Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1984, Az.: IVb ZR 81/82
Maßgeblichkeit der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung von Eltern; Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung oder Weiterbildung auf der Grundlage der bereits erreichten beruflichen Qualifikation für ihr Kind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 81/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.10.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Land Niedersachsen,
vertreten durch die Universität O. als Amt für Ausbildungsförderung,
diese vertreten durch das Studentenwerk,
dieses vertreten durch den Geschäftsführer, L., O.
Prozessgegner
Joachim Sch., B. straße ... E.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1982 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.
Tatbestand
Das klagende Land hat dem im Jahre 1953 geborenen Sohn Frank-Arnim des Beklagten in der Zeit von Oktober 1978 bis März 1979 als Vorausleistung nach § 36 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAFöG) Ausbildungsförderung gewährt und macht deswegen übergeleitete Unterhaltsansprüche des Sohnes geltend.
Frank-Arnim besuchte von 1966 bis 1969 ein staatliches Aufbaugymnasium und erwarb nach Wiederholung der Klasse 10 Mitte des Jahres 1970 die mittlere Reife. Nach einem anschließenden Besuch einer Fachoberschule für Technik erlangte er im August 1972 die Fachhochschulreife. Danach war er ein Jahr lang als Bauzeichner erwerbstätig. Vom Herbst 1973 an studierte er im Fachbereich Architektur an der Fachhochschule A., die ihm aufgrund der erfolgreichen Abschlußprüfung im Januar 1977 den akademischen Grad "Ingenieur (grad.)" verlieh. Der Beklagte ermöglichte das Studium durch regelmäßige Unterhaltsleistungen bis zum Abschluß dieser Ausbildung.
Im Sommersemester 1977 nahm Frank-Arnim an der Universität O. das Hauptstudium (ab 5. Fachsemester) im ingenieurwissenschaftlichen Studiengang Raumplanung auf, für das der von ihm erlangte Fachhochschulabschluß als eine dem Vordiplom gleichwertige Eingangsvoraussetzung anerkannt wurde. Den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Raumplanung (Raumordnung und städtebauliche Planung) bildet die Diplomprüfung, bei deren Bestehen der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen wird.
Ab August 1978 erhielt Frank-Arnim Ausbildungsförderung nach dem BAFöG. Dabei wurden monatliche Teilbeträge von je 380,06 DM, die nach den Berechnungen des klagenden Landes der Beklagte als Unterhalt hätte zahlen müssen, vorausgeleistet. Das klagende Land leitete durch schriftliche Anzeige vom 1. Juni 1979 unter Hinweis auf eine dem Beklagten unter dem 9. Oktober 1978 erteilte Rechtswahrungsanzeige nach § 37 Abs. 4 BAFöG den Unterhaltsanspruch des Sohnes auf sich über und forderte den Beklagten vergeblich zur Leistung auf. Dieser ist der Auffassung, daß er nicht verpflichtet ist, seinem Sohn auch noch das Studium der Raumplanung durch Unterhaltsleistungen zu finanzieren.
Die auf Zahlung von sechs monatlichen Teilbeträgen mit zusammen 2.280,36 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt das klagende Land sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klage nur stattgegeben werden kann, wenn ein Unterhaltsanspruch des vom klagenden Land geförderten Sohnes Frank-Arnim gegen den Beklagten besteht, den es nach § 37 BAFöG auf sich überleiten konnte. Das ist nicht der Fall.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte seine Pflicht, dem Sohn eine angemessene Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen, dadurch erfüllt habe, daß er dessen erfolgreich abgeschlossenes Studium der Architektur an der Fachhochschule A. finanziert hat. Diese als gehoben anzusehende Ausbildung habe der Begabung, der Neigung und der Tüchtigkeit des Sohnes entsprochen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Frank-Arnim von vornherein beabsichtigt hätte, ein Hochschulstudium - wie das der Raumplanung an der Universität O. zu absolvieren. Ein Ausnahmefall, in dem aus besonderen Gründen eine Unterhaltspflicht während einer weiteren Ausbildung - sei es als Ergänzungsstudium oder als Zweitausbildung - in Betracht komme, habe nicht vorgelegen. Der Sohn des Beklagten sei weder aus gesundheitlichen Gründen gehindert, den Beruf eines Architekten auszuüben, noch biete dieser keine ausreichende Lebensgrundlage. Die Ausbildung zum Architekten habe auch weder auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Sohnes beruht noch sei dieser damit von einem Elternteil in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden; Anhaltspunkte dafür, daß erst während der Ausbildung zum Architekten bei Frank-Arnim eine besondere Begabung auf dem Gebiet der Raumplanung hervorgetreten wäre, habe das klagende Land nicht vorgetragen.
