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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1979, Az.: IV ZB 122/78

Anfechtbarkeit der Androhung eines Zwangsgeldes in Familiensachen; Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1979
Aktenzeichen
IV ZB 122/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.08.1978

Prozessführer

Heizungsbauer Siegfried E., G.straße ..., B.

Prozessgegner

Hausfrau Elisabeth E. geb. G., G.straße ..., B.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 1978 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: DM 300,-.

Gründe

1

I.

In dem von der Antragstellerin betriebenen Ehescheidungsverfahren reichte der Antragsgegner die ihm vom Amtsgericht - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich übersandten Fragebogen nicht ein. Das Amtsgericht setzte ihm daraufhin eine Frist zur Vorlage der ausgefüllten Fragebogen und drohte ihm gleichzeitig für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld von DM 300,- an.

2

Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" die weitere Beschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter, die Androhung des Zwangsgeldes aufzuheben.

3

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.

4

Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausführlich dargelegt hat, ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwar auch in Familiensachen mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt (BGH NJW 1979, 820 = FamRZ 1979, 224; vgl. auch BGHZ 72, 169). Aus § 27 Satz 1 FGG kann die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift infolge der Sonderregelung, die die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens in FGG-Familiensachen durch die §§ 119 Abs. 1, 133 Nr. 2 GVG erfahren hat, nicht anwendbar ist. Die weitere Beschwerde ist aber auch nicht nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft, da diese Vorschrift an die Regelung in § 621 e Abs. 1 ZPO anknüpft und die weitere Beschwerde auf Verfahren beschränkt, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrunde liegt. Um eine solche Endentscheidung handelt es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes nicht.

5

Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde konnte unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründet werden, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel "gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO" zugelassen hat. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 3, 244, 246; BGH LM ZPO § 546 Nr. 32 = NJW 1959, 725 m.w.N.). Die nach §§ 546 Abs. 1 Satz 3, 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bestehende Bindung des Bundesgerichtshofes an die Zulassung des Rechtsmittels steht dem nicht entgegen. Sie schließt nur eine Nachprüfung der Frage aus, ob das Oberlandesgericht im Falle eines zulassungsfähigen Rechtsmittels die Voraussetzungen der Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend angenommen hat.

6

Ergänzend wird auf die oben genannten Entscheidungen des Senats verwiesen, auf die der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens hingewiesen worden ist und in denen die einschlägige Problematik ausführlich behandelt ist.

7

Da für die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kein Raum war, hat der Senat ausgesprochen, daß Gerichtskosten für die dadurch veranlaßte weitere Beschwerde nicht erhoben werden (§ 16 KostO).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: DM 300,-.

Dr. Grell
Dr. Seidl