Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1984, Az.: IVb ZB 49/83
Höhe eines Versorgungsausgleichs nach Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung; Fiktive Hochrechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand; Ruhegehaltskürzungen aufgrund vorehelich erworbener konkurrierender Rentenanwartschaften; Ausgleich laufender Versorgungen nach ihrer tatsächlichen Gewährung; Einbeziehung des Ausgleichsbetrages in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 49/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 17.03.1983
- AG St. Wendel - 09.12.1981
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 55 BeamtVG
- § 1587a Abs. 6 2. Hs. BGB
- Art. 2 § 2 Abs. 1 HStruktG
Fundstellen
- BGHZ 90, 52 - 68
- FamRZ 2007, 426
- MDR 1984, 563 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1544-1548 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Peter Paul B., H. Straße ..., F.,
Prozessgegner
Maria Magdalena B. geb. ..., Sch.straße ..., St. Wendel,
Sonstige Beteiligte
1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, He. Straße ..., St.,
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße ..., Be.-Wi., zu Vers.-Nr.: ...9 B ...9 und ...4 M ...4
Amtlicher Leitsatz
- a)
Soweit aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist diese Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist.
- b)
Das gilt auch dann, wenn der Beamte sich bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand.
- c)
Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Nonnenkamp
am 1. Februar 1984 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. März 1983 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 9. Dezember 1981 in Ziffer II b) des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto ...4 M ...4 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 428,45 DM, bezogen auf den 31. März 1976, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt 2/5 der Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Im übrigen werden die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge den Parteien je zur Hälfte auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Beschwerdewert: 2.931,96 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am ... 1945 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. April 1976 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Dezember 1945 bis 31. März 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) keine Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann stand vom 27. Juli 1936 bis 31. August 1958 in einem Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Danach war er Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Zum 1. Februar 1970 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Bei Ehezeitende bezog er nebeneinander Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer bis zur Pensionierung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 31 Jahren und 320 Tagen und Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2). Nach damals geltendem Beamtenrecht wurde ein Teilbetrag der Rente auf das Ruhegehalt angerechnet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf ein ebendort für die Ehefrau zu begründendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von 301,50 DM übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesrepublik bestehenden Versorgung auf dem Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 578,27 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1976 begründet hat.
Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, soweit diese die Begründung von Rentenanwartschaften zum Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes betrifft, hat die Bundesrepublik geltend gemacht, da durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die bisherige Stichtagsregelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgehoben worden sei, finde nunmehr die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG auf alle Versorgungsempfänger und damit auch auf den Ehemann Anwendung. Der im Wege des Quasi-Splittings auszugleichende Versorgungsbetrag verringere sich von 1.156,54 DM auf 667,89 DM. Dieser neuen Berechnung liegt statt der früher für das Ehezeitende angenommenen Angestelltenversicherungsrente von monatlich 778,40 DM eine solche von 865,50 DM zugrunde.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde, mit der die Bundesrepublik erreichen will, daß zum Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur (667,89 DM: 2 =) 333,94 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet werden.
II.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis einen Teilerfolg.
A.
1.
Weil sich der Ehemann bei Ehezeitende bereits im vorzeitigen Ruhestand befand, unterbleibt bei der Bewertung seiner Beamtenversorgung die sonst durch § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB vorgesehene fiktive Hochrechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand. Dem Versorgungsausgleich ist die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen. Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten - beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung - in den Versorgungsausgleich einbezogen (Senatsbeschluß BGHZ 82, 66). Von diesen Grundsätzen sind beide Vorinstanzen ausgegangen.
2.