2.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 69, 190 dargelegt und die der erkennende Senat seither in ständiger Rechtsprechung vertreten und fortentwickelt hat (vgl. die Urteile vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 554/80 - FamRZ 1981, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437).
a)
Danach sind Eltern ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, wenn sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrem Kinde eine seiner Begabung und seinen Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entsprechende Berufsausbildung gewährt haben; sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, danach noch Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen, selbst wenn dem Kind dafür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird.
Die vom Beklagten ermöglichte Ausbildung seines Sohnes zu dem gewünschten Beruf eines graduierten Ingenieurs in der Fachrichtung Architektur endete mit dem Bestehen der Abschlußprüfung an der Fachhochschule A. Für die Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Beruf, den das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen zum schulischen Werdegang des Sohnes ohne Rechtsverstoß als angemessen im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB angesehen hat, bedurfte es keiner weiteren Qualifikation. Wenn das an der Universität O. begonnene Studium als Ausbildung zu einem anderen Beruf als dem des Architekten anzusehen wäre, könnte die Verpflichtung des Beklagten zur Finanzierung einer solchen Zweitausbildung danach aus § 1610 Abs. 2 BGB nicht hergeleitet werden; denn es fehlt an Feststellungen zur Notwendigkeit eines Berufswechsels.
b)
Die Revision macht indessen geltend, bei dem Studium der Raumplanung handele es sich nicht um eine Zweitausbildung, sondern um ein typisches Aufbaustudium, durch das der Sohn eine zusätzliche Qualifikation erlange, die langfristig seine Chancen verbessere, in dem gewählten Beruf eines Architekten später erfolgreich tätig sein zu können. Da der Beklagte den Wunsch seines Sohnes, sich zum Architekten ausbilden zu lassen, gebilligt habe, müsse er auch den Erwerb der höherwertigen Qualifikation finanzieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision keinen Erfolg haben.
Zwar kann in besonderen Fällen aus § 1610 Abs. 2 BGB die Verpflichtung der Eltern entnommen werden, ihrem Kind eine weitere Ausbildung oder Weiterbildung auf der Grundlage der bereits erreichten beruflichen Qualifikation zu finanzieren. Nach der bereits genannten Rechtsprechung (BGHZ 69, 190) kommt dies insbesondere in Betracht, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist (a.a.O. S. 195) oder wenn sich herausstellt, daß der zunächst erlernte Beruf ohne die Weiterbildung aus nicht vorhersehbaren Gründen keine ausreichende Lebensgrundlage bietet (a.a.O. S. 194).
Das Berufungsgericht hat für keinen dieser Ausnahmefälle die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen vermocht. Als Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung ist dies für das Revisionsgericht bindend, denn die Revision erhebt keinen verfahrensrechtlichen Angriff in Bezug auf die getroffenen Feststellungen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Sie kann daher insbesondere nicht mit der Behauptung gehört werden, der Sohn habe nach dem Abschluß der Fachhochschulausbildung keinen Arbeitsplatz als Architekt finden können. Diese steht zudem in Widerspruch zum Sachvortrag des Beklagten.
Andere Gründe, die die Weiterbildung an der Universität Oldenburg als geboten erscheinen lassen könnten, hat das klagende Land nicht geltend gemacht.
c)
Das gegenwärtige Bildungssystem eröffnet einem Studierenden aufgrund eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule die Möglichkeit, auch ohne Abitur und dadurch erlangte allgemeine Hochschulreife ein Studium an einer Universität aufzunehmen. Das rechtfertigt es jedoch nicht, einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt über die bisher in der Rechtsprechung gezogenen Grenzen hinaus zu gewähren. Aus der in § 1610 Abs. 2 BGB umschriebenen Unterhaltspflicht läßt sich keine Verpflichtung der Eltern herleiten, es ihrem Kinde über das für die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf erforderliche Maß hinaus zu ermöglichen, alle ihm eröffneten Bildungschancen wahrzunehmen.
Da nach alledem das angefochtene Urteil der Rechtslage entspricht, war die Revision des klagenden Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Portmann
Seidl
Zysk
Nonnenkamp