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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1975, Az.: III ZR 81/73

Wirksamkeit einer Abtretungserklärung; Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen; Bestimmtheit einer Abtretung; Vorausabtretung künftiger Lohnforderungen; Wirksamkeit einer Mehrfachabtretung; Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit und Handlungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1975
Aktenzeichen
III ZR 81/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 07.03.1973
LG Oldenburg

Fundstellen

  • DB 1976, 382-384 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1976, 383 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Spar- und Darlehnskasse eGmbH V. in V., G. Straße,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Schmiedemeister Ludwig S. und Rendant Alfons G., V.

Prozessgegner

O. Landesbank AG, O., Go.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Paul B., O., G.straße

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Vorausabtretung künftiger Lohnansprüche.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Krohn, Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. März 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Schlosser Theodor M. erklärte in einer schriftlichen Abtretungsurkunde vom 17. August 1968 gegenüber der Klägerin:

"Hiermit trete ich ... meine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus meinem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Lohn und Gehalt einschließlich etwaiger Provisionsansprüche gegen die Firma F. KG ..., beginnend mit den Forderungen für den am 1. Sept. 1968 anfangenden Monat in voller Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils an Sie ab.

In gleicher Weise trete ich meine künftigen Forderungen aus evtl. weiteren Arbeitsverhältnissen gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber an Sie ab."

2

Durch einen Strich davon getrennt folgt ein Absatz mit dem Wortlaut:

"Die Abtretung dient der Sicherheit Ihrer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen mich, den Schlosser Theodor M., ... sowie gegen den bzw. die Rechtsnachfolger aus Kreditgewährungen, Darlehen, Bürgschaften, Wechseln, Abtretungen, fälligen Pflicht einzahlungen auf Geschäftsanteile, Kauf, Sicherungsvertrag oder aus irgendeinem anderen Grunde einschließlich aller Nebenforderungen. Sie sind berechtigt, den oben genannten Arbeitgeber von dieser Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sobald die zu sichernden Forderungen restlos getilgt sind und feststeht, daß neue Forderungen nicht mehr entstehen können, sind Sie verpflichtet, Ihre Rechte aus der Abtretung auf mich zurückzuübertragen."

3

In einem schriftlichen Darlehnsvertrag vom 13. März 1969 trat Theodor M. an die Beklagte zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus diesem mit ihr geschlossenen Vertrag den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Lohnforderungen ab.

4

Beide Parteien legten die Abtretungserklärungen dem jetzigen Arbeitgeber des Schlossers M. vor.

5

Die Klägerin nimmt die abgetretenen Forderungen für sich in Anspruch.

6

Sie hat in erster Instanz beantragt,

festzustellen, daß ihr gegenüber die schriftliche Lohn- und Gehaltsabtretung vom 13. März 1969, die der Schlosser Theodor M. der Beklagten gegeben hat, unwirksam ist.

7

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Abtretung zugunsten der Klägerin mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam sei.

8

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, daß die Lohn- und Gehaltsabtretung des Schlossers Theodor M. an sie vom 17. August 1968 - mit Vorrang vor der Abtretung an die Beklagte - rechtswirksam ist, und ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag nur noch hilfsweise weiterverfolgt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Abtretung an die Klägerin sittenwidrig und daher nichtig sei.

10

Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

1.

Das Berufungsgericht hat die Änderung des Klageantrags als sachdienlich zugelassen, soweit darin eine Klageänderung zu sehen sei. Es hat ausgeführt, daß die an die Klägerin abgetretenen Forderungen bestimmbar seien. Eine Nichtigkeit der Abtretung hat es aus folgenden Gründen angenommen:

13

Die Klägerin sei nach dem Vertrag mit dem Abtretenden erst dann verpflichtet, ihre Rechte aus der Abtretung zurückzuübertragen, wenn die zu sichernden Forderungen getilgt seien und feststehe, daß neue Forderungen nicht mehr entstehen könnten. Die Abtretung solle demnach auch dann noch gelten, wenn der Klägerin eine Forderung gegen den Abtretenden nicht mehr zustehe. Dieser werde daher in seiner wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit eingeschränkt. Denn er sei auf unabsehbare Zeit an die Klägerin, die Abtretungsempfängerin, gebunden. Es lasse sich nämlich nicht mit Sicherheit voraussehen, ob der Abtretungsempfänger, eine Bank, nach der Tilgung der zu sichernden Forderungen nicht wiederum eine Forderung gegen den Abtretenden erlangen werde. Andere Gläubiger könnten selbst dann nicht damit rechnen, ihre Forderungen gegen den Abtretenden durchzusetzen, wenn sie ihre Forderungen in einer Zeit erwürben, in der die Klägerin keine Forderung gegen den Abtretenden habe.

14

2.

Die Vorausabtretung künftiger Lohnforderungen ist zulässig (vgl. BGH NJW 1965, 2197; BAG NJW 1967, 751, 752; BAG AP § 398 BGB Nr. 3 = BB 1968, 1040). Bei mehrfacher Abtretung ist grundsätzlich die zeitlich erste wirksam (sogenannter Prioritäts- oder Präventionsgrundsatz, vgl. BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363). Für die Zulässigkeit einer Vorausabtretung ist erforderlich, daß die abgetretene Forderung spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist (BGH WM 1961, 350, 351; Serick, Eigentums vor behalt und Sicherungsübertragung, Band II, 1965, S. 279). Das Bestimmtheitserfordernis ist dabei im Hinblick auf die abgetretene Forderung zu beurteilen. Auf die zu sichernde Forderung kommt es dagegen nicht an. Denn die Abtretung stellt ein abstraktes, also ein vom Schuldgrund losgelöstes Rechtsgeschäft dar. Ihre Wirksamkeit ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Grundgeschäfts unabhängig (vgl. BAG AP § 398 BGB Nr. 3).

15

Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die an die Klägerin vorgenommene Abtretung die abgetretenen Forderungen bestimmbar bezeichnet. Die Abtretung erstreckt sich uneingeschränkt auf den der Pfändung unterworfenen Teil der Lohnansprüche. Sie ist nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiß machen (hierzu vgl. BGH NJW 1965, 2197 mit Anm. Wolf in NJW 1966, 107).

16

3.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme einer Nichtigkeit der an die Klägerin vorgenommenen Sicherungsabtretung begründet hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

17

Das von der Klägerin verwendete Formular für Abtretungserklärungen ihrer Kunden gibt allerdings Anlaß zur Prüfung, ob die Sicherungsabtretung wegen ihrer Auswirkung auf den Abtretenden unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungs- und Handlungsfreiheit (Knebelung) und/oder wegen ihrer Auswirkung auf Dritte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung sittenwidrig ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, die Frage nach der Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung unabhängig von den Beweggründen der Partner des Sicherungs- und Abtretungsvertrags, dem Sicherungszweck, den zugrundeliegenden Geschäftsbeziehungen und den sonstigen Vertragsumständen zu bejahen.

18

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP § 398 BGB Nr. 3) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß das Fehlen einer Befristung für die vereinbarte Sicherungsabtretung für sich allein eine ausreichende Grundlage für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht bildet.

19

Das Berufungsgericht hat Feststellungen über den Sicherungszweck nicht getroffen. Nach dem Vorbringen der Klägerin diente die Lohnabtretung der Sicherung eines Kredits.

20

Mit dem Bundesarbeitsgericht ist zu erwägen: Arbeitnehmer nehmen und erhalten laufende Bankkredite in aller Regel nur zur Deckung allgemeiner Lebensbedürfnisse, also in einem begrenzten und den jeweiligen Verhältnissen angepaßten Ausmaß. Als einziges Kreditsicherungsmittel steht ihnen dabei häufig nur das zukünftige Arbeitseinkommen zur Verfügung. Ohne dieses wären sie beim Fehlen anderer Sicherungsmöglichkeiten überhaupt kreditunwürdig. Bei der Gewährung eines laufenden Bankkredits begegnet die Vorausabtretung der künftigen Lohnansprüche daher nicht dem Vorwurf der übermäßigen, die Belange sonstiger Gläubiger mißachtenden Sicherung, wenn ein Arbeitnehmener dieses Kreditsicherungsmittel einer Bank in einem sachlich von vornherein begrenzten Umfang, aber zeitlich unbefristet zur Verfügung stellt.