Das monatliche Ruhegehalt des Ehemannes einschließlich eines Zwölftels der jährlichen Sonderzuwendung betrug vor der Berücksichtigung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 6 BGB) am letzten Tag der Ehezeit 1.699,80 DM. Unter der - offenbar auf einer damals vorliegenden Auskunft der BfA beruhenden - Annahme, daß der Ehemann bei Ehezeitende eine Angestelltenversicherurngsrente von monatlich 778,40 DM bezogen habe, hat das Wehrbereichsgebührnisamt V auf dieses Ruhegehalt nach altem Recht einen Teilbetrag der Rente von 174,46 DM angerechnet. Aus dem restlichen Ruhegehalt von 1.525,34 DM hat es sodann - entsprechend den Grundsätzen in BGHZ 82, 66 - nach dem Maße des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (24,169 Jahre zu 31,876 Jahren) einen Betrag von monatlich 1.156,54 DM als ausgleichspflichtig angegeben.
Rechtsgrundlage für die Rentenanrechnung in Höhe von 174,46 DM war im vorliegenden Fall nicht § 10 Abs. 2 BeamtVG aF, sondern die nahezu gleichlautende Bestimmung des § 115 Abs. 2 BBG i.d.F. vom 18. September 1957 (BGBl I 1337), die für beim Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 (§ 109 Abs. 1 BeamtVG) bereits vorhandene Ruhestandsbeamte übergangsrechtlich weitergalt (§ 69 Abs. 1 BeamtVG aF). Die Vorschrift sah - wie § 10 Abs. 2 BeamtVG aF - die Anrechnung vor, um Doppelversorgungen entgegenzuwirken, die dann entstanden, wenn Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zugleich als ruhegehaltfähige Zeiten berücksichtigt wurden. Der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsfahren entsprach, war insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhte, im Regelfall also zur Hälfte. Die für die Beamten im allgemeinen ungünstigere Ruhensregelung des § 55 BeamtVG verdrängte die dargestellte Anrechnungsregelung hier deshalb nicht, weil § 55 BeamtVG (i.V. mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BeamtVG aF) in seiner damaligen Fassung nur solche Beamtenverhältnisse erfaßte, die nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden waren.
3.
Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG ist § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geändert worden. Die zeitliche Einschränkung ist entfallen. Die Ruhensvorschrift gilt also ab 1. Januar 1982 (Art. 41 Abs. 1 des 2. HStruktG) für alle Beamtenverhältnisse. § 10 Abs. 2 BeamtVG aF ist gestrichen worden (Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst. a des 2. HStruktG). Die Kürzung des Ruhegehalts wegen eines Rentenbezuges richtet sich nunmehr allgemein nach § 55 BeamtVG.
B.
Der dargestellten Änderung des Versorgungsrechts hat das Oberlandesgericht für die Regelung des Versorgungsausgleichs keine Bedeutung beigemessen. Es hat darauf abgehoben, daß für die Höhe des Versorgungsausgleichs die Verhältnisse am Ende der Ehezeit maßgebend seien. Von diesem Grundsatz sei auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn infolge von Rechtsänderungen zwischen dem Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung feststehe, daß die Versorgung geringer ausfalle.
Die weitere Beschwerde macht geltend, die zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eingetretene Rechtsänderung, die auch in bereits bestehende Beamtenversorgungen eingreife, müsse bei der Regelung des Versorgungsausgleichs beachtet werden. Anderenfalls würden der jetzt geringer versorgte Ehemann und die Bundesrepublik ungerechtfertigt belastet. Nach der jetzt geltenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG sei die ehezeitlich erworbene Beamtenversorgung des Ehemannes nur noch mit 667,89 DM zu bewerten, der Mehrbetrag ruhe wegen der - bei Ehezeitende 865,50 DM betragenden - Rente aus der Angestelltenversicherung. Der Ausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG sei nicht zu berücksichtigen.
C.
1.
Die Prüfung, ob die zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung mit dem Inkrafttreten des 2. HStruktG eingetretene Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beachten, der Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes also nunmehr unter Anwendung des § 55 BeamtVG zu bestimmen ist, muß bei § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB als der Norm ansetzen, welche die Bewertung von Anrechten auf Beamtenversorgung regelt. Die Bewertung nach dieser Vorschrift geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe". Damit wird - wie auch in den übrigen Bewertungsvorschriften des § 1587 a Abs. 2 BGB mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 3 der Vorschrift - im Sinne eines Stichtages auf das Ende der Ehezeit abgestellt.
a)
Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat bisher entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist, wohingegen die Form des Ausgleichs dadurch nicht berührt wird, diese sich vielmehr nach den Umständen richtet, die bei der - tatrichterlichen - Entscheidung gegeben sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 - und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 und IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und 1005, 1006). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, also der individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen.
