Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1984, Az.: IX ZR 8/83
Übereignung zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung; Auflösend bedingte Sicherungsübereignung; Unbedingte Sicherungsübereignung; Auslegung einer Sicherungsübereignung; Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung zugunsten einer Bank für einen Bankkredit durch Formularvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 8/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 17.12.1982
- LG Coburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1184-1186 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 420-423
Prozessführer
Hermann K., Über der K. 12, M.
Prozessgegner
Firma R. X. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Friedrich H. und Hans Adolf B., E.-L.-Straße 20, D.-L.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Läßt sich eine Bank durch Formularvertrag Sachen des Kreditnehmers zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung übereignen, so ist eine Auslegungsregel dahin, daß die Vertragsparteien im Zweifel nur eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung gewollt haben, nicht anzuerkennen. Es ist vielmehr in der Regel eine unbedingte Sicherungsübereignung anzunehmen.
- b)
Es verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn für einen Bankkredit durch Formularvertrag eine unbedingte Sicherungsübereignung vereinbart wird.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1984
durch den Vorsitzenden Richter Merz
und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Beklagte ließ aufgrund eines Zahlungsurteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei ihrer Schuldnerin, der Firma Verlag Karl I. & Co. Fachzeitschriften und Buchdruckerei KG in Dörfles-Esbach, am 15. Juni und 27. Juli 1981 eine Druckmaschine pfänden. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Drittwiderspruchsklage.
Die Schuldnerin erwarb die Druckmaschine im März 1979. Sie ließ den Kaufpreis durch die C. Bank eG in C. kreditieren. Aus diesem Anlaß übereignete sie am 14. März 1979 die Maschine sicherungshalber der Bank. Die Sicherungsübereignung erfolgte mittels eines Vertragsformulars, das durch den Deutschen G. in W. herausgegeben wurde. Nach dem Vertragswortlaut diente die Übereignung "zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (z.B. aus laufender Rechnung, Darlehen, Wechseln oder Bürgschaften) und der Ansprüche aus von Dritten erworbenen Wechseln und Forderungen". Die Vertragspartner vereinbarten, daß die Sicherungsgeberin die Maschine unentgeltlich für die Bank verwahrt und die Bank ihr widerruflich die Weiterbenutzung gestattet. § 11 des Formularvertrages lautet:
"Soweit die Bank die Gegenstände zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem Ermessen nicht benötigt, ist sie bereit, das Eigentum auf den Sicherungsgeber zu übertragen. Zahlt ein Bürge oder sonst ein Dritter an die Bank, so ist die Bank unter denselben Voraussetzungen berechtigt, die Sicherungsrechte auf diese Person zu übertragen. Diese Übertragung sowie die Rückübertragung auf den Sicherungsgeber bedürfen der Schriftform."
Am 14. Mai 1979 schlossen die Schuldnerin und der Kläger folgenden schriftlichen "Abtretungsvertrag":
"Am 06.03.1979 kaufte die Verlag Karl I. & Co. ... eine Heidelberger Vierfarben-Offsetmaschine Rotaspeed RVO gemäß Beschreibung Kaufvertrag 8.3.79, ...
Die Offsetmaschine wurde an die C. Bank ... sicherungsübereignet.
Das Darlehen bei der C. Bank wird in monatlichen Raten von der Verlag Karl I. & Co. getilgt. Alle freiwerdenden Ansprüche an der ... Maschine ... werden an Herrn Hermann K. ... abgetreten.
Nach Bezahlung bzw. Freigabeerklärung durch die C. Bank gehen sämtliche Rechte auf Herrn Hermann K. über.
Die C. Bank muß die Freigabe der Verlag Karl I. & Co anzeigen; danach steht Herrn Hermann K. das uneingeschränkte Recht der Nutzung, Veräußerung oder Verwendung zu."
Die Druckmaschine blieb in den Betriebsräumen der Schuldnerin. Dort ließ sie die Beklagte pfänden.