21

Als sittenwidrig kann insbesondere nicht die Abrede beanstandet werden, nach der die an die Klägerin abgetretenen Lohnansprüche in der Art einer "Kontokorrentsicherung" als Sicherheit für alle Forderungen aus der Bankverbindung mit dem Kreditnehmer zu dienen bestimmt waren. Danach war es zwar möglich, daß die Klägerin den Kreditnehmer bei einer ständig fortgesetzten Geschäftsverbindung mit weiteren Verbindlichkeiten belasten konnte, zu deren Sicherung die Abtretung dienen sollte. Bei einer Berücksichtigung eines berechtigten Sicherungsbedürfnisses der Klägerin als der kreditgebenden Bank ist dieses Kreditsicherungsverfahren aber nicht ohne weiteres sittenwidrig.

22

Diese Erwägungen gelten auch für die vertragliche Regelung, die die Abtretung nicht von der auflösenden Bedingung einer Erreichung des Sicherungszwecks abhängig macht, sondern unter dieser Voraussetzung nur die Rückabtretung der Ansprüche vorsieht. Diese Regelung stellt zu jeder Zeit eindeutig klar, wer Forderungsinhaber ist und dient damit der Rechtsklarheit.

23

Der Kreditnehmer, der den pfändbaren Teil seiner künftigen Lohnforderungen zur Kreditsicherung auf unbefristete Zeit abtritt, ist nur bis zur Abwicklung der Geschäftsverbindung an die kreditgebende Bank gebunden und kann sich gegebenenfalls auch vorzeitig durch eine Umschuldung von ihr lösen. Sonstige Gläubiger haben wenigstens die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen, worauf die Revision mit Recht hinweist.

24

4.

Das Berufungsgericht, das diesen Grundsätzen gefolgt ist, hat auf Grund seiner Auslegung der vertraglichen Bestimmung über die Rückabtretung in dem von der Klägerin verwendeten Abtretungsformular gleichwohl das Ergebnis gewonnen, daß die Sicherungsabtretung sittenwidrig sei.

25

a)

Das Revisionsgericht ist zur Auslegung der von der Klägerin formularmäßig aufgestellten Vertragsbestimmungen für die Sicherungsabtretung berufen. Die Klägerin hat mit anderen Genossenschaftsbanken die Bestimmungen für die Sicherungsabtretung und die ihr zugrundeliegende Sicherungsabrede formularmäßig als generelle, örtlich nicht begrenzte und typische Regelung für alle Sicherungsabtretungen der Bankkunden festgesetzt. Das Abtretungsformular ist zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus - bestimmt. Es wird als Vertragsmuster einseitig von der Klägerin wie durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt und von der anderen Vertragspartei ohne Einfluß auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt (vgl. BGHZ 8, 55, 56; 17, 1, 3; BGH MDR 1974, 293, 294; vgl. auch BAG NJW 1967, 751).

26

b)

Nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung ist die Bank zur Rückabtretung verpflichtet, sobald "die zu sichernden Forderungen restlos getilgt sind und feststeht, daß neue Forderungen nicht mehr entstehen können". Diese Vertragsbestimmung kann bei einer sich nur nach dem Wortlaut richtenden Auslegung bedeuten, daß der Abtretende (Sicherungsgeber) auf unabsehbare Zeit an den Abtretungsempfänger (Sicherungsnehmer) gebunden bleibt. Sie wäre insoweit nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts sittenwidrig (§ 138 BGB). Denn in der Regel läßt sich im voraus nicht entscheiden, ob der Abtretungsempfänger nach der Tilgung aller Schulden des Abtretenden nicht wieder eine Forderung gegen diesen erlangen wird. Durch eine Bindung, die noch nach der Tilgung aller Schulden des Abtretenden auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt, würde nicht nur dessen wirtschaftliche Entschließungsfreiheit über Gebühr eingeschränkt. Vielmehr könnten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts andere Gläubiger wegen der Vorrangstellung des Abtretungsempfängers nicht damit rechnen, ihre Forderungen gegen den Abtretenden durchzusetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie ihre Forderung gegen den Abtretenden in einer Zeit erwerben, in der dem Abtretungsempfänger ein Anspruch gegen den Abtretenden nicht zusteht. Dritte könnten schließlich wegen der Vorrangstellung des Abtretungsempfängers davon abgehalten werden, dem Sicherungsgeber überhaupt in irgendeiner Form Kredit einzuräumen.

27

c)

Bei der gebotenen sinnerfassenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 157 BGB) ist jedoch nicht nur der Wortlaut der Einzelbestimmung heranzuziehen. Vielmehr sind hierfür der Kontext des ganzen Vertrages, insbesondere aber Sinn und Zweck des Vertrages maßgeblich. Der Sicherungszweck des gesamten Vertrages ist daher auch für die Auslegung der vertraglichen Bestimmung über die Rückabtretung der Lohnansprüche zu beachten.

28

Die Regelung über die Übertragungsverpflichtung beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Sicherungsbedürfnis wegfällt, und soll zugleich gewährleisten, daß die Sicherungsabtretung aufrechterhalten bleibt, solange noch ein Sicherungsbedürfnis besteht. Bei der Berücksichtigung des Abtretungszwecks, also der Sicherung der Forderungen der Bank aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, stellt die vertragliche Regelung der Rückabtretung nicht auf die abstrakte Möglichkeit ab, ob die Bank irgendwann einmal wieder irgendeine neue Forderung gegen den Bankkunden erlangen kann, was von vornherein kaum jemals auszuschließen sein wird. Vielmehr bezieht sich die vertragliche Regelung auf Ansprüche, die - zum Beispiel wegen einer Vertragsverletzung durch den Bankkunden - aus den schon bestehenden Rechtsbeziehungen noch erwachsen können, so daß trotz der Tilgung der bisher zu sichernden Forderungen noch ein Sicherungsbedürfnis besteht. Die Vertragsauslegung muß dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Sicherungszweck mit der Abwicklung der bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Bankkunden erfüllt ist. Die Bank ist daher nach dieser Auslegung verpflicht, die abgetretenen Lohnansprüche zurückzuübertragen, wenn die zu sichernden Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung zu dem Bankkunden erloschen sind und die Geschäftsverbindung damit abgewickelt ist, also auch wegen künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.

29

d)

Bei dieser Auslegung der Rückübertragungsregelung besteht die Bindung des Bankkunden, auch wenn er seine Bankschuld nicht durch eine Umschuldung mit Hilfe eines anderen Kreditgebers ablöst, nur bis zu der - im Regelfall absehbaren - Abwicklung seiner Geschäftsbeziehungen zur Bank. Diese Vertragsregelung kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als sittenwidrig gewertet werden. Auch der Umstand, daß die Klägerin eine Vertragsbestimmung festgelegt hat, die - wie der anhängige Rechtsstreit zeigt - geeignet ist, Mißverständnisse über die Voraussetzungen der Rückabtretung hervorzurufen, reicht für sich allein nicht aus, die vertragliche Regelung als sittenwidrig einzuordnen. Denn dieser Umstand besagt nur, daß die vertragliche Bestimmung über die Voraussetzungen der Rückabtretung mißverstanden werden kann. Er zwingt nicht zu dem Schluß, daß die vertragliche Regelung wegen eines bewußt gewählten mißverständlichen Wortlauts als Werkzeug zur sittenwidrigen Knebelung von Kunden, zur sittenwidrigen "Abschreckung" Dritter vor einer Kreditgewährung an einen bisherigen Kunden der Klägerin oder/und zur sittenwidrigen Schädigung anderer Gläubiger benutzt werden sollte. Im übrigen fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelung über die Rückabtretung der Lohnansprüche nach den Beweggründen der Vertragschließenden, dem Sicherungszweck und den sonstigen Vertragsumständen, insbesondere nach der Art der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und ihrem Schuldner, ergeben könnten.

