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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1984, Az.: IVb ZB 834/81

Erwerb der Versorgungsanwartschaft seitens des Ehemannes; Regelung des Versorgungsausgleiches nach der Scheidung; Übertragung eines Teils der Rentenanwartschaft des Ehemannes auf die Ehefrau; Höhe des "Quasi-Splittings" des vorzunehmenden Ausgleichs; Einbeziehung von so genannten "Kann-Zeiten"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 834/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.07.1981
AG Stade - 28.05.1980

Prozessführer

Harm M., B. straße ..., G.

Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -, Be. Allee ..., Ha., zu .../...

Prozessgegner

Hermanda M. geb. Br., F. straße ..., Sch.,

Sonstige Beteiligte

1. Seekasse, Rentenversicherungsanstalt für Seeleute, Re., H. 11, Vers.Nr.: ...,

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., Be.-Wi., Vers.Nr.: ...

Der Zivilsenat VIb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 19. September 1984
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Landes Niedersachsen werden der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 1981 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade vom 28. Mai 1980 abgeändert, soweit die Entscheidungen den Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung betreffen (Absatz 3 des Beschlußausspruchs des Oberlandesgerichts, Ziffer 4 des Urteilsausspruchs des Amtsgerichts).

Zu Lasten der für den Antragsteller gegenüber dem Land Niedersachsen bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung werden auf dem für die Antragsgegnerin zu errichtenden Versicherungskonto bei der Seekasse Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 282,23 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet.

Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei den Kostenentscheidungen für die Vorinstanzen behält es sein Bewenden.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 22. Oktober 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. November 1978 zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (1. Oktober 1965 bis 31. Oktober 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben. Die Ehefrau, die früher ebenfalls versicherungspflichtig tätig war, hat sich ihre Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) nach der Eheschließung ausbezahlen lassen. Demgegenüber bestand für den Ehemann bei Ende der Ehezeit eine Rentenanwartschaft bei der Seekasse (weitere Beteiligte zu 1), deren Höhe bisher mit 672,50 DM und deren ehezeitlich erworbener Anteil mit 316,90 DM angenommen worden sind. Aufgrund der Änderungen der Tabellenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) betragen die Werte 664,80 DM und 317,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1978. Am 1. Februar 1973 ist der Ehemann, der früher zur See gefahren war, als Beamter in den Dienst des Landes Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 2) getreten; er bekleidet das Amt eines Seefahrtoberlehrers.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 158,44 DM auf ein für die Ehefrau bei der BfA zu begründendes Konto übertragen und zum Ausgleich der Beamtenversorgung von den "bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt ... erworbenen Versorgungsanwartschaften" des Ehemannes "Anwartschaften für ein monatliches Altersruhegeld in Höhe von 130,59 DM ... auf das für die ... (Ehefrau) bei der BfA ... zu errichtende Konto übertragen" hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1978.

4

Gegen die Entscheidung zum Ausgleich der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes hat das Land Niedersachsen Beschwerde eingelegt und beantragt, diese Anwartschaft durch Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 261,19 DM auszugleichen, weil sich aus seiner unter Einbeziehung sogenannter "Kann"-Zeiten erstellten Auskunft, die das Amtsgericht falsch verstanden habe, ein Wert der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft von 522,37 DM ergebe. Die Seekasse hat sich der Beschwerde angeschlossen, um zu erreichen, daß das Konto für die Ehefrau, auf das Rentenanwartschaften zu übertragen und auf dem Rentenanwartschaften zu begründen sind, nicht bei der BfA, sondern bei ihr errichtet werde. Dem hat die BfA zugestimmt.

5

Das Oberlandesgericht hat auf Beschwerde und Anschlußbeschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich teilweise geändert. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Seekasse auf ein ebendort zu errichtendes Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 158,45 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes "bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt" auf dem zu errichtenden Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 270,21 DM begründet, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1978.

6

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts hat das Land Niedersachsen - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe die in § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG vorgesehene Ruhensberechnung unrichtig vorgenommen.