Am 7. August 1981, also nach der Pfändung, verkaufte die Schuldnerin die Maschine an die Firma N. & Co. oHG Druckerei und Verlag in Trier. Sie übergab die Maschine der Käuferin, behielt sich jedoch das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Käuferin entrichtete bisher nur einen Teil des Kaufpreises. Am 18. August 1981 teilte sie der Schuldnerin mit, daß sie ihr Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb der Stadt Sparkasse T. übertragen habe. Am 20. August 1981 zahlte die Schuldnerin die letzte Darlehensrate an die C. Bank zurück. Diese schrieb der Schuldnerin am 20. Januar 1982, daß sie die Maschine freigebe; den Sicherungsübereignungsvertrag habe sie als erledigt abgelegt.
Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund des Vertrages vom 14. Mai 1979 Eigentümer der Druckmaschine. Er beantragt,
die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die Maschine für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung der Beklagten ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Der Berufungsrichter führt aus, der Kläger könne sich gegenüber der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung nicht auf ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO berufen. Ein solches Recht habe er im Zeitpunkt der Pfändung nicht gehabt. Ihm habe vor der Freigabe der Maschine durch die C. Bank am 20. Januar 1982 allenfalls eine schuldrechtliche, nicht aber eine irgendwie geartete dingliche Berechtigung hinsichtlich der Maschine zugestanden. Seine Auffassung, er sei Anwartschaftsberechtigter gewesen und habe nach der Freigabe der Maschine durch die Bank unmittelbar von dieser das Eigentum erworben, sei unzutreffend. Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihm durch den Vertrag vom 14. Mai 1979 ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nicht übertragen können, weil ihr selbst ein solches Recht nicht zugestanden habe.
Ein Anwartschaftsrecht wäre ihr nach der Sicherungsübereignung der Maschine an die C. Bank nur verblieben, wenn die Übereignung unter der auflösenden Bedingung der Tilgung der gesicherten Forderung vereinbart worden wäre. Das sei nicht geschehen; vielmehr begründe der Sicherungsübereignungsvertrag nur eine schuldrechtliche Pflicht der Bank, das Sicherungsgut nach der Erfüllung der Darlehensforderung zurück zu übertragen. Das ergebe sich aus § 11 des Vertrages, durch den ausdrücklich eine Rückübertragung vereinbart worden sei, die zudem der Schriftform bedürfe. Die Vertragsbestimmung treffe nicht nur den Fall, daß das Sicherungsgut vor Tilgung der gesicherten Forderung freigegeben werde, sondern beziehe sich nach Wortlaut und Sinn auch auf den Normalfall der Beendigung der Sicherungsübereignung durch Tilgung der gesicherten Forderung. Der Sinn dieser im Geschäftsverkehr der Banken üblichen Vertragsgestaltung sei das Streben nach Rechtsklarheit. Werde eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung vereinbart, könnten über den Zeitpunkt des Rückfalls des Eigentums, insbesondere bei dem im Bankenverkehr häufigen Kontokorrentvorbehalt, leicht Zweifel entstehen. Das werde vermieden, wenn der Zeitpunkt der Rückübertragung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung sicher feststehe.
Auch wenn man § 11 des Vertrages anders auslege, ändere sich das Ergebnis nicht. In diesem Falle enthalte der Vertrag keine Vereinbarung darüber, wie die Sicherungsgeberin nach Tilgung der gesicherten Forderung wieder Eigentümerin werden sollte. Eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung könnte bei dieser Sachlage nur angenommen werden, wenn es eine Auslegungsregel gäbe, daß bei nicht ausdrücklich abweichender Vereinbarung stets eine auflösend bedingte Einigung vorliege. Da die Verkehrssitte das Sicherungseigentum nicht als bedingt bestellt ansehe, bestehe eine solche Auslegungsregel nicht.
Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts scheitere am fehlenden Besitzerwerb des Klägers.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist unbegründet, weil dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung nicht zusteht.
II.
1.
