Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1976, Az.: 1 StR 319/76
Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung der Berufung und der Revision jeweils auf die Bemessung der Tagessatzhöhe; Strafzumessung bei Geldstrafen in zwei Vorgängen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BayObLG
- LG Kempten
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 70 - 73
- JZ 1977, 142
- MDR 1977, 326 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 442 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Trunkenheit im Verkehr
Prozessgegner
Vertreter Helmut B. aus Mo., geboren am ... 1929 in M.
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsmittel kann in der Regel wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. November 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner und Herdegen
beschlossen:
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten die Urteile des Strafrichters und der kleinen Strafkammer angefochten. Sie hat die Berufung und die Revision jeweils auf die Bemessung der Tagessatzhöhe beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung für zulässig angesehen. Auch das zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständige Bayerische Oberste Landesgericht möchte, wie schon bisher (vgl. BayObLGSt 1975, 73, 76), davon ausgehen, daß nach §§ 318, 344 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe beschränkt werden kann, also nicht notwendig den Ausspruch über die Zahl der Tagessätze mitumfassen muß. Es sieht sich hieran durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Oktober 1975 (MDR 1976, 156) gehindert. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, es sei nicht auszuschließen, daß sich Feststellungen zur Festsetzung der Anzahl der Tagessätze im Einzelfall auf die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes auswirken. Infolgedessen "und da es geboten sein kann, die Auswirkung von Zahl und Höhe der Tagessätze nicht völlig getrennt zu betrachten, lassen sich bei einer Geldstrafe die Anfechtung und auch die Aufhebung jedenfalls in der Regel nicht auf einen der beiden Strafzumessungsvorgänge beschränken; sie erfassen vielmehr beide Teilakte der Strafzümessung".
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt teilt die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts. Er hat beantragt zu beschließen, daß ein Rechtsmittel wirksam auf die Bemessung eines Tagessatzes beschränkt werden kann.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Würde das Bayerische Oberste Landesgericht seiner Entscheidung die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugrunde legen, dürfte es sich nicht mit der rechtlichen Überprüfung der Bemessung der Tagessatzhöhe begnügen.
III.
Der Senat beantwortet die Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht.
1.
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf "bestimmte Beschwerdepunkte" (§ 318 StPO) ist zulässig und wirksam, wenn sie sich auf einen Teil der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung bezieht, der, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig geprüft und beurteilt werden kann (BGHSt 10, 100, 101; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187/188; RGSt 65, 296; 75, 171, 173; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 318 Anm. 1).
Ob die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung gegeben sind, hat das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen. Seine Auffassung, die ihre endgültige Fixierung erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die vom Rechtsmittelgericht zu treffende Entscheidung erfahren kann (OLG Celle MDR 1971, 322, 323; Gollwitzer a.a.O. Anm. 5 b), ist maßgebend für die Frage nach Teilbarkeit oder Unteilbarkeit des Urteilsgegenstands und damit für die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Einzelfall (BGHSt 21, 256, 258; 24, 185, 189; BGH NJW 1963, 1414 Nr. 19).
2.
Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein bestimmter Beschwerdepunkt, der in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft werden kann.
a)
Die gesetzliche Regelung (§ 40 StGB) spaltet die Strafzumessung bei Geldstrafen in zwei Vorgänge auf: Zunächst ist die Zahl der Tagessätze nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen (§ 46 StGB) zu bemessen. Die finanzielle Belastbarkeit des Täters bleibt außer Betracht (Dreher, StGB 36. Aufl. Bem. 2 vor § 40). Im Rahmen des ersten Zumessungsaktes kommt es entscheidend auf die Schwere des verschuldeten Unrechts an. Das Gericht kann hier die hypothetische Überlegung anstellen, wie viele Tage Freiheitsstrafe die abzuurteilende Tat dieses Täters "wert" wäre (Horn in SK StGB § 40 Rn. 4).
In der zweiten Zumessungsphase wird (gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB) die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt (BGH NJW 1976, 634 Nr. 16; BGH MDR 1976, 678; BayObLGSt 1975, 73, 76; OLG Koblenz NJW 1976, 1275 Nr. 24). Aufgabe des zweiten Aktes ist es, die Reaktion auf Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastungsfähigkeit des Täters in ihrer für ihn materiell fühlbaren Auswirkung so zu konkretisieren, "daß der Wohlhabende wie der Arme unter sonst gleichen Umständen einen gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust erleidet" (BayObLGSt a.a.O.). Die Höhe des Tagessatzes ist das "rechnerische Hilfsmittel" (OLG Celle MDR 1976, 156) zur Verwirklichung dieses Ziels.
b)
Die beiden Akte der Geldstrafenbemessung stehen also im Dienste unterschiedlicher Zwecke und beruhen auf unterschiedlichen, auseinanderzuhaltenden Gründen. Für die abstrakte Betrachtung heben sich der Vorgang der Bewertung der Tat in der Zahl der Tagessätze und der Vorgang der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters deutlich voneinander ab. Das Ergebnis eines jeden Zumessungsaktes findet im Urteilsspruch als "bestimmter Beschwerdepunkt" seinen Ausdruck. Die den Intentionen des Gesetzes entsprechende Begründung läßt jeden der Beschwerdepunkte als selbständig überprüfbaren Teil des Urteilsgegenstands erscheinen.
3.
Aus der abstrakten Betrachtung ergeben sich Regel und Ausnahme: Ein Rechtsmittel kann grundsätzlich wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe beschränkt werden, überschneiden sich im Einzelfall die Zumessungsakte, ist das Rechtsmittelgericht nicht gehindert, die Beschränkung als unbeachtlich anzusehen und die Prüfung auf die Zahl der Tagessätze zu erstrecken (vgl. III. 1.). Die Frage, ob eine solche Überschneidung stets als rechtsfehlerhaft zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. dazu BGH MDR 1976, 678, 679; OLG Koblenz a.a.O.).
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen