat (etwa 33 kg). Sie übersteigt wesentlich eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG. Da der Angeklagte sie - abgesehen von einem geringen Teil, den er selbst verbrauchte - während der Jahre 1976 und 1977 seinem vorgefaßten Entschluß entsprechend in Einzelportionen veräußerte, folgt schon aus diesen Feststellungen zum Tatgeschehen, daß er gewerbsmäßig gehandelt hat. Aus ihnen ergibt sich ferner, daß er nur Haschisch, nicht auch andere Drogen genossen hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der vom Landgericht zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere seiner schulischen Ausbildung getroffenen Feststellungen ist mit Sicherheit auszuschließen, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Selbst eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln würde für sich allein nicht eine so weitgehende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit begründen. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 -). Die Revision muß somit verworfen werden.

Schumacher
Mösl
Meyer
Theune
Niemöller