Der Kläger war im Zeitpunkt der Pfändungen nicht Eigentümer der Druckmaschine. Die Schuldnerin hatte die Maschine am 14. März 1979 der Coburger Bank sicherungsübereignet. Die Übereignung entsprach § 930 BGB und war wirksam. Da die gesicherte Forderung am 14. Mai 1979 noch bestand und die Bank die Maschine nicht freigegeben hatte, konnte die Schuldnerin dem Kläger an diesem Tage das Eigentum an der Maschine nicht übertragen. Die Schuldnerin war zu dieser Zeit Nichtberechtigte. Die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb des Klägers (§ 932 ff BGB) lagen nicht vor, weil der Kläger wußte, daß die Maschine der Bank übereignet war.
Die C. Bank war auch noch Eigentümerin, als die Beklagte die Maschine pfänden ließ; denn auch zu diesem Zeitpunkt war die gesicherte Forderung noch nicht getilgt und die Maschine nicht freigegeben worden.
2.
Der Kläger ist auch nicht Rechtsnachfolger der Coburger Bank. Da die Bank ihm die Druckmaschine nicht übereignet hat, wäre das Eigentum nach Tilgung der gesicherten Forderung nur dann unmittelbar von der Bank auf ihn übergegangen, wenn ihm die Schuldnerin am 14. Mai 1979 ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums übertragen hätte.
a)
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, steht ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb demjenigen zu, der eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) erwirbt (BGHZ 20, 88; 28, 16, 20; 35, 85; 50, 45, 48; 56, 123, 126; 75, 221). Es handelt sich dabei um die Rechtsstellung, die der Vorbehaltskäufer aufgrund einer aufschiebend bedingten Übereignung schon vor Bedingungseintritt erlangt. Dieses Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe zum Eigentum und nach den Vorschriften über den Eigentumsübergang bei beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB) übertragbar. Die Übertragung hat zur Folge, daß bei Bedingungseintritt das Eigentum unmittelbar von dem Vorbehaltsverkäufer auf den Erwerber des Anwartschaftsrechtes übergeht.
Eine dem Vorbehaltskäufer vergleichbare Rechtsstellung hat bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber nur, wenn er das Sicherungsgut unter der auflösenden Bedingung vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung übereignet.
Er behält dann ein durch die §§ 160, 161 BGB geschütztes Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb des Eigentums, das er nach den §§ 929 ff BGB veräußern kann mit der Folge, daß das Eigentum bei Bedingungseintritt unmittelbar von dem Sicherungsnehmer auf den Anwartschaftserwerber übergeht. Das entspricht herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt (vgl. MünchKomm/Quack, Anhang §§ 929 bis 936 BGB Rz 38; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 930 Rz 47, 78; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl. Rz 66; Palandt/Bassenge, BGB 42. Aufl. § 930 Anm. 4 c; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 12. Aufl. § 57 VIII; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, § 37 I 3 b; Mormann, Ehrengabe für Heusinger, Seite 186, 189 ff., jeweils m.w.Nachw.).
Ein solches Anwartschaftsrecht, das durch den Vertrag vom 14. Mai 1979 auf den Kläger hätte übertragen werden können, stand der Schuldnerin nicht zu. Zutreffend nimmt der Berufungsrichter an, daß die Sicherungsübereignung an die C. Bank nicht auflösend bedingt war. Seine Vertragsauslegung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
b)
Die vorformulierten Klauseln des Sicherungsübereignungsvertrages vom 14. März 1979 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Bei dem durch den Deutschen Genossenschaftsverlag herausgegebenen Vertragsformular ist anzunehmen, daß sein Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht; der Verlag beliefert Genossenschaftsbanken im gesamten Bundesgebiet mit Vordrucken.
Die Auslegung des Formularvertrages ist deshalb durch das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar (BGHZ 22, 109, 112/113; 33, 293, 296; 62, 251, 254; BGH, Urteil vom 28. Januar 1953 - II ZR 93/52 = LM ZPO § 549 Nr. 15; BGH, Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73 = WM 1976, 151; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 98/79 = WM 1980, 1458).