Zu den Auswirkungen von nach dem Ende der Ehezeit in Kraft getretenen Gesetzesänderungen hatte der Senat bisher nur in Fällen zu entscheiden, in denen die Neuregelung ausschließlich die Form des Versorgungsausgleichs betraf. Die Stichtagsregelungen in den Bewertungsvorschriften des § 1587 a Abs. 2 BGB, die auf das Ende der Ehezeit abstellen, sind in solchen Fällen schon deshalb nicht tangiert, weil diese gesetzlichen Änderungen die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte nicht betreffen. Derartige Änderungen des Gesetzes sind daher, wenn sie nach ihrem zeitlichen Geltungswillen die noch nicht rechtskräftig erledigten Versorgungsausgleichsverfahren erfassen, bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eintreten; auch das Gericht der weiteren Beschwerde hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Gesetz anzuwenden (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 m.w.N.).
b)
Im vorliegenden Falle ist jedoch zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung das Beamtenversorgungsgesetz in einer Weise geändert worden, die den Wert der in den Versorgungsausgleich fallenden Beamtenversorgung des Ehemannes verringert.
aa)
Für die Bewertung einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen verweist § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB auf den Betrag, der sich "als Versorgung ergäbe". Damit werden die Normen des Beamtenversorgungsrechts - wie in Nr. 2 der Bestimmung (offen) die Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen - in Bezug genommen. Wenn ein Gesetz so auf ein anderes verweist, dann auf dessen jeweilige Fassung. Das Gericht hat daher die gesetzliche Regelung mit ihrem zur Zeit seiner Entscheidung bestehenden Inhalt anzuwenden, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht. Letzteres ist hier der Fall. Nach der Änderung des § 55 BeamtVG durch das 2. HStruktG gilt die Vorschrift für alle Beamtenverhältnisse; die frühere zeitliche Schranke ist entfallen.
bb)
Allerdings stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB wegen der Höhe der Versorgung auf den Versorgungsbetrag ab, der sich bei Ehezeitende als Versorgung ergäbe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Beamtenversorgung nicht nach § 55 BeamtVG nF zu bewerten wäre, wenn das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegt.
In einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird zwar die Auffassung vertreten, Wertverschiebungen, die sich zwischen dem Ende der Ehezeit und der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der Ersetzung der Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 2 BeamtVG aF durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ergeben, seien nicht anders zu behandeln als solche, die auf Änderungen in den tatsächlichen, individuellen Verhältnissen der betroffenen Ehegatten beruhen (so z.B. OLG München FamRZ 1982, 1024; OLG Hamm 8. FamS FamRZ 1983, 288; Kemnade FamRZ 1982, 182 a.E.; vgl. auch - zum Wegfall des Sonderzuschlags für Beamte in Berlin aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG - KG FamRZ 1983, 286; allgemein MünchKomm/Maier BGB Erg. § 1587 a Rdn. 115 a; Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1587 a Rdn. 53 b). Für diese Meinung wird häufig auf die oben unter a) genannten Senatsbeschlüsse verwiesen. Den Unbilligkeiten, die sich aus einer Bewertung nach der alten, bei Ehezeitende geltenden Gesetzeslage ergeben, wollen einige Gerichte durch eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB begegnen (OLG Stuttgart FamRZ 1980, 594; OLG Schleswig FamRZ 1982, 1220; OLG Hamm 8. FamS aaO).