7

II.

1.

Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist allein die Höhe des im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) vorzunehmenden Ausgleichs.

8

2.

Auf die weitere Beschwerde des Landes Niedersachsen bestimmt der Senat den Wert des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung neu.

9

a)

Er geht dabei von den Angaben aus, die das Niedersächsische Landesverwaltungsamt in seiner Auskunft vom 25. Oktober 1979, Alternative B, gemacht hat und die Grundlage der tatrichterlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht sind.

10

Diese Angaben, welche das Land Niedersachsen in einer neuen Auskunft vom 29. April 1983 - lediglich modifiziert wegen einer Änderung der konkurrierenden Rentenanwartschaft des Ehemannes aufgrund der Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 - aufrechterhalten hat, beruhen zutreffend auf der Einbeziehung von sogenannten "Kann-Zeiten" (§ 12 BeamtVG) in die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zählen derartige Zeiten auch dann zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn der Beamte die Entscheidung der zuständigen Behörde noch nicht beantragt hat (Beschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einbeziehung der Zeiten sich im Ergebnis für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig auswirkt (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999). Voraussetzung ist allerdings, daß die in Betracht kommenden Ausbildungs- (oder Vordienst-)zeiten auf Antrag des Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen wären. Davon, daß dies hier der Fall ist, ist das Oberlandesgericht ersichtlich - und rechtlich bedenkenfrei - ausgegangen.

11

b)

Der Senat weicht von den Berechnungen des Landesverwaltungsamtes und des Oberlandesgerichts ab, soweit es sich um die Bestimmung des nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG versorgungsausgleichsrechtlich bedeutsamen Ruhensbetrages handelt. Insoweit hat das Landesverwaltungsamt eine der früheren Auskunftspraxis der Versorgungsträger folgende Rechnung aufgemacht, wohingegen das Oberlandesgericht im Anschluß an OLG Braunschweig FamRZ 1981, 172 die Berechnung über eine "Gesamtversorgung" gewählt hat. Beiden Rechenweisen ist der Senat in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 nicht gefolgt. Nach dieser Entscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) ist vielmehr das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.

12

c)

Somit ergibt sich die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung:

13

Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 10, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende monatlich 3.458,02 DM. Bis zum Erreichen der Altersgrenze am 31. März 2003 wird der Ehemann insgesamt 41 Jahre und 245 Tage = 41,671 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 3.458,02 DM = 2.593,52 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (216,13 DM), insgesamt also 2.809,65 DM.

14

Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Landesverwaltungsamt in seiner Auskunft unter zutreffender Berücksichtigung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 und eines Ruhegehaltssatzes von 75 % mit 2.873,87 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 5.747,74 DM zu verdoppeln.

15

Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:

Januar - November:Dezember:
a) Höchstgrenze:2.873,87 DM5.747,74 DM
b) ungekürzte Versorgung:2.593,52 DM5.187,04 DM
c) Rente aus gesetzl. Rentenvers.:664,80 DM664,80 DM
d) Summe aus b) und c):3.258,32 DM5.851,84 DM
e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag:384,45 DM104,10 DM
f) Beamtenversorgung nach Kürzg. (Diff. b) ./. e):2.209,07 DM5.082,94 DM
16

Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (384,45 DM × 11 + 104,10 DM): 12 = 361,09 DM.

17

Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von

361,09 DM × 1.186,06 WE
2.488,28 WE= 172,12 DM
18

durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.

19

Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:

20

2.809,65 DM - 172,12 DM = 2.637,53 DM.

21

Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:

2.637,53 DM × 8,918 Jahre
41,671 Jahre= 564,46 DM
22

d)

Für die Ehefrau waren danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (564,46 DM: 2 =) 282,23 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, zu begründen.

23

Daß die weitere Beschwerde des Landes Niedersachsen - jedenfalls zunächst - eine Ermäßigung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages unter denjenigen von monatlich 270,21 DM erstrebt hat, steht der Begründung höherer Rentenanwartschaften für die Ehefrau nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Macke