Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1984, Az.: IVb ZB 774/81
Versorgungsausgleich nach Ehescheidung; Abänderung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Abänderbarkeit von Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Dauerwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 774/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 18.05.1981
- AG Tuttlingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2364-2365 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ernst W., R.-Wa.-Straße ..., T.,
Prozessgegner
Anna-Luise W. geb. B., G.straße, T.,
Sonstige Beteiligte
1. Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung K. zu Vers.-Nr.: ...16 W ...5
2. Landesversicherungsanstalt Ba. zu Vers.-Nr.: ...16 B ...1
Amtlicher Leitsatz
- a)
Sowohl stattgebende als auch zurückweisende Entscheidungen nach § 1587 g Abs. 3 BGB unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
- b)
Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind der materiellen Rechtskraft fähig. Nach ihrem Eintritt ist eine Korrektur von vornherein fehlerhafter Entscheidungen nur im Wiederaufnahmeverfahren (analog §§ 578 ff. ZPO) möglich.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann,
Dr. Seidl,
Dr. Blumenrohr und
Dr. Zysk
am 28. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 1981 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.014,60 DM.
Gründe
I.
Durch Verbundurteil vom 14. September 1979 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich u.a. dahin geregelt, daß der Ehemann (Antragsteller) an die Ehefrau (Antragsgegnerin) eine monatliche Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 294,95 DM zu zahlen hat. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Ehemann entsprechend einer Auskunft der Bundesbahn-Versicherungsanstalt K. vom 18. Mai 1979 in der Ehezeit eine dynamische Zusatzversorgungsrente von monatlich 589,90 DM erworben habe. Die Entscheidung ist unangefochten geblieben.
Im Oktober 1980 hat der Ehemann eine Abänderung der getroffenen Regelung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise beantragt, daß er lediglich eine Ausgleichsrente von monatlich 210,40 DM zu zahlen habe. Er hat darauf verwiesen, daß die Bundesbahn-Versicherungsanstalt unter dem 7. Oktober 1980 aufgrund einer neuen Berechnungsmethode zu dem Ergebnis gekommen sei, daß seine ehezeitlich erworbene Zusatzversorgungsrente nur monatlich 420,80 DM betrage.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
Nach § 53 g Abs. 2 FGG ist die weitere Beschwerde gegen "Entscheidungen nach § 1587 g Abs. 3 BGB" ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluß führt aus, daß die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 3 BGB i.V. mit § 1587 d Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien, weil der Wechsel in der Berechnungsmethode des Versicherungsträgers nicht als wesentliche Änderung der Verhältnisse nach der Scheidung im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sei. Insoweit liegt eine "Entscheidung nach § 1587 g Abs. 3 BGB" vor, weil es entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht darauf ankommt, ob es sich um eine stattgebende oder zurückweisende Entscheidung handelt (ebenso Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. § 53 g Anm. 2). Daß die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist - hier ausdrücklich im Hinblick auf die Rechtsfrage der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Folge der Regelung des § 53 g Abs. 2 FGG ist im vorliegenden Fall, daß es dem Senat verwehrt ist, den Beschluß des Oberlandesgerichts nachzuprüfen, soweit er eine "Entscheidung nach § 1587 g Abs. 3 BGB" enthält.
Die weitere Beschwerde ist aber nicht insgesamt unzulässig, weil sich das Oberlandesgericht nicht auf eine derartige Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus geprüft hat, ob dem Abänderungsbegehren des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stattgegeben werden kann. Hätte das Oberlandesgericht darüber eine selbständige Entscheidung erlassen, wäre diese nach allgemeinen Grundsätzen (§ 621 e ZPO) anfechtbar. Durch die Zusammenfassung in einem Beschluß können die Rechte des Ehemannes nicht verkürzt werden. In letzterer Hinsicht greift auch nicht der Zweck des § 53 g Abs. 2 FGG ein, der darin besteht, die Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen bestimmte Nebenentscheidungen auszuschließen (BT-Drucks. 7/4361 S. 72).
B.
1.
Der Senat hat bereits entschieden, daß Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der materiellen Rechtskraft fähig sind und nach deren Eintritt eine Korrektur aufgetretener Fehler nur im Wege der Wiederaufnahme analog §§ 1578 ff. ZPO möglich ist (Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687 f). Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, um den es sich hier handelt, gilt im wesentlichen nichts anderes. Auch hier kann das Gericht, wenn es die Entscheidung nachträglich für ungerechtfertigt erachtet, diese nicht gemäß § 18 Abs. 1 FGGändern, weil dem Abs. 2 der Vorschrift entgegensteht (Anfechtbarkeit durch die befristete Beschwerde, § 621 e Abs. 1 ZPO). Es wird in einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit verbindlicher Wirkung über den Antrag eines Ehegatten auf Zubilligung einer Ausgleichsrente entschieden, was die Nähe zum Zivilprozeß besonders deutlich macht. Zwar hat der Gesetzgeber durch § 1587 g Abs. 3 BGB eine Abänderung zugelassen, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben. Dies steht der Annahme der materiellen Rechtskraft aber nicht entgegen. Diese besagt im wesentlichen, daß derselbe Verfahrensgegenstand ungeachtet von im Ausgangsverfahren aufgetretenen Fehlern einer neuerlichen Nachprüfung in einem anderen Verfahren entzogen ist. § 1587 g Abs. 3 BGB betrifft hingegen Umstände, die erst nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, auf den für die materielle Rechtskraft abzustellen ist, eingetreten sind. Auch im Zivilprozeß stellt die Möglichkeit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, dem § 1587 g Abs. 3 BGB nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 44), die Rechtskraft von Urteilen auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) nicht in Frage. § 1587 g Abs. 3 BGB beruht auf der Erwägung, daß Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Dauerwirkung abänderbar sein müssen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 2; Henssler, Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, Konstanzer Dissertationen Bd. 30, S. 18, 144 m.w.N.). Was hingegen die Korrektur von Anfang an unrichtiger Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betrifft, gilt wie beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, daß - abgesehen von den Berichtigungsmöglichkeiten analog §§ 319, 321 ZPO, die hier ausscheiden - lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht kommt.
2.
Das Oberlandesgericht nimmt an, daß auf der Grundlage der Neuberechnung der Zusatzversorgungsrente durch die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme offenkundig nicht vorlägen, weil der Versicherungsträger - ohne daß sich die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen geändert hätten - lediglich eine andere Berechnungsmethode angewandt habe. Dies ist rechtsbedenkenfrei. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 23. November 1983 dargelegt hat (IVb ZB 6/82 - FamRZ 1984, 159), liegt ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 Nr. 6 oder Nr. 7 b ZPO nicht vor, wenn eine vom Gericht eingeholte Rentenauskunft, auf der die Entscheidung beruht, später widerrufen und durch eine neue ersetzt wird. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Andere Wiederaufnahmegründe kommen nicht in Betracht.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.014,60 DM.
Portmann
Seidl
Blumenröhr
Zysk