Solche typischen Bedingungen sind nur aus ihrem formularmäßigen Inhalt auszulegen (BGHZ 7, 365, 368; 22, 109, 113). Es kommt darauf an, wie die Erklärungen als der Ausdruck des Willens verständiger und redlicher Vertragspartner zu werten sind, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Vertragsgrundlage geben wollen (BGHZ 17, 1, 3 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 33, 216, 218; 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1980 aaO).
c)
Die Auslegung, die der Berufungsrichter dem § 11 des Vertrages gegeben hat, mag in Zweifel gezogen werden können. Denn diese Bestimmung regelt nicht, auf welche Weise der Sicherungsgeber das Eigentum zurückerhält, nachdem die gesicherte Forderung vollständig getilgt worden ist. Doch kann diese Frage hier offen bleiben.
Eine auflösende Bedingung für die Eigentumsübertragung müßte Bestandteil der dinglichen Einigung sein. Die Einigung ist in § 3 Abs. 1 des Formularvertrages enthalten, welcher lautet: "Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß das Eigentum an diesen Gegenständen einschließlich des Zubehörs und sonstiger Bestandteile mit dem Tage des Vertragsschlusses auf die Bank übergeht." Eine die Übereignung einschränkende Bedingung ist daraus nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich auch aus keiner anderen Bestimmung des Vertrages. § 3 Abs. 3 des Vertrages bestimmt vielmehr: "Sind die Gegenstände vom Sicherungsgeber an Dritte zur Sicherung übereignet, so hat der Sicherungsgeber gegen die Dritten (Sicherungseigentümer) einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag gegenüber dem Sicherungseigentümer erfüllt hat. In diesem Falle werden hiermit die Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an die Bank übertragen." Die Vorschrift setzt bei einer anderweitigen Sicherungsübereignung des Sicherungsgutes als selbstverständlich voraus, daß die Übereignung unbedingt erfolgt sei und dem Sicherungsgeber nur ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch zustehe. Es ist naheliegend, daß die Bank als Verwenderin des Vertragsformulars für sich selbst keine beschränktere Sicherung wollte (vgl. Mormann, a.a.O. Seite 186, 187). Das entspricht auch der langjährigen Vertragspraxis der Kreditinstitute. Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ist die Vereinbarung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung im Bankgewerbe nicht üblich (vgl. Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Ausgabe Seite 563; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, 5. Aufl. Rz A/231; Schaarschmidt, Der Sparkassenkredit, 6. Aufl. Rz 1156; Soergel/Mühl, § 930 BGB Rz 47, 78; MünchKomm/Quack, Anhang §§ 929 bis 936 BGB Rz 39; Baur a.a.O. § 57 III b; Serick a.a.O. § 37 I 1 b).
Angesichts des Wortlauts des Formularvertrages und der Gepflogenheiten der Kreditinstitute kann mithin ein verständiger und vernünftiger Vertragspartner der Bank nicht zu der Auffassung gelangen, er übertrage der Bank nur auflösend bedingt Sicherungseigentum; vielmehr muß er nach Wortlaut und Sinn des Formularvertrages davon ausgehen, daß die Übereignung unbedingt erfolgt. Eine Auslegungsregel dahin, daß die Vertragsparteien im Zweifel eine auflösend bedingte Sicherlingsübereignung gewollt haben, ist jedenfalls bei dieser Sachlage nicht anzuerkennen.
Der Zweck der Sicherungsübereignung und die Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise Beteiligten stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Der Sicherungsgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, dem Sicherungsnehmer nicht stärkere Rechte einzuräumen, als zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Ihm ist regelmäßig daran gelegen, nach Tilgung der gesicherten Forderung das Eigentum unabhängig vom Willen des Sicherungsnehmers sofort zurückzuerhalten. Diesem Interesse entspricht eine durch die Tilgung der gesicherten Forderung auflösend bedingte Sicherungsübereignung mehr als eine nur mit einem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch verbundene unbedingte Eigentumsübertragung. Erstere schützt den Sicherungsgeber zudem besser vor treuwidrigen Verfügungen des Sicherungsnehmers (§ 161 BGB) und beläßt ihm während der Schwebezeit ein Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb des Eigentums, das er im Wege der Anschlußsicherungsübereignung wirtschaftlich nutzen kann (vgl. dazu Soergel/Mühl, § 930 BGB Rz 47; Serick a.a.O. § 37 I 3 b; Mormann a.a.O. S. 185 ff., jeweils m.w.Nachw.).