Dieser Auffassung, die hier dazu führen würde, daß die Beamtenversorgung des Ehemannes nach Maßgabe einer Berechnung aufgrund der bei Ehezeitende noch geltenden Anrechnungsvorschrift des § 115 Abs. 2 BBG bewertet würde, kann indes nicht gefolgt werden. Aus der Stichtagsregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB läßt sich nicht ableiten, daß eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, die den Wert bestehender Anwartschaften und bereits laufender Ruhegehälter verringert, deshalb unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie erst zwischen dem Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist.
Der Grund dafür, daß das Gesetz im Sinne einer "Momentaufnahme" auf die am Ende des der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats (§ 1587 Abs. 2 BGB) bestehenden Verhältnisse abstellt, ist ein rein praktischer: An sich wäre als "Ehezeit" die Zeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu rechnen gewesen. Da jedoch nach dem Grundsatz der Entscheidungskonzentration (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über den Versorgungsausgleich möglichst zusammen mit der Scheidungssache verhandelt und bei Ausspruch der Scheidung entschieden werden soll, ergab sich die Notwendigkeit, das Ende der Ehezeit auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Denn sonst könnten während des Scheidungsverfahrens schon wegen der Ungewißheit über den künftigen Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und damit des Ehezeitendes die "in der Ehezeit" erworbenen, also auszugleichenden Versorgungsanrechte nicht festgestellt werden. Ein Verbundurteil unter Einschluß der Regelung des Versorgungsausgleichs wäre dann nicht möglich. Deshalb, um mithin die unerwünschte Folge zu vermeiden, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs durchweg vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden müßte, ist der Bewertungsstichtag nach vorn gezogen worden (BT-Drucks. 7/650 S. 156; vgl. auch MünchKomm/Maier a.a.O. § 1587 Rdn. 14; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1587 Anm. 3).
Diesem Zweck wird genügt, wenn die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet wird, die am Ende der Ehezeit vorgelegen haben. Berücksichtigt wird, was bis dahin im Hinblick auf den Erwerb des Versorgungsanrechts geschehen ist. Wie diese Berücksichtigung rechtlich erfolgt, bestimmt sich hingegen nach der Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung besteht.
cc)
Die Berücksichtigung von Gesetzesänderungen, die nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sind, hindert es nicht, über den Versorgungsausgleich im Verbund mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden. Allerdings kann sich die Entscheidung verzögern, wenn die Anwendung des neuen Gesetzes zusätzliche tatsächliche Feststellungen erfordert. Wird das Gesetz nach Erlaß der letzten tatrichterlichen Entscheidung geändert, kann dies auch dazu führen, daß diese Entscheidung auf weitere Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Nachholung der nunmehr erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zurückverwiesen werden muß (vgl. Art. 12 Nr. 7 Buchst. b des 1. EheRG). Diese Folge können jedoch auch Gesetzesänderungen haben, die das Gericht der weiteren Beschwerde nach bereits gefestigten Grundsätzen zu berücksichtigen hat, etwa weil sie die Form des Versorgungsausgleichs betreffen (s. oben zu a). Sie rechtfertigt es daher nicht, Gesetzesänderungen nach Ende der Ehezeit, die die Bewertung der auszugleichenden Anrechte betreffen, unberücksichtigt zu lassen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Beachtung von Gesetzesänderungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen Anreiz gebe, die Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln oder auf andere Weise hinauszuzögern, um eine günstigere Regelung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Soweit ein Verfahrensbeteiligter von seinen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann ihm das nicht verwehrt werden. Unzulässigen Manipulationen haben die Gerichte mit den Mitteln des auf beschleunigte Erledigung gerichteten Verfahrensrechts entgegenzuwirken. Aber auch soweit sie sich nicht völlig ausschließen lassen, kann ihre Möglichkeit es nicht rechtfertigen, geltendem Recht die Beachtung zu versagen. So ist das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, das - auch für die vor seinem Inkrafttreten geschlossenen Ehen (Art. 12 Nr. 1 des 1. EheRG) - das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht tiefgreifend geändert hat, auch in bei seinem Inkrafttreten bereits anhängigen Ehescheidungsverfahren anzuwenden, obwohl die eine oder die andere Partei interessiert gewesen sein kann, eine Anwendung des neuen Rechts dadurch zu erreichen, daß das Verfahren sich bis in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstreckte.