30

5.

Die Nichtigkeit des Sicherungs- und des abstrakten Abtretungsvertrags könnte selbst dann nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn die Bestimmung in der Abtretungserklärung sittenwidrig wäre, wonach die Klägerin zur Rückübertragung der Lohnansprüche erst verpflichtet ist, sobald feststeht, daß keine neuen Forderungen mehr entstehen können. Zwar würde die Nichtigkeit des gesamten Grundgeschäfts auch die Nichtigkeit des abstrakten Erfüllungsgeschäfts, der Abtretung, nach sich ziehen, soweit sich die Sittenwidrigkeit in dem Verhalten der klagenden Bank gegenüber ihrem Kunden wie bei der Knebelung oder soweit sie sich im Vollzug des Grundgeschäfts gegenüber Dritten wie bei der Gläubigergefährdung äußert. Das Berufungsgericht hätte aber prüfen und klären müssen, ob die klagende Bank und ihr Kunde den Sicherungs- und Abtretungsvertrag auch ohne die nichtige Einzelbestimmung geschlossen hätten (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 22, 90, 92; 30, 149, 153). Denn die Sicherungsabrede und der Abtretungsvertrag können auch ohne die vertragliche Bestimmung bestehen, daß die Klägerin erst zur Rückabtretung verpflichtet ist, wenn "feststeht, daß neue Forderungen nicht mehr entstehen können." Von dem mutmaßlichen Willen der Vertragschließenden hängt es ab, ob sie den Sicherungs- und Abtretungsvertrag auch ohne diese Vertragsbestimmung geschlossen hätten. Dabei ist davon auszugehen, daß jede Partei ihre Entscheidung in vernünftiger Abwägung der in Betracht kommenden Belange getroffen hätte (vgl. BGH in DNotZ 1975, 152 ff).

31

6.

Eine prozeßabschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug den von der Klägerin angegebenen Betrag der Forderungen gegen den Sicherungsgeber als unzutreffend bezeichnet. Sie hat vorsorglich bestritten, daß der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin noch nicht abgedeckt habe, und die Klägerin zur Darlegung aufgefordert, welche Verpflichtungen des Sicherungsgebers ursprünglich bestanden hätten, welche Zahlungen zwischenzeitlich erfolgt seien und welche neuen Verpflichtungen der Sicherungsgeber eingegangen sei. Sie hat sich ferner auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug bezogen. Dort hatte sie u.a. vorgetragen, die Klägerin sei "geflissentlich" der Frage nach der Höhe ihrer Forderung gegen den Sicherungsgeber ausgewichen. Der Sitzungsniederschrift im Berufungsrechtszug und dem Tatbestand des Berufungsurteils, der auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte ihr Vorbringen zu den der Sicherungsabtretung an die Klägerin zugrundeliegenden Forderungen hat fallen lassen. Das Berufungsgericht hat zu diesen Forderungen - von seinem Standpunkt aus unbedenklich - keine Feststellungen getroffen. Trifft es zu, daß der Klägerin keine Forderungen mehr gegen den Sicherungsgeber zustehen und daß damit der Sicherungszweck erreicht ist, würde das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung entfallen, daß die Abtretung an die Klägerin - mit Vorrang vor der Abtretung an die Beklagte - wirksam ist. Denn die Klägerin wäre in diesem Falle verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche zurückzuübertragen, so daß die Sicherungsabtretung an die Beklagte wirksam würde. Ihre bis zur Rückübertragung fortbestehende formale Rechtsstellung als Sicherungszessionarin könnte die begehrte Feststellung nicht rechtfertigen.

32

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kreft
Dr. Krohn
Peetz
Lohmann
Kröner