Gegen eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung spricht jedoch das Sicherungsinteresse der Kreditinstitute. Sie haben zwar nach Tilgung der gesicherten Forderung regelmäßig kein berechtigtes Interesse daran, das Eigentum an dem Sicherungsgut zu behalten. Ihnen ist jedoch an einem möglichst wirksamen Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Sicherungsgebers gelegen. Eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung kann dieses Interesse beeinträchtigen.
Nach § 1 des vorliegenden Formularvertrages dient die Sicherungsübereignung zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung einschließlich der von Dritten erworbenen Forderungen. Eine solche Bestimmung hält der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, wenn - wie hier - der Kreditschuldner die Sicherheit stellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 = NJW 1981, 756). Bei einer Sicherungsabrede dieser Art, die banküblich ist, dient eine unbedingte Sicherungsübereignung der Rechtsklarheit (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73 = WM 1976, 151, 152). Es können nämlich leicht Zweifel und Streit entstehen, ob der Bank noch gesicherte Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen. Die Gefahr, daß der Sicherungsgeber in solcher Lage anderweitig über Sicherungsgut verfügt und dadurch die Rechte der Bank verletzt, ist besonders groß. Steht das Eigentum der Bank aufgrund einer unbedingten Sicherungsübereignung eindeutig fest, bieten die strafrechtlichen Vorschriften über die Unterschlagung einen gewissen Schutz vor solchen unberechtigten Verfügungen. Dieser Schutz muß bei einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung weitgehend versagen, wenn der Sicherungsgeber geltend machen kann, er habe geglaubt, die gesicherte Forderung vollständig getilgt zu haben und dadurch wieder Eigentümer des Sicherungsgutes geworden zu sein.
Das Sicherungsinteresse der Kreditinstitute ist bei dieser Vertragsgestaltung nicht geringer zu bewerten als das Interesse des Sicherungsgebers, das Eigentum nach Tilgung der gesicherten Forderung ohne Zutun der Bank zurückzuerhalten. Nach der Lebenserfahrung ist die Gefahr, daß Sicherungsgeber - insbesondere in wirtschaftlicher Bedrängnis - unberechtigt das Sicherungsgut veräußern, erheblich höher einzuschätzen als die, daß Kreditinstitute treuwidrig darüber verfügen. Die Auslegung, es sei eine unbedingte Sicherungsübereignung vereinbart worden, widerspricht daher bei einem Formularvertrag der vorliegenden Art nicht dem Vertragszweck und stellt auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Sicherungsgebers dar.
d)
Der Formularvertrag verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Der von Quack (MünchKomm, Anhang §§ 929 bis 936 BGB Rz 145 bis 147) und Wolf (Festschrift für Fritz Baur, 1981, Seite 159 bis 162) vertretenen Ansicht, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei regelmäßig nur die Vereinbarung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung wirksam, vermag der Senat nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso Baur a.a.O. § 57 III 1 b Fußn. 3).
Quack und Wolf gehen davon aus, daß die Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Das trifft nicht zu. Der Sicherungsübereignungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Seine rechtliche Ausgestaltung erhielt er im wesentlichen durch die Vertragspraxis, die Rechtsprechung und die Rechtslehre. Eine Abweichung des Formularvertrages von einem gesetzlich geregelten Vertragstyp kommt daher nicht in Betracht.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist allerdings auch anwendbar, wenn zwar eine unmittelbar einschlägige Regelung des dispositiven Rechts fehlt, aber die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften vorlägen, wäre das Gesetz nicht abbedungen (vgl. Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG, § 9 Rz 30). Auch mit dieser Erwägung läßt sich hier die Anwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen. Sie käme nur infrage, wenn den im Gesetz näher geregelten Sicherungsverträgen oder dem § 455 BGB Leitbildfunktion für die Sicherungsübereignung zukäme. Das ist nicht der Fall.
Die Ausgestaltung der Bürgschaft, des Pfandrechts und der Hypothek als vom Bestand der Forderung abhängige (akzessorische) Sicherheiten bedeutet nicht, daß alle Sicherungsrechte nach dem Villen des Gesetzgebers akzessorisch sein sollen. Dem Gesetzgeber des BGB war die Praxis bekannt, nichtakzessorische Rechte als Sicherheit zu bestellen oder zu übertragen. Er hat sie im Gesetz ausdrücklich anerkannt (vgl. § 223 Abs. 2 BGB und dazu Gaul AcP 168, 351, 357 bis 361; ferner §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 2 Vergleichsordnung). Für die Sicherungsübertragung nichtakzessorischer Rechte hat er es bei den allgemeinen Regeln bewenden lassen, insbesondere grundsätzlich keine Abhängigkeit des dinglichen Rechts von der gesicherten Forderung hergestellt. § 455 BGB bildet hier nur scheinbar eine Ausnahme. Die Vorschrift beruht auf dem Bestreben des Gesetzgebers, die rechtliche Bedeutung des bei Kreditkäufen bereits damals üblichen Eigentumsvorbehalts in Zweifelsfällen auf eine dem mutmaßlichen Parteiwillen möglichst entsprechende Weise klarzustellen (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, II. Bd. S. 781, 782). Er hatte jedoch nicht die Absicht, bedingte Eigentumsübertragungen gesetzlich zu begünstigen und den Bestand nichtakzessorischer dinglicher Sicherungsrechte allgemein an den Bestand der gesicherten Forderung zu knüpfen (vgl. Mugdan a.a.O. III. Bd. S. 186).
Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG liegen nicht vor. Die Natur des Sicherungsvertrages erfordert nicht, daß der Bestand des dinglichen Sicherungsrechtes unmittelbar mit dem Schicksal der gesicherten Forderung verknüpft ist. Der Vertragszweck wird nicht dadurch gefährdet, daß nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung nur ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch besteht.
Schließlich ist auch der Grundtatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG nicht erfüllt. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung hier durch ein anerkennenswertes Sicherungsinteresse der Bank gerechtfertigt. Es stellt daher keine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Sicherungsgebers dar, daß ihm für den Fall der vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung nur ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch eingeräumt ist. Diese Regelung entspricht einer seit langen Jahren geübten Vertragspraxis der Kreditinstitute, die von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet worden ist, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Sie hat zu keinen Unzuträglichkeiten geführt und wird von den beteiligten Geschäftskreisen akzeptiert. Es besteht kein Grund, sie nunmehr als unzulässig anzusehen.
e)
Da der Schuldnerin am 14. Mai 1979 ein Anwartschaftsrecht an der Druckmaschine nicht zustand, konnte sie dem Kläger ein solches Recht nicht übertragen. Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts scheidet gemäß § 933 BGB aus, da nur eine Anwartschaftsrechtsübertragung in entsprechender Anwendung des § 930 BGB in Betracht kommt und die Schuldnerin dem Kläger die Maschine niemals übergeben hat.
f)
Der Kläger könnte mithin das Eigentum an der Maschine allenfalls nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB dadurch erlangt haben, daß die Schuldnerin ihrerseits das Eigentum zurückerwarb und er ihr Rechtsnachfolger wurde. Dazu haben die Parteien nichts vorgetragen. Die Frage kann offen bleiben. Denn auch in diesem Falle gingen die von der Beklagten ausgebrachten Pfändungen dem behaupteten Recht des Klägers vor (BGHZ 20, 88, 101).
Die Revision wird deshalb zurückgewiesen.
Zorn
Fuchs
Dr. Lang
Winter