dd)
Das Oberlandesgericht hat gemeint, mit der Beachtung von nach Ehezeitende eingetretenen Gesetzesänderungen werde zwar Gerechtigkeit angestrebt; den vielfältig möglichen und bei der heutigen Gesetzesflut nicht unwahrscheinlichen Änderungen des Versorgungsrechts in der Zeit nach der gerichtlichen Entscheidung könne jedoch ohnehin nicht Rechnung getragen werden. Dann aber würde man solche Rechtsänderungen berücksichtigen, die vor der gerichtlichen Entscheidung eingetreten seien, spätere aber nicht. Für eine solche Zäsur gebe es keinen rechtfertigenden Gesichtspunkt.
Diese Erwägungen stellen die Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eingetretenen Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in Frage.
Der Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) greift in Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein, also in durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechte. Für derartige Eingriffe ist - wie für solche, die im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB die durch Art. 14 GG geschützten Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung schmälern - eine besondere verfassungsrechtliche Legitimation erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat sie in der Abwicklung der auf Lebenszeit angelegten Versorgungsgemeinschaft durch hälftige Teilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens gesehen (BVerfGE 53, 257, 300 ff., 306 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] ff.). Allerdings sichert das Recht des Versorgungsausgleichs im Ergebnis nicht allenthalben die strenge Einhaltung dieses den Eingriff rechtfertigenden Halbteilungsgrundsatzes. So können Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Ehegatten zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung zu Wertverschiebungen führen, die das Gesetz aus praktischen Gründen unberücksichtigt läßt (vgl. oben unter bb). Insbesondere aber kann die Prognose der versorgungsrechtlichen Lage, die notwendiger Bestandteil einer jeden Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, sich später als unrichtig herausstellen. Deshalb dürfen jedoch Gesetzesänderungen, denen der Richter bei der Regelung des Versorgungsausgleichs Rechnung tragen kann, weil sie bereits in Kraft getreten sind, nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr wird durch ihre Berücksichtigung erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem Grundsatz der Halbteilung jedenfalls möglichst nahekommt. Ob und in welcher Weise Härten begegnet werden muß, die daraus entstehen, daß die Beachtung noch späterer Gesetzesänderungen nicht möglich ist, ist eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage.
ee)
Die Auffassung des Senats zur Beachtlichkeit der vor der gerichtlichen Entscheidung in Kraft getretenen Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes entspricht einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Beurteilung (OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 79; im Grundsatz ebenso OLG Celle FamRZ 1983, 010; OLG Bremen FamRZ 1983, 289 - zu der entsprechenden Ersetzung des § 22 Abs. 2 durch § 55 a SVG aufgrund Art. 3 § 1 Nr. 5 und 7 des 2. HStruktG; vgl. auch OLG Hamm 2. FamS FamRZ 1981, 900 mit ablehnender Anmerkung von Schmeiduch - zu § 1260 c RVO; AG Charlottenburg FamRZ 1982, 1220 - zum Wegfall des Sonderzuschlags für Beamte in Berlin aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG; Bergner NJW 1982, 1492, 1497; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1587 a Anm. 6 c aa (2); Soergel/Minz BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1587 a Rdn. 338). Auch der Bundesminister des Inneren ist dieser Auffassung gefolgt (Rundschreiben vom 22. Januar 1982, zitiert nach Bergner a.a.O. Fußn. 28). Ihr entspricht die Auskunftspraxis der Versorgungsträger (s. etwa Runderlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1981, MinBl NW 1981, 2127, mit Hinweis auf die zu § 1260 c RVO ergangene Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1981, 900).
2.
Nach den dargestellten Grundsätzen gilt die Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG nF entsprechend dem zeitlichen Geltungswillen der Neuregelung (s. oben unter 1 b aa) auch für solche Versorgungen, die bei Ehezeitende vor dem 1. Januar 1982 bereits gezahlt wurden. Diese sind andererseits, wie der Senat in BGHZ 82, 66 entschieden hat, nach dem Maße ihrer tatsächlichen Gewährung auszugleichen (s. oben unter A 1). Das bereitet indes nicht die Schwierigkeiten, die das Oberlandesgericht Celle insoweit gesehen hat (FamRZ 1983, 510, 511). Daß schon laufende Versorgungen nach ihrer tatsächlichen Gewährung auszugleichen sind, hat berechnungstechnische Bedeutung und meint nur, daß dann, wenn eine Versorgung bereits gezahlt wird, davon abzusehen ist, den Ruhegehaltsanspruch hypothetisch auf den Zeitpunkt des Erreichens des Altersruhestandes hochzurechnen und sodann das fiktive Ruhegehalt nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 BGB) zu einem Teil der Ehezeit zuzuweisen (BGHZ a.a.O. S. 69 ff.). Im Falle einer bis zur gerichtlichen Entscheidung eintretenden Gesetzesänderung ist also für den Versorgungsausgleich von dem bei Ehezeitende nach neuem Recht zu zahlenden Ruhegehalt auszugehen,
3.
Zugleich mit der Ablösung der Anrechnungsvorschriften durch die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nF hat das 2. HStruktG für die dadurch betroffenen Versorgungsempfänger und noch im Dienst befindlichen Beamten einen Ausgleich eingeführt (Art. 2 § 2 Abs. 1 des Gesetzes). Er mildert für eine gewisse Zeit aus Gründen des Besitzstandsschutzes die Nachteile, die das neue Recht im Regelfall für die Versorgung mit sich bringt.
a)
Dieser Ausgleichsbetrag ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, soweit es sich um den Ausgleich desjenigen Teiles der Ruhegehaltsminderung handelt, der auf vorehelich erworbenen Rentenansprüchen des Beamten beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats trägt der geschiedene Ehegatte des Beamten im Versorgungsausgleich solche Ruhegehaltskürzungen aus der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht mit, die auf vorehelich erworbenen konkurrierenden Rentenanwartschaften beruhen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005). Es besteht kein Grund, ihn an dem Ruhegehaltsausgleich teilhaben zu lassen, wenn und soweit die Kürzungen des Ruhegehalts, die der Übergang von der Anrechnungs- zur Ruhensregelung mit sich bringt und zu deren Milderung der Ausgleich gezahlt wird, ihn nicht treffen. Insoweit scheidet daher jeglicher Versorgungsausgleich aus.
b)
Im vorliegenden Fall beruht das Absinken des Ruhegehalts, zu dessen Ausgleich die Zahlungen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG gewährt werden, indes nur zu einem Teil auf der Berücksichtigung vorehelich erworbener Rentenanwartschaften des Ehemannes. Im übrigen sind für die Anwendung des § 55 BeamtVG - und damit für die Zubilligung des Ausgleichs - solche Rentenanwartschaften ursächlich, die der Ehemann während der Ehezeit erworben hat. Auch insoweit kann jedoch der gewährte Ausgleich jedenfalls nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden.
aa)
Die übergangsrechtliche Vorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG unterscheidet zwei Fallgruppen:
Solchen Beamten, die - wie der Ehemann im vorliegenden Fall - am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits ihre Beamtenversorgung und zugleich eine Rente im Sinne des § 55 BeamtVG bezogen, bei denen also am 31. Dezember 1981 sowohl der Versorgungs- als auch der Versicherungsfall eingetreten war, wird ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt, der sich für den 31. Dezember 1981 aus einer Vergleichsberechnung nach altem und nach neuem Recht ergibt (Satz 2 der Vorschrift). Dieser Ausgleich darf den Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG nicht übersteigen (Satz 5 der Vorschrift). Er verringert sich nach Satz 4 um jeweils die Hälfte des Betrages einer allgemeinen und voll um den Betrag einer sonstigen Erhöhung der Versorgungsbezüge (letzteres etwa infolge der Zahlung eines Anpassungszuschlages oder der Gewährung einer höheren Stufe des Ortszuschlages bei Verheiratung; vgl. Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier Beamtenrecht des Bundes und der Länder - GKÖD - Bd. I Teil 3 Versorgungsrecht II Neues Versorgungsrecht O § 55 Rdn. 43).
Treffen hingegen Versorgungs- und Rentenbezug erst in der Zeit nach dem 31. Dezember 1981 zusammen, so sieht das Gesetz einen verringerten Ausgleich vor. Er errechnet sich dann ebenfalls nach dem Unterschiedsbetrag zwischen altem und neuem Recht (hier: nach dem Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens von Versorgung und Rente), wird jedoch nicht in voller Höhe, sondern abgestuft je nach dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Voraussetzungen des § 55 BeamtVG eintreten (Satz 3 der Vorschrift). Die Verringerung beträgt jährlich 1/12 ab 1. Januar 1982, so daß z.B. bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 BeamtVG im Jahre 1990 nur noch 3/12 des Unterschiedsbetrages als Ausgleich bezahlt werden und bei Eintritt der Voraussetzungen erst im Jahre 1993 oder später ein Ausgleich völlig entfällt. Im übrigen unterliegt der Ausgleich dieser zweiten ebenso wie derjenige der ersten Fallgruppe jeweils den Verringerungen nach dem Maße der allgemeinen und sonstigen Erhöhungen der Versorgungsbezüge, die Satz 4 der Vorschrift anordnet (Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier a.a.O. § 55 Rdn. 44; vgl. auch Kümmel Beamtenversorgungsgesetz § 55 Rdn. 32.5 Beispiel 21 D a.E.).
bb)
Der Ausgleichsbetrag ist also degressiv. Er sinkt sowohl in der (ersten) Fallgruppe des Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 des 2. HStruktG als auch in der (zweiten) des Satzes 3 der Vorschrift um den hälftigen Betrag allgemeiner und um den vollen Betrag sonstiger Erhöhungen der Versorgungsbezüge bis auf Null ab. Zudem unterliegt in der zweiten Fallgruppe bereits der Ausgangsbetrag - je nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 55 BeamtVG - der dargestellten jährlichen Verringerung.
Der Bundesminister des Inneren rechnet daher den Ausgleich nicht zur Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil er im Laufe der Zeit aufgezehrt wird (Rundschreiben vom 22. Januar 1982; zitiert bei Bergner NJW 1982, 1492, 1497 Fußn. 28). Dem entspricht die im vorliegenden Fall vertretene Rechtsauffassung der Bundesrepublik, den Ausgleichsbetrag, den der Ehemann (in der Fallgruppe 1) erhält, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Bergner (aaO) stimmt der Nichtberücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu, weil die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften keine Möglichkeit vorsehen, das Abschmelzen des Ausgleichsbetrages zu berücksichtigen. Er erwägt jedoch, den Ausgleich des Betrages nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Der Senat folgt der Auffassung, daß der Ausgleichsbetrag jedenfalls nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften für die einzelnen Versorgungsarten zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte (Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 157).
Der Ausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG rechnet zwar beamtenrechtlich zu den Versorgungsbezügen. Die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen Ausgleichsbetrag nicht anwendbar. Denn sie geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus; dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begründung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für ein degressives Versorgungsanrecht stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht aber für Zuschläge zu solchen Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt werden.
Allerdings ist in § 1587 a Abs. 2 BGB der Kreis der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten nicht abschließend umschrieben. Das ergibt sich aus dem Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB. Diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach lediglich die Bewertung sonstiger, in den vorhergehenden Absätzen des § 1587 a BGB nicht genannter Versorgungen betrifft, erweitert, richtig verstanden, zugleich den Kreis der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungen. Der scheinbar entgegenstehende Wortlaut des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt sich daraus, daß im Gesetzgebungsverfahren versäumt worden ist, diese Vorschrift der Erweiterung des § 1587 a BGB um seinen Absatz 5 redaktionell anzupassen (BGHZ 81, 100, 107 f.; Senatsbeschluß vom 9. November 1983 a.a.O. m.w.N.).
Indes kann der Ausgleich des Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG auch unter § 1587 a Abs. 5 BGB nicht eingeordnet werden. Seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4 des § 1587 a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich.
Zwar kann nicht bereits aus der begrenzten Laufzeit des Ausgleichs nach Art. 2 § 2 des 2. HStruktG der Schluß gezogen werden, daß Versorgungsanrechte dieser Art von vornherein vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein müßten. Vielmehr ergibt sich aus § 3 der Barwertverordnung ein entgegenstehender Hinweis. Die Vorschrift hält auch für solche Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Methode der Bewertung bereit. Sie werden danach - je nach ihrer Laufzeit - mittels eines jährlichen prozentualen Abschlags vom Ausgleichswert bewertet.
Die Dauer der Gewährung des Ausgleichs nach Art. 2 § 2 des 2. HStruktG steht jedoch nicht fest. Sie hängt vom Grad des Abschmelzens des Ausgleichs nach Satz 4 der Vorschrift ab. Dieser aber ist nicht vorhersehbar. Der sich verringernde Ausgleichsbetrag läßt sich daher auch nicht "in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften" (d.h. des § 1587 a Abs. 2 bis 4 BGB) "nach billigem Ermessen" bewerten. Für eine Bewertung fehlt jede tragfähige Grundlage. Andererseits kann die Teilhabe des Ehegatten an der Versorgung des Beamten nach dem Maße der jetzt insoweit allgemein bestehenden beamtenrechtlichen Regelung des § 55 BeamtVG als ihn im Grundsatz hinreichend sichernd angesehen werden.
cc)
Ob die Zahlung nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen ist, obwohl (auch) in der Vorschrift des § 1587 f BGB der Fall einer im Laufe der Zeit abschmelzenden Zulage zu einer Versorgung nicht bedacht ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
4.
Somit ist die Beamtenversorgung des Ehemannes unter Beachtung der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nach Maßgabe der folgenden Berechnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen:
Das monatliche Ruhegehalt betrug vor der Berücksichtigung der Ruhensvorschrift (§ 1587 a Abs. 6 BGB) am letzten Tag der Ehezeit 1.569,04 DM. Er erhöhte sich um ein Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung (130,76 DM) auf 1.699,80 DM (s. oben unter A 1).
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Wehrbereichsgebührnisamt V zutreffend mit 1.612,02 DM angegeben. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 3.224,04 DM zu verdoppeln.
Danach ergibt sich hier die folgende Ruhensberechnung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 und 6. Juli 1983 aaO):
| Januar - Nov.: | Dezember: | ||
|---|---|---|---|
| a) | Höchstgrenze: | 1.612,02 DM | 3.224,04 DM |
| b) | ungekürzte Versorgung: | 1.569,04 DM | 3.138,08 DM |
| c) | Rente: | 865,50 DM | 865,50 DM |
| d) | Summe aus b) + c): | 2.434,54 DM | 4.003,58 DM |
| e) | davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: | 822,52 DM | 779,54 DM |
| f) | Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) ./. e): | 746,52 DM | 2.358,54 DM |
Daraus folgt ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (822,52 DM × 11 + 779,54 DM): 12 = 818,94 DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
(818,94 DM × 2.482,07 WE)/3.568,22 WE = 569,66 DM
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1.699,80 DM ./. 569,66 DM = 1.130,14 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
(1.130,14 DM × 24.169 Jahre)/31,876 Jahre = 856,89 DM
Für die Ehefrau sind daher in Höhe der Hälfte dieses Betrages
856,89 DM: 2 = 428,45 DM
Rentenanwartschaften zu begründen.
Insoweit hat die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.931,96 DM.
Portmann
Seidl
Blumenröhr
Nonnenkamp