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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1984, Az.: 2 StR 76/84

Aufhebung eines Urteils in der Revision mangels Feststellungen zum THC-Gehalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1984
Aktenzeichen
2 StR 76/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 02.11.1983

Redaktioneller Leitsatz

Im Falle der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln muß das Gericht Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel, damit aus den Urteilsfeststellungen erkennbar ist, welchen Schuldumfang das Gericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. März 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. November 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat. Denn die Straffrage kann hier nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden (BGHSt 27, 70, 72 [BGH 30.11.1976 - 1 StR 319/76]; 29, 359, 364 [BGH 21.10.1980 - 1 StR 262/80]- jeweils m.w.N.). Die Feststellungen zur Tat sind nämlich nicht geeignet, der gesonderten Beurteilung des Strafausspruchs eine hinlängliche Grundlage zu bieten, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Denn es hat keine Feststellungen über den THC-Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat. Solche wären hinsichtlich des sichergestellten Haschisch (UA S. 9, 14) möglich gewesen, bei den weiteren Teilmengen war jedenfalls die Feststellung eines Mindestgehalts angezeigt, wobei als Beurteilungskriterien etwa Preis und Herkunft der Rauschmittel, gegebenenfalls auch seine Beurteilung durch die Tatbeteiligten, hätten herangezogen werden können.

2

Die Höhe des Wirkstoffgrades hat Bedeutung für den Schuldumfang, so daß der Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt, nicht nur des Strafausspruches, führt.

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer