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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1984, Az.: 1 StR 385/84

Vorliegen einer sukzessiven Mittäterschaft; Eintritt des erfolgsqualifizierenden Merkmals "Todesfolge"; Zurechnung von verursachenden Tatbeiträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1984
Aktenzeichen
1 StR 385/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 01.02.1984

Fundstellen

  • NStZ 1984, 548
  • StV 1984, 507

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Mittäterschaftliche Begehung in Form der sukzessiven Mittäterschaft liegt nicht vor, wenn der Täter bloß die durch einen anderen geschaffene Lage ausnutzt, mag er von der Vortat auch Kenntnis haben und sich billigen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der Täter die weitere Tatausführung nicht (mehr) fördern kann, denn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges wurde (von anderen) schon alles getan.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Sch. wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Die tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der später seinen Verletzungen erlegene V. mißhandelt wurde, begann damit, daß der Mitangeklagte W. jun. wahllos auf Kopf und Oberkörper des V. einschlug. Er tat dies aus Wut über Beleidigungen, die V. Angehörigen seiner Familie seit Tagen zugefügt hatte. Nachdem W. jun. von dem zu Boden gegangenen V. abgelassen hatte, griff sein ebenfalls mitangeklagter Vater W. sen. in das Geschehen ein. Er versetzte dem bereits angeschlagenen V. Faustschläge ins Gesicht und trat ihn mehrmals in den Leib. W. sen. ließ nun für kurze Zeit von ihm ab. Sodann verlangte er von V. dessen Wohnungsschlüssel heraus. Er wollte damit die Kinder seiner mit V. verheirateten Stieftochter Marianne und deren Sachen aus der Wohnung des V. herausholen, V. verweigerte ihm die Herausgabe der Schlüssel, rappelte sich auf und lief davon.

4

Der Angeklagte Sch., der sich während der Zeit, in der die Mitangeklagten auf V. einschlugen, abseits gehalten hatte, weil er die Auseinandersetzung zwischen den W. und V. als eine familiäre Angelegenheit ansah, griff nunmehr in das Geschehen ein und eilte zusammen mit W. jun. dem fliehenden V. nach, um es seiner Freundin Marianne mit Hilfe der Wohnungsschlüssel zu ermöglichen, die Kinder und das Gepäck aus der Wohnung des V. zu holen. Abwechselnd nahmen beide V. in den "Polizeigriff", um ihn zur Herausgabe der Schlüssel zu bewegen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug Sch. V. einmal mit der Faust ins Gesicht. W. sen., der ebenfalls V. nachgelaufen war, versetzte ihm noch einige kräftige Tritte ins Gesäß. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendungen gab V. schließlich den Wohnungsschlüssel heraus. Sch. ließ nun von V. ab und entfernte sich; die Mitangeklagten schlugen noch einmal auf V. ein.

5

Wegen der ihm zugefügten schweren Verletzungen mußte V. stationär behandelt werden. Während dieser Behandlung trat eine Lungenentzündung auf, die zu seinem Tode führte. Die Schläge, die den Krankenhausaufenthalt des V. notwendig machten, sind ihm von W. sen. und W. jun. zugefügt worden, bevor Sch. in die Auseinandersetzung eingriff. Ein eigener Beitrag des Angeklagten Sch., der ursächlich für den tödlichen Ausgang der Mißhandlung des V. war, ist nicht nachweisbar.

6

2.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Jugendkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte Sch. nicht (sukzessiver) Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge ist. Sie hat ihm zu Recht die den Tod des V. verursachenden Tatbeiträge der Mitangeklagten nicht zugerechnet.

7

a)

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Ob Kenntnis und Billigung und mittäterschaftliches Eingreifen dazu führen, daß dem Eingreifenden auch bereits verwirklichte Tatumstände zuzurechnen sind, ist umstritten (vgl. BGHSt 2, 344, 346 [BGH 24.04.1952 - 3 StR 48/52]; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533; BGH JZ 1981, 596; Küper JZ 1981, 568 m.w.N.; Samson in SK StGB § 25 Rdn. 48 m.w.N.). Eine solche Zurechnung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Urt. vom 22. Oktober 1963 - 1 StR 352/63; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).

8

b)

Der Angeklagte Sch. hat keinen Tatbeitrag geleistet, der den Eintritt des erfolgsqualifizierenden Merkmals "Todesfolge" gefördert hat. Als er in das Geschehen eingriff, hatten die beiden Mitangeklagten bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 226 StGB getan. Die Handlungen des Angeklagten Schönthaler waren, wie das Tatgericht festgestellt hat, ohne Einfluß auf den späteren Tod des V.. Bei dieser Sachlage ergibt sich für eine (sukzessive) Mittäterschaft des Angeklagten Sch. bei der von den Mitangeklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge kein Anknüpfungspunkt.

9

3.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten einen Rechtsfehler aufgedeckt.

Herdegen
Kuhn
Maul
Schikora
Foth