Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1984, Az.: 1 StR 497/84
Erkennung und Wertung entprechender Umstände eines Täters als Voraussetzung für die Annahme vom Handeln aus niedrigen Beweggründen; Beherrschendes und willensmäßiges Steuern in besonders verwerflicher Art; Annahme eines Handelns aus niedirgen Beweggründen bei einer Spontantat eines jungen Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 30.03.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Rainer Franz Gerhard Sch. aus A.-On., geboren am ... 1961 in H., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. August 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg. Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinn von § 211 Abs. 2 StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 3. August 1984 zutreffend ausgeführt:
"Das Schwurgericht hat lediglich dargelegt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei und daß kein Zweifel daran bestehe, 'daß der Angeklagte in der Lage war, die Umstände zu erkennen und zutreffend zu werten, die beim Handeln aus niedrigen Beweggründen dieser Beurteilung zugrunde liegen' (UA S. 20). Das genügt nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 28, 210, 212[BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH NJW 1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]; BGH Strafverteidiger 1981, 231; 1983, 503, 504) muß sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Nur in seltenen Ausnahmefällen braucht der Tatrichter darauf im Urteil nicht ausdrücklich einzugehen, nämlich dann, wenn es angesichts der gesamten Umstände außerhalb jeden vernünftigen Zweifels liegt, daß diese Voraussetzungen vorliegen (BGH bei Holtz MDR 1981, 266). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es handelt sich um eine Spontantat eines noch sehr jungen Täters, dessen Persönlichkeit wenig in sich gefestigt, retardiert und leicht verunsicherbar ist (UA S. 19) und der bisher noch nie durch Gewalttätigkeit aufgefallen ist. Das Schwurgericht hätte deshalb eingehend prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte in seinem geistigseelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrsehen und willensmäßig zu steuern. Diese Prüfung wird durch die Feststellungen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war, nicht entbehrlich gemacht."
Der Senat bemerkt noch: Für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise Frau St. vor der Tötung bestohlen oder um die Zeche betrogen (UA S. 17/18), finden sich in den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Kuhn
Schikora
Granderath
Schimansky