Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1984, Az.: 2 StR 286/84
Zugrundelegung des Schuldumfangs bei Verurteilung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 286/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 09.01.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine "nicht geringe Menge" kann nur unter Ermittlung des Wirkstoffgehalts festgestellt werden.
- 2.
Als Indizien hierfür können Preis und Herkunft des Rauschmittels berücksichtigt werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juni 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Januar 1984, auch soweit es den Angeklagten Jürgen H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Pflichtverteidiger der Angeklagten umfassend eingelegte Revision auch insoweit zureichend begründet wurde, als sie den Schuldspruch betrifft. Denn die Straffrage kann hier nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden (BGHSt 27, 70, 72 [BGH 30.11.1976 - 1 StR 319/76]; 29, 359, 364 [BGH 21.10.1980 - 1 StR 262/80]- jeweils m.w.N.). Die Feststellungen zur Tat sind nämlich nicht geeignet, der gesonderten Beurteilung des Strafausspruchs eine hinlängliche Grundlage zu bieten, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Denn es hat keine Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen, mit denen die Angeklagte Handel getrieben hat. Solche wären hinsichtlich des sichergestellten Haschisch (UA S. 8, 12) möglich gewesen, bei den weiteren Teilmengen war jedenfalls die Feststellung eines Mindestgehalts angezeigt, wobei als Beurteilungskriterien etwa Preis und Herkunft der Rauschmittel, gegebenenfalls auch seine Beurteilung durch die Tatbeteiligten, hätten herangezogen werden können (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1984 - 2 StR 76/84 - undvom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84 -).
Die Höhe des Wirkstoffgrades hat Bedeutung für den Schuldumfang, so daß der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, nicht nur des Strafausspruchs, führt. Die Aufhebung ist auf den Mitangeklagten Jürgen H., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO).
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer